1533/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/63-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1531/J vom 26. Februar 2004 der Abgeordneten Dr.
Alexander Van der Bellen und Kollegen betreffend schenkungssteuerliche
Beurteilung und Befangenheit, beehre ich mich zunächst folgendes festzuhalten:
In der Aussendung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar
2004 wird nochmals festgestellt, dass sowohl Karl-Heinz Grasser als auch der
Verein zur Förderung der New Economy im Zusammenhang mit der Errichtung und dem
Betrieb des Vereines zur Förerung der New Economy steuerrechtlich korrekt
gehandelt haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Karl-Heinz
Grasser als auch der Verein zur Förderung der New Economy bereits im Juni 2003
ein Auskunftsersuchen gem § 2 Auskunftspflichtgesetz an die zuständigen
Finanzbehörden gestellt haben. Die steuerrechtlichen Fragen wurden somit auf
Initiative der bereits genannten Personen rechtlich von 2 unabhängigen
Finanzämtern umfassend geprüft und für
korrekt befunden. Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen deckt sich mit der
langjährigen – seit den Sechzigerjahren - Verwaltungspraxis. Das BMF hat
schriftlich zu einigen Anfragen betreffend satzungsgemäße Zuwendungen von
Stiftungen die Ansicht vertreten, dass diese nicht steuerbar sind. Zu mehreren
mündlichen Anfragen an das BMF wurde diese Auffassung auch für satzungsmäßige
Zuwendungen von Vereinen vertreten. Des Weiteren deckt sich die Rechtsansicht
mit Rechtsgutachten namhafter Experten.
Zur
Beantwortung der Fragen im Einzelnen:
„Zu 1.:
Das ist richtig.
Zu 2.:
Das ist richtig.
Zu 3., 5. und 8.:
Meines Erachtens ergibt sich daraus
alleine keine Befangenheit. Wäre dies der Fall, so könnte in letzter Konsequenz
kein dem Sektionschef unterstellter Beamter dessen Steuerverfahren durchführen.
Müsste sich nämlich der
unmittelbar unterstellte Beamte für
befangen erklären, dann wäre der nächste Beamte als dann unmittelbar
unterstellter ebenfalls befangen. Es ergäbe also eine "unendliche
Befangenheitskette", die zu der zuvor dargestellten Konsequenz führen
müsste. Dies kann nicht der Sinn der Befangenheitsregelung sein.
Weiters verweise ich auf § 76 Abs 1
BAO, dass Organe der Abgabenbehörden sich der Ausübung ihres Amtes wegen
Befangenheit zu enthalten und ihre
Vertretung zu Veranlassen haben, wenn
die in lit a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zu 4.:
Als für steuerpolitische Agenden
zuständiger Gruppenleiter zählt Dr. Quantschnigg naturgemäß zu meinen
engeren Mitarbeitern.
Zu 6. und 7.:
Wie Ihnen ja bekannt ist, erfolgte das
Verfahren unter Leitung von Staatssekretär Dr. Alfred Finz. Ich habe keine
genaueren Kenntnisse über einzelne Verfahrenshandlungen. Wie mir jedoch
berichtet wurde hat Dr. Quantschnigg an Besprechungen teilgenommen.
Zu 9.:
Dies ist mir nicht bekannt.
Zu 10.:
Das Auskunftsersuchen gemäß § 2
Auskunftspflichtgesetz wird von privaten wie juristischen Personen häufigst
genutzt, um sich Rechtssicherheit zu verschaffen. Es ist gängige Praxis, dass
sich Finanzbeamte im Rahmen von diesen Verfahren an das Finanzministerium
wenden. Über dieses häufige Vorgehen werden keine Statistiken geführt.
Zu 11a.:
Ich habe bereits erwähnt, dass ich
keine Kenntnis über einzelne Verfahrenshandlungen habe.
Zu 11b.:
Dr. Peter Quantschnigg ist als für
steuerpolitische Agenden zuständiger Gruppenleiter ua. für Steuerlegistik
zuständig. Weiters ist Dr. Quantschnigg stellvertretender Sektionschef und
Verfasser zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Er weist
durch seine Funktionen umfassende Kenntnisse im Schenkungssteuerrecht auf.
Mit
freundlichen Grüßen
.