1428/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.04.2004
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möglich.
BM für
Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 1430/J betreffend
Verkauf der Wohnung der Bundesimmobiliengesellschaft, welche die Abgeordneten
Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am
10. Februar 2004 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Die Feststellungen
des Rechnungshofes hinsichtlich der Mietwohnungen beziehen
sich ausschließlich
auf die auf Grundlage des BIG-Gesetzes 1992 der BIG-
Liegenschaftsverwertungsges.m.b.H. (BIG-LV) verkauften
Wohnungen. Dies geht
u.a. aus folgender Formulierung des Punktes 4.1 des
Rechnungshofberichtes, ZI.
860.021/002-E1/03, hervor:
"... von den Ende 1994 an die
Bundesimmobiliengesellschaft übergebenen 3.352
Wohnungen waren Ende 2001 88 % verkauft; 16
% der verkauften Wohnungen
gingen an die jeweiligen Mieter. Von
den Mitte 1999 an die
Bundesimmobiliengesellschaft übergebenen weiteren 1.298 Wohnungen waren
bis
Ende 2001 39 % verkauft; 15 % dieser
verkauften Wohnungen erwarben die
jeweiligen Mieter."
Die Argumentation
des BIG-Geschäftsführers Dr. Chromy bezog sich daher auch auf
die
hiefür maßgebliche Rechtsgrundlage, nämlich das BIG-Gesetz 1992 und den
darauf basierenden
Kaufvertrag vom 9.5.1994, abgeschlossen zwischen der
Republik
Österreich, vertreten durch den damaligen Bundesminister für Finanzen
Dkfm.
Lacina und der BIG-LV, samt Zusatzvertrag. Das zitierte Gutachten von
o.Univ.Prof. Dr.
Krejci vom 10.9.1996 stellte gleichfalls auf diese Rechtsbasis ab.
Antwort zu
den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Das Bl-Gesetz vom
29.12.2000 ist die konsequente Fortsetzung des mit dem BIG-
Gesetz
1992 begonnenen Weges der Angleichung der Immobilienbewirtschaftung
des
Bundes an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft. Dies bedeutet unter
anderem
die Fortsetzung des Wirtschaftlichkeitsprinzips. Bezüglich der bei der
Verwertung von
Wohnungen zu beachtenden Grundsätze war nur deshalb eine
Unterscheidung notwendig, da das BIG-Gesetz
1992 eine Verkaufsermächtigung der
Wohnliegenschaften an eine erst zu
gründende 100 %-ige Tochtergesellschaft der
BIG, der späteren BIG-LV, vorsah, das Bl-Gesetz 2000 hingegen den Verkauf aller
Liegenschaften, inklusive der
Wohnliegenschaften, direkt an die BIG bestimmte.
Daher wurden im BIG-Gesetz 1992 die Grundsätze des Verkaufs dem für diese zu
gründende Tochtergesellschaft
vorzusehenden Unternehmensgegenstand
zugeordnet, was sich auf Grund des
direkten Verkaufes an die BIG durch das Bl-
Gesetz 2000 erübrigte und daher keine
Bezugnahme auf einen
Unternehmensgegenstand erfolgte.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist
jedoch nicht die Zuordnung der
Bestimmung, sondern die Definition der Vorgaben
des Gesetzgebers hinsichtlich der Begriffe "vorrangig" und
"zum Verkehrswert".
"Vorrangig" konnte niemals
bedeuten "ausschließlich". Der "Verkehrswert" ist für
einen Mieter auf Grund seiner
uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeit ein
anderer als für einen Dritten, der
eine belastete Wohnung übernimmt. Der
seinerzeitige Wille des Gesetzgebers
hinsichtlich der Grundsätze der Verwertung
dieser Objekte wird auch im Bericht
des Bautenausschusses zum BIG-Gesetz 1992,
Zif. 3c, deutlich, wonach "...mit rechtsgeschäftlichen Vorkehrungen im
Gesellschafts-
vertrag und in den von den Gesellschaften abzuschließenden Kaufverträgen
der
ungehemmten Spekulation mit veräußerten
Mietwohnungen vorgebaut wird, ohne
die Verwertbarkeit dieser Objekte zu marktkonformen Preisen zu
beeinträchtigen."
Damit wird die Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsprinzipes nach Maßgabe der
erzielbaren
Marktpreise, die eben für Mieter und einen Dritten verschieden sind,
eindeutig bestätigt.
Dieses war in der Folge maßgeblich für die Abwicklung der BIG.
Antwort zu
Punkt 5 der Anfrage:
Wie in der Beantwortung der Fragen 2-4
ausgeführt, unterscheiden sich die
diesbezüglichen
Bestimmungen des BIG-Gesetzes 1992 und Bl-Gesetz 2000 nicht
hinsichtlich
der wirtschaftlichen Grundsätze bei der Weiterveräußerung von
Wohnungen. Daher
waren die im Krejci-Gutachten aus dem Jahr 1996 ausgeführten
Schlussfolgerungen, ausgenommen lediglich die auf den Gesellschaftsvertrag der
BIG-LV abgestellten Bestimmungen, vollinhaltlich auch für die nach dem 1.1.2001
verkauften Wohnungen gültig.