144/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 120/J-NR/2003 betreffend Transport und Kontrolle
von
Pyrotechnikmaterialien (z.B. Feuerwerkskörper), die die Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
am 24. Februar 2003 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu
beantworten:
Vorweg ist festzuhalten, dass das bmvit für die Beförderung
gefährlicher Güter mit allen
Verkehrsträgem, somit auch für den
Straßenverkehr, federführend zuständig ist
Frage 1 :
Wie erklären Sie den im Anfragetext beschriebenen Vorfall?
War Ihr Ressort von diesem
Bahntransport informiert? Wenn nein - Warum
nicht?
Antwort:
Der betreffende Vorfall, soweit er die unzulässige Lagerung
betrifft, fällt nicht in den
Anwendungsbereich des Gefahrgut-Beförderungsrechts. Vom Abtransport der in Rede
stehenden
Feuerwerkskörper war mein Ressort
informiert. Der regional zuständige "Transportberater-Gefahrgut"
der ÖBB war beim Abtransport anwesend. Die
Gefahrgut-Beförderungsvorschriften wurden
eingehalten.
Frage 2:
Welche Maßnahmen wurden dabei bzw. danach durch Ihr Ressort ergriffen?
Antwort:
Die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu ergreifenden
Maßnahmen sind in der "Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)" geregelt.
Eine generelle Involvierung
des bmvit in alle Beförderungsfälle ist nicht vorgesehen, jedoch wurden für
spezielle Fälle behördliche
Bewilligungspflichten festgelegt Für Feuerwerkskörper (UN 0333 - 0337) gilt
gemäß der seit 1.1.2003
in Kraft stehenden Fassung des ADR/RID eine Sondervorschrift (Kapitel 3.3 Nr.
645), derzufolge die
jeweilige Klassifizierung einer Zustimmung
der zuständigen Behörde bedarf.
Frage 3:
Wird mit anderen
Ressorts - die unmittelbar oder mittelbar mit der Vollziehung (Kontrolle) des
Pyrotechnikgesetzes befasst sind oder dem BMF zusammengearbeitet?
Wenn ja, mit welchen und in welcher Weise?
Wurde im
gegenständlichen Vorfall mit dem BMF zusammen gearbeitet? Wenn ja - in welcher
Weise?
Antwort:
Seitens des
bmvit wird mit allen mit gefährlichen Gutem befassten Ressorts
zusammengearbeitet.
Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch Befassung bei legistischen
Vorhaben und den
erwähnten behördlichen Bewilligungen. Da der gegenständliche Vorgang damals
keiner
Bewilligungspflicht nach dem Gefahrgut-Beförderungsrecht unterlag, war seitens
meines Ressorts
kein Anlass für eine Befassung des BMF oder
anderer Ressorts gegeben.
Fragen 4,5 und 6:
Bedeuten diese
damaligen zitierten Antworten Ihrer Ressortkollegen, dass es auf der Bahn die
Ein-
und Ausfuhr (von und nach Österreich) von Pyrotechnischen Produkten keinerlei
Kontrolle - auch
keine durch Behörden des Verkehrsministeriums - gibt?
Wenn ja, halten
Sie diesen Zustand für befriedigend? Werden Sie sich für eine entsprechende
Änderung einsetzen? Wie könnten effektive Kontrollen für "Feuerwerkskörper
etc." beim
Bahntransport aussehen und wer sollte diese durchführen?
Wenn nein, welche Behörde ist dann in Ihrem Ressort in welcher Form dafür bereits jetzt zuständig?
Antwort:
Die Kontrolle der Ein-/Aus- und Durchfuhr unterliegt
nicht der Zuständigkeit des bmvit. Was die
Kontrolle der Einhaltung der Transport-Sicherheitsvorschriften, namentlich im
Bereich der
Gefahrgutbeförderung anlangt, lag für den Bahnbereich in der Vergangenheit die
Kontrolle primär in
den Händen der
Beförderungsunternehmen selbst. Im Falle der Gefahrgutbeförderung erfolgt diese
Kontrolle bei der Übernahme zur
Beförderung. Diese Kontrolle ist im RIO (Abs. 1.4.2.2) und im GGBG
(§ 23 Abs. 2) eingehend geregelt. Es ist davon auszugehen, dass mit
fortzuschreitender
Liberalisierung auch für den Eisenbahnverkehr der Bereich der Fremdkontrollen
ausgebaut wird. Als
Beispiel kann die in Deutschland vorgenommene Schaffung eines "Eisenbahn-Bundesamtes"
dienen.
Wie im Falle der Straße (Richtlinie 95/50(EG) wäre es in
diesem Sinne auch für den
Eisenbahnbereich geboten, über die im Abschnitt 1.8.1 des RIO vorgesehenen
Ermächtigungen
hinaus Regelungen auf internationaler Ebene über Gefahrgutkontrollen zu
treffen, um der
Globalisierung
Rechnung zu tragen und die überall knappen personellen und finanziellen
Ressourcen
für Kontrollen optimal einzusetzen.
Frage 7:
In welcher Form
werden Transporte von pyrotechnischen (Zündmitteln) Materialien mit Bahn- oder
Luftfracht durch das BM für Verkehr, Innovation und Technologie kontrolliert?
Welche Gesetzes-
grundlage gibt es dafür?
