147/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 133/J-NR/2003 betreffend EU-Kritik an der mangelnden
Umsetzung von Tiertransportbestimmungen in Österreich, die die Abgeordneten Petrovic,
Freundinnen und Freunde am 26. Februar 2003 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem der Anfrage zugrundeliegenden Bericht über den
Inspektionsbesuch in Österreich vom 14. bis zum 18. Oktober 2002 bezüglich Tierschutz während
des Transports und zum Zeitpunkt der Schlachtung um einen Rohbericht handelt, zu welchem
seitens des bmvit eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben wurde.

Fragen 1 und 3:

Was werden Sie unternehmen, damit die EU-Richtlinie 91/628 idF der Richtlinie 95/29/EG gänzlich
umgesetzt wird?

Ist der Inhalt des Artikel 18 der Richtlinie 91/628 in österreichisches Recht umgesetzt, wenn nein,
warum nicht?

Antwort:

Die Arbeiten an der Umsetzung der Richtlinien 91/628/EWG idF 95/29/EG sind zur Zeit im Gange;
auch die Regelung des Art. 18 Abs. 3 der gegenständlichen Richtlinie wird im Rahmen dieser
Arbeiten zur Novellierung des Tiertransportgesetz-Straße umgesetzt werden.

Frage 2:

Wer ist in Österreich die nach Artikel 18 (3) der Richtlinie 91/628 zuständige und zum
Informationsaustausch mit dem Ursprungsland verpflichtete Behörde?


Antwort:

Die Richtlinie sieht in Art. 18 Abs. 3 die Strafbehörden als die jeweils zum Informations-austausch
zuständigen Behörden bei Verstößen im Rahmen von Tiertransporten vor; in Österreich sind dies
die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion).

Fragen 4 und 5 lit. d und g:

Welche   Teile   der   Richtlinie   91/628   sind   nach   Ihrer  Auffassung   zur   Gänze   in   nationales
österreichisches Recht umgesetzt und welche nicht?

Inwiefern stellen Sie sicher, dass

d)   die Verfahren zur Kontrolle der Transport-Pläne, insbesondere auch hinsichtlich der Plausibilität

der Transportrouten, verbessert werden?          
g)   die zugelassenen Transportunternehmen registriert werden?

Antwort:

Sämtliche Regelungen hinsichtlich der Ausstattung von Fahrzeugen für den Tiertransport bis zu 8
Stunden sowie die Ladedichten sind bereits in österreichisches Recht umgesetzt worden; noch
umzusetzen sind im wesentlichen die Regelungen hinsichtlich der Ausstattung der
Tiertransportfahrzeuge für den Transport von über 8 Stunden, soweit dieser Bereich nicht
ohnedies durch die Verordnung 411/98/EG geregelt ist, die inhaltlichen Regelungen bezüglich des
Transportplans (das Aussehen des Transportplans ist ohnehin durch eine Verordnung des Rates,
1255/97, geregelt) sowie Regelungen bezüglich der Tiertransportunternehmer.

Frage 5 lit. a, b und e:

Inwiefern stellen Sie sicher, dass

a)   den Empfehlungen der Kommission entsprechend ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden sichergestellt wird?

b)   die Berichtspflicht verbessert wird (Sammeln und Harmonisieren der vorgelegten Daten über die

Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Tiertransportbestimmungen)?
e)   die Kontrollsysteme zum Schutz der Tiere beim Transport und zum Zeitpunkt der Schlachtung

verbessert und harmoniert werden?

Antwort:

Sollte sich die Fragestellung auf den Informationsaustausch zwischen österreichischen Behörden
und Behörden der Mitgliedstaaten beziehen darf ich festhalten, dass seitens der Dienststellen der
Gemeinschaft bislang kein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten für die
Entgegennahme derartiger Informationen zuständigen Stellen aufgelegt wurde. Lediglich seitens
des Vereinigten Königreiches wurde - im Wege der österreichischen Veterinärverwaltung - eine
entsprechende Ansprechperson bekannt gegeben; im Gegenzug wurde auch der Regierung des
Vereinigten Königreiches eine Ansprechperson in Österreich genannt. Von keinem Mitgliedstaat
der europäischen Union wurden bisher derartige Informationen an das bmvit übermittelt; seitens
österreichischer Behörden wurden verschiedentlich im Hinblick auf die Auszahlung von
Exporterstattungen aufgrund der Verordnung 411/98 im Rahmen der Grenzkontrolle bei der
Ausfuhr Meldungen über Transportmängel an deutsche Behörden vorgenommen.

