143/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 153/J vom
28. Februar 2003 der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm und Kollegen,
betreffend Verkauf des Pariser Kulturinstitutes, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Zu 1.:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wurde vom
Bundesministerium für Finanzen mit Zustimmung vom 5. September 2001
zur Veräußerung von Teilen der Liegenschaft "Österreichisches
Kulturinstitut Paris" 7ème Arrondissement, 28 - 30 Boulevard des Invalides
ermächtigt. Daraufhin wurde der Kaufvertrag durch das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten am 15. Oktober 2001 abgeschlossen.

Der Kaufpreis in Höhe von € 3.353.878,38 € (22.000.000,-- FFR) wurde am
14. Dezember 2001 vollständig eingezahlt und danach haushaltsmäßig
verrechnet.


Da eine Kopie des unterzeichneten Kaufvertrages vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten erst am 6. Mai 2002 dem
Bundesministerium für Finanzen übermittelt wurde, wurde dieser Verkauf
auch erst in den Bericht 2002 an den Nationalrat aufgenommen.

Zu 2.:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilte dem
Bundesministerium für Finanzen mit, dass zwei Anbote privater
Kaufinteressenten vorlagen. Als weiterer Kaufinteressent trat das
französische Verteidigungsministerium auf, welches sich bereit erklärte, in
das vorliegende Höchstbot einzutreten. Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten befürwortete aus staatspolitischen Gründen den
Verkauf an das französische Verteidigungsministerium und führte außerdem
an; dass Zahlungsprobleme des Käufers nicht zu befürchten sind und ein
diesbezügliches Risiko daher wegfiele.

Dieser Meinung konnte sich das Bundesministerium für Finanzen auf Grund
langjähriger Erfahrung nur anschließen und erteilte die
Verkaufszustimmung an das französische Verteidigungsministerium.

Zu 3.:

Gemäß Art. XI BFG 2002 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt
über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm
gemäß § 64 Bundeshaushaltsgesetz übertragenen Befugnis bis zu einem
Entgelt von 4 Millionen Euro zu verfügen. Überschreitet eine Verfügung über
unbewegliches Bundesvermögen die in § 64 Abs. l Z l und 2, Abs. 4 und
Abs. 5 angeführten Wertgrenzen, bedarf es der Bewilligung durch ein
Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, welches vom
Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Dadurch ist das
Bundesministerium für Finanzen in jede Verkaufsentscheidung betreffend
unbewegliches Bundesvermögen eingebunden. Zur Einbindung des


Bundesministeriums für Finanzen in den konkreten Verkaufsvorgang
möchte ich auf meine Antwort zu Frage 1. verweisen.

Zu 4.:

Der Veräußerungserlös für das Österreichische Kulturinstitut in Paris in
Höhe von € 3.353.878,38 € (22.000.000,-- FFR) wurde gemäß Art. VI Abs. l
Z 3 BFG 2001 zur Gänze dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten zur Abdeckung von Kostensteigerungen im Betriebs- und
sonstigen Aufwand zusätzlich zu den im Bundesvoranschlag 2001 hiefür
veranschlagten Ausgabenbeträgen zur Verfügung gestellt.