Antwort:
Eine Kontrolle
der sicheren Beförderung gefährlicher Güter in Form regelmäßiger
Verkehrskontrol-
len vor Ort kann nicht durch das bmvit, sondern in sinnvoller Weise nur durch
regionale Behörden
und Organe erfolgen. Im Straßenbereich sind dies die örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbe-
hörden und Exekutivorgane (Gendarmerie, Bundespolizei, Zoll). Die
Bundesprüfanstalt für Kraft-
fahrzeuge leistet dabei Unterstützung durch Sachverständige und mobile
Laboreinrichtungen. Ge-
setzliche Grundlage für die Straßen- und
Unternehmenskontrollen sind die §§15-20
GGBG. Kon-
trollen in Einzelfällen finden unabhängig davon durch mein Ressort in
Wahrnehmung der diesem
durch das Kraftfahr-, Eisenbahn- und Luftfahrtgesetz eingeräumten
Aufsichtsfunktion statt.
Fragen 8 bis 20:
Wie viele
Importeure aus Drittstaaten führten 2000, 2001 und 2002 Importe von
pyrotechnischen
Materialien (Zündmitteln) auf der Bahn oder
per Luftfracht nach Österreich durch (Aufschlüsselung
auf Jahre und Staaten)?
Wie viele Tonnen pyrotechnischer
Artikel (Feuerwerkskörper) wurden in den Jahren 2000, 2001
und 2002 nach Österreich mittels Bahn- oder Luftfracht importiert (ersuche um
Aufschlüsselung
auf die einzelnen Jahre)?
Wie viele dieser Importe aus Drittstaaten wurden 2000,2001
und 2002 durch zuständige Behör-
den Ihres Bundesministeriums kontrolliert
(Aufschlüsselung auf Jahre)?
Wie viele und
konkret welche Beanstandungen gab es durch die zuständigen Behörden des BM
für Verkehr, Innovation und Technologie für 2000, 2001 und 2002 bei der Einfuhr
(Transport durch
Bahn oder Luft) von pyrotechnischen Artikeln aus Drittstaaten (ersuche um
Aufschlüsselung auf
die einzelnen Jahre und Herkunftsländer)?
Wie viele Importeure waren davon betroffen?
Aus welchen Ländern stammten diese Feuerwerkskörper?
Welche Mengen wurden dabei 2000, 2001 und 2002 kontrolliert (Aufschlüsselung auf Jahre)?
Wie viele Tonnen dieser Importe (Bahn oder Luft) mussten
2000, 2001 und 2002 beschlagnahmt
bzw. vernichtet werden (Aufschlüsselung auf Jahre, Verkehrsträger und
jeweiligen Mengen)?
Wurden durch die zuständigen Behörden den Importeuren nach
derartigen Kontrollen 2000, 2001
und 2002 nachträglich Auflagen vorgeschrieben? Wenn ja, welche?
In welcher Form
wurden in diesen Jahren die Kontrollen durchgeführt (z.B. Kontrolle der
Importpa-
piere, Kontrolle der Produkte auf Kennzeichnung, Probenziehungen)?
Wurden bei der
Einfuhrkontrolle von Feuerwerkskörpern die mittels Bahn oder Luft befördert
wur-
den, durch die zuständigen Behörden des BM für Verkehr, Innovation und
Technologie Proben
gezogen, um die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper bzw. die Einhaltung des
Pyrotechnik-
gesetzes zu überprüfen? Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja, wie viele und welche Ergebnisse erbrachten diese Untersuchungen?
Welche Anstalt führte diese Untersuchungen durch?
Antwort:
Importe,
Erfassung von Importeuren und Importkontrollen fallen nicht in den
Anwendungsbereich
des Gefahrgut-Beförderungsrechts.
Fragen 21 und 22:
Sehen Sie nicht
zuletzt in Anbetracht der zahlreichen Unfälle und Sachschäden mit Feuerwerks-
körpern (davon viele importierte Waren) einen legislativen Handlungsbedarf in
Österreich?
Halten Sie die
bestehenden diesbezüglichen Internationalen Abkommen und die internationale
Zusammenarbeit für ausreichend?
Antwort:
Wie in der
Beantwortung zu Frage 2, letzter Satz erwähnt, wurde international - als eine
der Kon-
sequenzen aus dem Vorfall von Enschede vom 20. Mai 2000, bei dem gelagerte
Feuerwerkskör-
per teilweise falsch klassifiziert waren - eine behördliche Überprüfung aller
Klassifizierungen von
Feuerwerkskörpern festgelegt.
Dies sollte ausreichen, um Falschklassifizierungen durch die
Auftraggeber/Absender solcher Be-
förderungen vorzubeugen. Bei
richtiger Klassifizierung ist gewährleistet dass die im ADR/RID vor-
gesehenen Maßnahmen der jeweiligen
Gefährlichkeit entsprechen und eine ausreichende Sicher-
heit bei der Beförderung bieten. Die Sachgerechtigkeit und Wirkung getroffener
Maßnahmen unter-
liegen einer permanenten Überprüfung im Rahmen der international für die
Fortentwicklung der
Gefahrgut-Beförderungsvorschriften eingerichteten Gremien. Diese sind in
ausreichendem Aus-
maß um kontinuierliche Verbesserungen der Sicherheitsvorschriften und
Berücksichtigung aller
durch Unfälle und sonstige Vorfälle gewonnenen Erfahrungen bemüht.