147/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM
für Verkehr, Innovation und Technologie
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 133/J-NR/2003 betreffend EU-Kritik an
der mangelnden
Umsetzung von Tiertransportbestimmungen in Österreich, die die Abgeordneten
Petrovic,
Freundinnen und Freunde am 26. Februar 2003 an meinen Amtsvorgänger gerichtet
haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg
ist festzuhalten, dass es sich bei dem der Anfrage zugrundeliegenden Bericht
über den
Inspektionsbesuch in Österreich vom 14. bis zum 18. Oktober 2002 bezüglich
Tierschutz während
des Transports und zum Zeitpunkt der Schlachtung um einen Rohbericht handelt,
zu welchem
seitens des bmvit eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben wurde.
Fragen 1 und 3:
Was
werden Sie unternehmen, damit die EU-Richtlinie 91/628 idF der Richtlinie
95/29/EG gänzlich
umgesetzt wird?
Ist
der Inhalt des Artikel 18 der Richtlinie 91/628 in österreichisches Recht
umgesetzt, wenn nein,
warum nicht?
Antwort:
Die
Arbeiten an der Umsetzung der Richtlinien 91/628/EWG idF 95/29/EG sind zur Zeit
im Gange;
auch die Regelung des Art. 18 Abs. 3 der gegenständlichen Richtlinie wird im
Rahmen dieser
Arbeiten zur Novellierung des Tiertransportgesetz-Straße umgesetzt werden.
Frage 2:
Wer
ist in Österreich die nach Artikel 18 (3) der Richtlinie 91/628 zuständige und
zum
Informationsaustausch mit dem Ursprungsland verpflichtete Behörde?
Antwort:
Die Richtlinie sieht in Art. 18 Abs. 3 die
Strafbehörden als die jeweils zum Informations-austausch
zuständigen Behörden bei Verstößen im Rahmen von Tiertransporten vor; in
Österreich sind dies
die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder
Bundespolizeidirektion).
Fragen 4 und 5 lit. d und g:
Welche Teile der
Richtlinie 91/628 sind nach
Ihrer Auffassung zur Gänze
in nationales
österreichisches Recht umgesetzt und welche nicht?
Inwiefern stellen Sie sicher, dass
d) die Verfahren zur Kontrolle der Transport-Pläne, insbesondere auch hinsichtlich der Plausibilität
der
Transportrouten, verbessert werden?
g) die zugelassenen
Transportunternehmen registriert werden?
Antwort:
Sämtliche
Regelungen hinsichtlich der Ausstattung von Fahrzeugen für den Tiertransport
bis zu 8
Stunden sowie die Ladedichten sind bereits in österreichisches Recht umgesetzt
worden; noch
umzusetzen sind im wesentlichen die Regelungen hinsichtlich der Ausstattung der
Tiertransportfahrzeuge für den Transport von über 8 Stunden, soweit dieser Bereich
nicht
ohnedies durch die Verordnung 411/98/EG geregelt ist, die inhaltlichen
Regelungen bezüglich des
Transportplans (das Aussehen des Transportplans ist ohnehin durch eine
Verordnung des Rates,
1255/97, geregelt) sowie Regelungen bezüglich der Tiertransportunternehmer.
Frage 5 lit. a, b und e:
Inwiefern stellen Sie sicher, dass
a) den Empfehlungen der Kommission entsprechend ein
ordnungsgemäßer Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden sichergestellt wird?
b) die Berichtspflicht verbessert wird (Sammeln und Harmonisieren der vorgelegten Daten über die
Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der
Tiertransportbestimmungen)?
e) die Kontrollsysteme zum
Schutz der Tiere beim Transport und zum Zeitpunkt der Schlachtung
verbessert und harmoniert werden?
Antwort:
Sollte
sich die Fragestellung auf den Informationsaustausch zwischen österreichischen
Behörden
und Behörden der Mitgliedstaaten beziehen darf ich festhalten, dass seitens der
Dienststellen der
Gemeinschaft bislang kein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten für
die
Entgegennahme derartiger Informationen zuständigen Stellen aufgelegt wurde.
Lediglich seitens
des Vereinigten Königreiches wurde - im Wege der österreichischen Veterinärverwaltung
- eine
entsprechende Ansprechperson bekannt gegeben; im Gegenzug wurde auch der
Regierung des
Vereinigten Königreiches eine Ansprechperson in Österreich genannt. Von keinem
Mitgliedstaat
der europäischen Union wurden bisher derartige Informationen an das bmvit
übermittelt; seitens
österreichischer Behörden wurden verschiedentlich im Hinblick auf die
Auszahlung von
Exporterstattungen aufgrund der Verordnung 411/98 im Rahmen der Grenzkontrolle
bei der
Ausfuhr Meldungen über Transportmängel an deutsche Behörden vorgenommen.
