1533/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.04.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 040502/63-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1531/J vom 26. Februar 2004 der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und Kollegen betreffend schenkungssteuerliche Beurteilung und Befangenheit, beehre ich mich zunächst folgendes festzuhalten:

 

In der Aussendung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 2004 wird nochmals festgestellt, dass sowohl Karl-Heinz Grasser als auch der Verein zur Förderung der New Economy im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Vereines zur Förerung der New Economy steuerrechtlich korrekt gehandelt haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Karl-Heinz Grasser als auch der Verein zur Förderung der New Economy bereits im Juni 2003 ein Auskunftsersuchen gem § 2 Auskunftspflichtgesetz an die zuständigen Finanzbehörden gestellt haben. Die steuerrechtlichen Fragen wurden somit auf Initiative der bereits genannten Personen rechtlich von 2 unabhängigen


 

Finanzämtern umfassend geprüft und für korrekt befunden. Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen deckt sich mit der langjährigen – seit den Sechzigerjahren - Verwaltungspraxis. Das BMF hat schriftlich zu einigen Anfragen betreffend satzungsgemäße Zuwendungen von Stiftungen die Ansicht vertreten, dass diese nicht steuerbar sind. Zu mehreren mündlichen Anfragen an das BMF wurde diese Auffassung auch für satzungsmäßige Zuwendungen von Vereinen vertreten. Des Weiteren deckt sich die Rechtsansicht mit Rechtsgutachten namhafter Experten.

 

Zur Beantwortung der Fragen im Einzelnen:

 

Zu 1.:

Das ist richtig.

 

Zu 2.:

Das ist richtig.

 

Zu 3., 5. und 8.:

Meines Erachtens ergibt sich daraus alleine keine Befangenheit. Wäre dies der Fall, so könnte in letzter Konsequenz kein dem Sektionschef unterstellter Beamter dessen Steuerverfahren durchführen. Müsste sich nämlich der

unmittelbar unterstellte Beamte für befangen erklären, dann wäre der nächste Beamte als dann unmittelbar unterstellter ebenfalls befangen. Es ergäbe also eine "unendliche Befangenheitskette", die zu der zuvor dargestellten Konsequenz führen müsste. Dies kann nicht der Sinn der Befangenheitsregelung sein.

 

Weiters verweise ich auf § 76 Abs 1 BAO, dass Organe der Abgabenbehörden sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre


 

Vertretung zu Veranlassen haben, wenn die in lit a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

Zu 4.:

Als für steuerpolitische Agenden zuständiger Gruppenleiter zählt Dr. Quantschnigg naturgemäß zu meinen engeren Mitarbeitern.

 

Zu 6. und 7.:

Wie Ihnen ja bekannt ist, erfolgte das Verfahren unter Leitung von Staatssekretär Dr. Alfred Finz. Ich habe keine genaueren Kenntnisse über einzelne Verfahrenshandlungen. Wie mir jedoch berichtet wurde hat Dr. Quantschnigg an Besprechungen teilgenommen.

 

Zu 9.:

Dies ist mir nicht bekannt.

 

Zu 10.:

Das Auskunftsersuchen gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz wird von privaten wie juristischen Personen häufigst genutzt, um sich Rechtssicherheit zu verschaffen. Es ist gängige Praxis, dass sich Finanzbeamte im Rahmen von diesen Verfahren an das Finanzministerium wenden. Über dieses häufige Vorgehen werden keine Statistiken geführt.

 

Zu 11a.:

Ich habe bereits erwähnt, dass ich keine Kenntnis über einzelne Verfahrenshandlungen habe.

 


 

Zu 11b.:

Dr. Peter Quantschnigg ist als für steuerpolitische Agenden zuständiger Gruppenleiter ua. für Steuerlegistik zuständig. Weiters ist Dr. Quantschnigg stellvertretender Sektionschef und Verfasser zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Er weist durch seine Funktionen umfassende Kenntnisse im Schenkungssteuerrecht auf.

 

Mit freundlichen Grüßen

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