Sollte sich die Fragestellung jedoch auf die Ausführungen des Rohberichtes zur Kommunikation
der österreichischen Behörden untereinander beziehen, darf ich festhalten, dass die Bezeichnung
als „zuständige zentrale Behörde" für das bmvit lediglich für den Bereich des Transports zutrifft;


sonstige Angelegenheiten des Tierschutzes, insbesondere auch des Tierschutzes bei der
Schlachtung oder Tötung, fallen in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Frage 5 lit. c:

Inwiefern stellen Sie sicher, dass

c)   verletzte oder transportunfähige Tiere nicht mehr transportiert werden?

Antwort:

Es ist grundsätzlich verboten, verletzte und transportunfähige Tiere zu transportieren; bei
Kontrollen festgestellte Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße werden zur Anzeige
gebracht.

Frage 5 lit. f:      

Inwiefern stellen Sie sicher, dass

f)    es eine ausreichende Kontrolle der Ausstattung und Wartung der Fahrzeuge gibt
(Tränkeeinrichtungen, Einstreu, Belüftung etc.)?

Antwort:

Kontrollen der Ausstattung von Tiertransportfahrzeugen wurden auch im Rahmen des
Inspektionsbesuches durchgeführt; im Bericht wurde angeführt, dass diesbezüglich keinerlei
Mängel festgestellt worden sind.

Frage 6:

Ist Ihnen das von Seiten der Tiertransportinspektoren der Länder Tirol, Salzburg und Kärnten
bereits im Jahre 2000 publizierte und den Behörden zugänglich gemachte Papier
"Änderungsvorschläge zum Tiertransportrecht" bekannt, wenn nicht, warum wurde dies von den
Behörden nicht weitergeleitet, und wie stehen Sie dazu?

Antwort:

Das seitens der Tiertransportinspektoren der Länder Tirol, Salzburg und Kärnten verfasste Papier
„Änderungsvorschläge zum Tiertransportrecht" ist meinem Ressort bekannt, bezieht sich jedoch
hauptsächlich auf Änderungen von Richtlinien und Verordnungen im Bereich des
Tiertransportrechts, somit auf Änderungen von bestehendem EU-Recht, die nicht im Bereich
meiner derzeitigen Dispositionsmöglichkeiten liegen. Der im Rahmen des Tiertransportgesetz-
Straße gestellten Forderung - Umsetzung der noch offenen Bereiche der Tiertransportrichtlinien in
österreichisches Recht - wird durch die derzeitigen Arbeiten an einer Novelle des
Tiertransportgesetz-Straße Rechnung getragen.

Frage 7:

Was werden  Sie unternehmen,  um in Zusammenarbeit mit den anderen  EU-Mitgliedstaaten
ordnungsgemäße Kontrollen durchzuführen und den Vollzug zu verbessern?

Antwort:

Eine Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten hinsichtlich der behördlichen Kontrollen von
Tiertransporten ist nur dahingehend möglich, dass - soweit solche Meldungen über
grenzüberschreitende Tiertransporte eintreffen - diese ohnehin als Grundlage für Kontrollen
dienen.


Frage 8:

Sind Ihnen das Interreg-Projekt "Koordination von cross-border und transnationalen Tiertransport-
Kontrollen" zwischen Deutschland (Bayern), Österreich (Tirol, Salzburg, Kärnten) und Italien (Friuli,
Giulia, Venezia) sowie das angeschlossene PHARE-Projekt mit der Republik Slovenija aus dem
Jahre 2001 bekannt und wie stehen Sie dazu?

Antwort:

Ein Interreg-Projekt „Koordination von cross-border und transnationalen Tiertransport-Kontrollen"
ist meinem Ressort nicht bekannt.

Beim PHARE-Projekt handelt es sich in erster Linie um ein Förderungsprogramm, welches unter
anderem eine reibungslose Übernahme des acquis communautaire zum Ziel hat und federführend
vom Bundeskanzleramt betreut wird. Ein gesondertes PHARE-Projekt mit Slovenien ist dem bmvit
nicht bekannt.  

Frage 9:

Was werden Sie unternehmen, damit die österreichische Transportmittelverordnung, den
Erfordernissen der EU-Gesetzgebung, speziell der Verordnung 411/98/EG, entspricht?

Antwort:

Die Tiertransportmittelverordnung - TG-TV, BGBI. Nr. 679/1996, sieht keine widersprüchlichen
Regelungen zur Verordnung 411/98/EG vor; die weitergehenden Regelungen der Verordnung
411/98/EG sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner nationalen Umsetzung.