Sollte
sich die Fragestellung jedoch auf die Ausführungen des Rohberichtes zur
Kommunikation
der österreichischen Behörden untereinander beziehen, darf ich festhalten, dass
die Bezeichnung
als „zuständige zentrale Behörde" für das bmvit lediglich für den Bereich
des Transports zutrifft;
sonstige
Angelegenheiten des Tierschutzes, insbesondere auch des Tierschutzes bei der
Schlachtung oder Tötung, fallen in die Zuständigkeit der einzelnen
Bundesländer.
Frage 5 lit. c:
Inwiefern stellen Sie sicher, dass
c) verletzte oder transportunfähige Tiere nicht mehr transportiert werden?
Antwort:
Es
ist grundsätzlich verboten, verletzte und transportunfähige Tiere zu
transportieren; bei
Kontrollen festgestellte Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße werden
zur Anzeige
gebracht.
Frage 5 lit. f:
Inwiefern stellen Sie sicher, dass
f) es eine ausreichende Kontrolle der Ausstattung
und Wartung der Fahrzeuge gibt
(Tränkeeinrichtungen, Einstreu, Belüftung
etc.)?
Antwort:
Kontrollen
der Ausstattung von Tiertransportfahrzeugen wurden auch im Rahmen des
Inspektionsbesuches durchgeführt; im Bericht wurde angeführt, dass
diesbezüglich keinerlei
Mängel festgestellt worden sind.
Frage 6:
Ist
Ihnen das von Seiten der Tiertransportinspektoren der Länder Tirol, Salzburg
und Kärnten
bereits im Jahre 2000 publizierte und den Behörden zugänglich gemachte Papier
"Änderungsvorschläge zum Tiertransportrecht" bekannt, wenn nicht,
warum wurde dies von den
Behörden nicht weitergeleitet, und wie stehen Sie dazu?
Antwort:
Das
seitens der Tiertransportinspektoren der Länder Tirol, Salzburg und Kärnten
verfasste Papier
„Änderungsvorschläge zum Tiertransportrecht" ist meinem Ressort bekannt,
bezieht sich jedoch
hauptsächlich auf Änderungen von Richtlinien und Verordnungen im Bereich des
Tiertransportrechts, somit auf Änderungen von bestehendem EU-Recht, die nicht
im Bereich
meiner derzeitigen Dispositionsmöglichkeiten liegen. Der im Rahmen des
Tiertransportgesetz-
Straße gestellten Forderung - Umsetzung der noch offenen Bereiche der
Tiertransportrichtlinien in
österreichisches Recht - wird durch die derzeitigen Arbeiten an einer Novelle
des
Tiertransportgesetz-Straße Rechnung getragen.
Frage 7:
Was
werden Sie unternehmen, um in Zusammenarbeit mit den
anderen EU-Mitgliedstaaten
ordnungsgemäße Kontrollen durchzuführen und den Vollzug zu verbessern?
Antwort:
Eine
Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten hinsichtlich der behördlichen Kontrollen
von
Tiertransporten ist nur dahingehend möglich, dass - soweit solche Meldungen
über
grenzüberschreitende Tiertransporte eintreffen - diese ohnehin als Grundlage
für Kontrollen
dienen.
Frage 8:
Sind Ihnen das Interreg-Projekt "Koordination von
cross-border und transnationalen Tiertransport-
Kontrollen" zwischen Deutschland (Bayern), Österreich (Tirol, Salzburg,
Kärnten) und Italien (Friuli,
Giulia, Venezia)
sowie das angeschlossene PHARE-Projekt mit der Republik Slovenija aus dem
Jahre 2001 bekannt und wie stehen Sie dazu?
Antwort:
Ein
Interreg-Projekt „Koordination von cross-border und transnationalen
Tiertransport-Kontrollen"
ist meinem Ressort nicht bekannt.
Beim PHARE-Projekt handelt es sich in erster Linie um ein
Förderungsprogramm, welches unter
anderem eine reibungslose Übernahme des acquis communautaire zum Ziel hat und
federführend
vom Bundeskanzleramt betreut wird. Ein gesondertes PHARE-Projekt mit Slovenien
ist dem bmvit
nicht bekannt.
Frage 9:
Was
werden Sie unternehmen, damit die österreichische Transportmittelverordnung,
den
Erfordernissen der EU-Gesetzgebung, speziell der Verordnung 411/98/EG,
entspricht?
Antwort:
Die Tiertransportmittelverordnung - TG-TV,
BGBI. Nr. 679/1996, sieht keine widersprüchlichen
Regelungen zur Verordnung 411/98/EG vor; die weitergehenden Regelungen der
Verordnung
411/98/EG sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner nationalen Umsetzung.