1428/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1430/J betreffend
Verkauf der Wohnung der Bundesimmobiliengesellschaft, welche die Abgeordneten
Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am 10. Februar 2004 an mich
richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Feststellungen des Rechnungshofes hinsichtlich der Mietwohnungen beziehen
sich ausschließlich auf die auf Grundlage des BIG-Gesetzes 1992 der BIG-
Liegenschaftsverwertungsges.m.b.H. (BIG-LV) verkauften Wohnungen. Dies geht
u.a. aus folgender Formulierung des Punktes 4.1 des Rechnungshofberichtes, ZI.
860.021/002-E1/03, hervor:

"... von den Ende 1994 an die Bundesimmobiliengesellschaft übergebenen 3.352
Wohnungen waren Ende 2001 88 % verkauft; 16 % der verkauften Wohnungen
gingen an die jeweiligen Mieter. Von den Mitte 1999 an die
Bundesimmobiliengesellschaft übergebenen weiteren 1.298 Wohnungen waren bis
Ende 2001 39 % verkauft; 15 % dieser verkauften Wohnungen erwarben die
jeweiligen Mieter."

Die Argumentation des BIG-Geschäftsführers Dr. Chromy bezog sich daher auch auf
die hiefür maßgebliche Rechtsgrundlage, nämlich das BIG-Gesetz 1992 und den


darauf basierenden Kaufvertrag vom 9.5.1994, abgeschlossen zwischen der
Republik Österreich, vertreten durch den damaligen Bundesminister für Finanzen
Dkfm. Lacina und der BIG-LV, samt Zusatzvertrag. Das zitierte Gutachten von
o.Univ.Prof. Dr. Krejci vom 10.9.1996 stellte gleichfalls auf diese Rechtsbasis ab.

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

Das Bl-Gesetz vom 29.12.2000 ist die konsequente Fortsetzung des mit dem BIG-
Gesetz 1992 begonnenen Weges der Angleichung der Immobilienbewirtschaftung
des Bundes an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft. Dies bedeutet unter
anderem die Fortsetzung des Wirtschaftlichkeitsprinzips. Bezüglich der bei der
Verwertung von Wohnungen zu beachtenden Grundsätze war nur deshalb eine
Unterscheidung notwendig, da das BIG-Gesetz 1992 eine Verkaufsermächtigung der
Wohnliegenschaften an eine erst zu gründende 100 %-ige Tochtergesellschaft der
BIG, der späteren BIG-LV, vorsah, das Bl-Gesetz 2000 hingegen den Verkauf aller
Liegenschaften, inklusive der Wohnliegenschaften, direkt an die BIG bestimmte.
Daher wurden im BIG-Gesetz 1992 die Grundsätze des Verkaufs dem für diese zu
gründende Tochtergesellschaft vorzusehenden Unternehmensgegenstand
zugeordnet, was sich auf Grund des direkten Verkaufes an die BIG durch das Bl-
Gesetz 2000 erübrigte und daher keine Bezugnahme auf einen
Unternehmensgegenstand erfolgte. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist
jedoch nicht die Zuordnung der Bestimmung, sondern die Definition der Vorgaben
des Gesetzgebers hinsichtlich der Begriffe "vorrangig" und "zum Verkehrswert".
"Vorrangig" konnte niemals bedeuten "ausschließlich". Der "Verkehrswert" ist für
einen Mieter auf Grund seiner uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeit ein
anderer als für einen Dritten, der eine belastete Wohnung übernimmt. Der
seinerzeitige Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Grundsätze der Verwertung
dieser Objekte wird auch im Bericht des Bautenausschusses zum BIG-Gesetz 1992,
Zif. 3c, deutlich, wonach "...mit rechtsgeschäftlichen Vorkehrungen im Gesellschafts-
vertrag und in den von den Gesellschaften abzuschließenden Kaufverträgen der
ungehemmten Spekulation mit veräußerten Mietwohnungen vorgebaut wird, ohne
die Verwertbarkeit dieser Objekte zu marktkonformen Preisen zu beeinträchtigen."


Damit wird die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzipes nach Maßgabe der
erzielbaren Marktpreise, die eben für Mieter und einen Dritten verschieden sind,
eindeutig bestätigt. Dieses war in der Folge maßgeblich für die Abwicklung der BIG.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Wie in der Beantwortung der Fragen 2-4 ausgeführt, unterscheiden sich die
diesbezüglichen Bestimmungen des BIG-Gesetzes 1992 und Bl-Gesetz 2000 nicht
hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundsätze bei der Weiterveräußerung von
Wohnungen. Daher waren die im Krejci-Gutachten aus dem Jahr 1996 ausgeführten
Schlussfolgerungen, ausgenommen lediglich die auf den Gesellschaftsvertrag der
BIG-LV abgestellten Bestimmungen, vollinhaltlich auch für die nach dem 1.1.2001
verkauften Wohnungen gültig.