1504/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 04 0502/59-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

           

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1486/J vom 25. Februar 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend Seeling‑Urteil des EuGH – Änderung des Umsatzsteuergesetzes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 5.:

Auf Grund der am 25. März 2004 vom Nationalrat beschlossenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 (gemäß Antrag 310/A) kommt es in Österreich trotz des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003, Rs C-269/00, "Seeling" zu keiner geänderten Rechtslage, da Art. 6 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Richtlinie zur Anwendung kommt. Diese Richtlinie besagt, dass Mitgliedstaaten Abweichungen vom Eigenverbrauch vorsehen können, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.


Konkret bedeutet dies bei:

Mietkaufwohnungen und Kommunalleasing

- Bei einem Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren ist der volle Vorsteuerabzug möglich.

Eigenheimerrichtung

- Bei anteiliger unternehmerischer Nutzung ist nur der anteilige Vorsteuerabzug möglich.

- Der Eigenverbrauch ist unecht befreit.

- Die Beendigung der unternehmerischen Nutzung nach zehn Jahren ist ohne Vorsteuerberichtigung möglich.

Betriebsaufgabe

- Die Entnahme von Grundstücken ist unecht befreit.

 

Neben der Berufung auf Art. 6 Abs. 2 der MwSt-Richtlinie wurde mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Folgendes bewirkt:

 

Bei jenen Unternehmen, welche die Vorteile des Seeling-Urteils bei Gebäuden in Anspruch nehmen (aber nicht weitergehend!) konnten, erfolgt auf Grund einer der in der EG-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes auf 20 Jahre, da ansonsten z.B. ein unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges errichtetes Gebäude bereits nach Ablauf von 10 Jahren ohne Umsatzsteuerbelastung veräußert werden könnte.

 

Diese Ausdehnung auf 20 Jahre soll nur bei gemischt genutzten Grundstücken, die zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet sind, und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, gelten, da nur diese Unternehmer von der Rechtslage auf Grund des genannten Urteils profitieren können.

 

Im Hinblick darauf, dass für den privat genutzten Teil eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht, wird der Verlängerung des Beobachtungszeitraumes nur geringe Bedeutung zukommen.

 

Zu 6. bis 8.:

Die Änderung des Berichtigungszeitraums betrifft ausschließlich gemischt genutzte Grundstücke, wodurch es keinesfalls zu einer Änderung bei Vorsorgewohnungen oder Mietkaufwohnungen kommen kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen