150/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Betreff: Parlamentarische Anfrage (Nr. 148/J-NR/2003)

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Hagenhofer, Mag. Gaßner, Parnigoni und GenossInnen
haben am 26. Februar 2003 unter der Nummer 148/J-NR/2003 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „zertifizierte Sprachkurse" eingebracht.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Vorerst ist auszuführen, dass durch die Novelle 2002 zum Fremdengesetz der Intention der
Bundesregierung Rechnung getragen wurde, Integration vor Neuzuzug durch verstärkte
Integrationsbestrebungen zu fördern. Diesem Ziel entsprechend dient die
Integrationsvereinbarung der Integration auf Dauer niedergelassener Fremder. Sie bezweckt
den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache zur Erlangung der Befähigung
zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
Diese Befähigung kann durch den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses erworben
werden.

Zu Frage 1:

Die Kriterien, die von Anbietern von Sprachkursen erfüllt werden müssen, finden sich in der
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Integrationsvereinbarung (IV-V), BGBl.
II Nr. 338/2002. Die IV-V ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.


Zu Fragen 2 und 3:

Die Liste der zertifizierten Institutionen ist über einen Link der Homepage des
Bundesministeriums für Inneres (www.bmi.gv.at) bzw. direkt über die Homepage des Fonds
zur Integration von Flüchtlingen (www.fif.at) tagesaktuell abrufbar (siehe auch Beilage). Die
Liste wurde an alle Niederlassungsbehörden in Österreich zwecks Information der
Betroffenen im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Behörde übermittelt. Weiters wird die Liste
auf Anfrage über die Informations-Hotline des BMI übermittelt.

Seit Beginn der Zertifizierungen wurden bisher vier Zerfizierungsanträge abgelehnt.

Ich darf um Verständnis ersuchen, dass ich aus datenschutzrechtlichen Gründen von einer

Namhaftmachung der abgelehnten Antragsteller Abstand nehme.

Die Öffentlichkeit wird über zertifizierte Institute umfangreich informiert.

Zu Frage 4:

Ein derartiger Sachverhalt wurde bislang nicht vorgebracht.

Üblicherweise erfolgt die Abrechung für den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses
mittels Gutschein, den die betroffenen Personen bei Erteilung ihrer
Niederlassungsbewilligung ausgehändigt bekommen. Dieser Gutschein wird zu Kursbeginn
beim jeweiligen Kursträger abgegeben. Der Kursträger übermittelt zum Zweck der
Abrechung nach Abschluss des Kurses gesammelt die Gutscheine mit den
Kursbestätigungen an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen. Dieser überweist den
Geldwert des Gutscheines an den Kursträger. Allfällige finanzielle Problematiken sind daher
an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen heranzutragen.

Durch den Besuch eines Sprachkurses werden entsprechende Deutsch-Kenntnisse
erworben. Verfügt eine Person über ausreichende Deutsch-Kenntnisse im Sinne des § 10a
StBG, liegt eine Ausnahme von der Integrationsvereinbarung vor (§ 50 b Abs. 1 Z 7 FrG) vor.
Dies gilt auch dann, wenn dieser Ausnahmetatbestand erst nach Eingehen der
Integrationsvereinbarung erfüllt wird.

Wird daher ein Deutsch-Kurs bei einem nicht zertifizierten Kursträge absolviert und hat der
Betroffene dadurch entsprechende Deutsch-Kenntnisse erworben, liegt ein
Ausnahmetatbestand vor. Die Integrationsvereinbarung ist daher nicht mehr zu erfüllen.


Zu Frage 5:

Es wurde und wird seitens des Bundesministerium für Inneres als auch durch den Fonds zur
Integration von Flüchtlingen umfassende Informationsarbeit geleistet. Diese gliedert sich wie
folgt:

Potentielle Anbieter von Deutsch-Integrationskursen, wie beispielsweise WIFI, BFI, Verband
der österreichischen Volkshochschulen, Arbeiterkammer, österreichisches Rotes Kreuz,
Österreichisches Hilfswerk und Wiener Integrationsfonds, wurden vom Fonds zur Integration
von Flüchtlingen über die Möglichkeit einer Zertifizierung telefonisch, brieflich oder per e-mail
informiert. Persönliche Informationsgespräche fanden in den Bundesländern Wien,
Niederösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vor Ort statt. Im Juni 2002 wurden zudem
eine Reihe interessierten Kursanbieter zu einem Informationsgespräch in das
Bundesministerium für Inneres eingeladen. Einige Anbieter waren bereits im Rahmen einer
interministeriellen Arbeitsgruppe von BMI und BMBWK ab Herbst 2001 in die vorbereitenden
Arbeiten eingebunden.

Die ausländischen Mitbürger wurden wie folgt informiert:

     Übermittlung schriftlicher Informationen an Vereine und Einrichtungen im gesamten
Bundesgebiet, die mit der Betreuung von Migranten befasst sind.

     Erstellung eines Integrationsguides des BMI

     Erarbeitung mehrsprachiger Informationen, die über die Homepage von BMI und FIF zur
Verfügung gestellt werden.

     Einrichtung einer Informationshotline im BMI

     Übermittlung umfassender Informationsunterlagen (mit mehrsprachigen Elementen) an
die Niederlassungsbehörden zwecks Information der von der Integrationsvereinbarung
Betroffenen.

     Persönliche Informationsgespräche des Geschäftsführers des FIF mit Vertretern von
Institutionen, die mit der Betreuung von Migranten befasst sind.

     Übermittlung der Liste der zertifizierten Institutionen sowie gemeldeter Deutsch-
Integrationskurse an die Niederlassungsbehörden zwecks Information der Betroffenen.

Beilage