148/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
24. Februar 2003 an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 116/J, betref-
fend Herstellung von Feuerwerkskörpern - Chemikalien gerichtet. Ich beehre mich, diese wie
folgt zu beantworten:

Grundsätzliche Bemerkungen:

Pyrotechnische Artikel bestehen meistens aus Chemikalien, die eine Sprengwirkung besit-
zen, und solchen, die der Farbgebung dienen bzw. Knalleffekte erzeugen. Als Sprengmittel
kommt einerseits Schwarzpulver zum Einsatz, das aus Kohlenstoff, Schwefel und Kaliumnit-
rat besteht. Des weiteren wird in Sprengmitteln Kaliumchlorat verwendet, das ebenfalls
Knalleffekte erzeugt. Die farbgebenden Stoffe sind meistens Verbindungen von Alkali- und
Erdalkalimetallen (Barium-, Strontium- und Kalziumsalze).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gefährlichkeit pyrotechnischer Artikel hauptsächlich
auf die Sprengwirkung zurückzuführen ist und nicht auf die Eigenschaften der enthaltenen
Chemikalien.


Zu Frage 1:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alle Chemikalien in den Anwendungsbereich des Che-
mikaliengesetzes (ChemG 1996), BGBI. l Nr. 53/1997, fallen; dies gilt unter anderem auch
für jene Chemikalien, die für die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen verwende-
tet werden.

Für die Kontrolle aller Chemikalien ist in mittelbarer Bundesverwaltung der jeweilige Landes-
hauptmann zuständig; diese Kontrollen umfassen die im ChemG 1996 festgelegten Ver-
pflichtungen (z.B. Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, giftrechtli-
che Bestimmungen), unabhängig davon, wo diese Chemikalien später zum Einsatz gelan-
gen.

Eine spezifisch ausgerichtete Kontrolle von Chemikalien für die Herstellung von Feuerwerks-
körpern besteht auf Grundlage des ChemG 1996 daher nicht.

In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, dass - über die oben beschriebene
Zuständigkeit meines Ressorts gemäß ChemG 1996 hinaus - für die Kontrolle von pyrotech-
nischen Gegenständen eine Zuständigkeit für die Gewerbebehörden nach der GewO 1994
und das Zentralarbeitsinspektorat nach dem ASchG 1994 (beide Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit) besteht. Pyrotechnische Gegenstände fallen auch unter das Pyro-
technikgesetz 1974, für das das Bundesministerium für Inneres zuständig ist.

Zu den Fragen 2 und 3:

Gemäß § 4 Abs. 4 des ChemG 1996 finden die §§ 21-25 (Bestimmungen betreffend die
Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht sowie die Bekanntgabe von Einstu-
fungsdaten und die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes) keine Anwendung
auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBI. Nr. 282/1974.

Daraus folgt, dass im Sinne der vorliegenden Frage gemäß ChemG 1996 keine diesbezügli-
chen Kontrollen von Feuerwerkskörpern vorgenommen werden dürfen.


Zu den Fragen 4 bis 15:

Da das ChemG 1996 weder für EU noch Drittstaaten eine entsprechende Meldeverpflichtung
vorsieht, liegen meinem Ressort auch keine Angaben über die Mengen von „Chemikalien zur
Herstellung von Feuerwerkskörpern" vor.

Zu den Fragen 16 und 17:

Wie bereits angemerkt, basiert die Gefährlichkeit pyrotechnischer Artikel hauptsächlich auf
ihrer Sprengwirkung und nicht auf den Eigenschaften der enthaltenen Chemikalien. Eine
verstärkte Kontrolle von Chemikalien, die erst in weiterer Folge zu pyrotechnischen Artikeln
verarbeitet werden, erscheint im Hinblick auf eine gesteigerte Sicherheit dieser Artikel als
wenig zielführend. Die Gefährlichkeit ergibt sich erst durch das fertig gestellte Produkt selbst
und zusätzlich durch den unsachgemäßen Umgang.