1537/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und GenossInnen haben am
1. März 2004 unter der Nr. 1550/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Richtlinien des BKA für die Gewährung von Förderungen nach dem
Kunstförderungsgesetz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Erstellung der Richtlinien ist abgeschlossen. Die Richtlinien wurden gemäß § 8
des Kunstförderungsgesetzes (KFG) 1988 dem Bundesminister für Finanzen zur
Herstellung des Einvernehmens übermittelt.

Zu Frage 2:

Es ist beabsichtigt, die Richtlinien noch vor dem Sommer in Kraft zu setzen. Eine
Veröffentlichung wird in der Wiener Zeitung sowie auf der Homepage der
Kunstsektion des Bundeskanzleramtes
www.art.austria.gv.at erfolgen.

Zu Frage 3, 4 und 6:

Der Entwurf der Richtlinien wurde gemäß § 8 KFG Mitte Dezember 2003 an

78 Beiratsmitglieder zur Vorberatung übermittelt. Damit wurden alle nach § 9 KFG

eingesetzten Beiratsmitglieder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die


Meinungsbildung eingebunden. Einige der Beiratsmitglieder sind auch in
Interessensvertretungen tätig, sodaß auch von dieser Seite Anregungen gemacht
werden konnten.

Zu Frage 5:

Im Rahmen des Vorberatungsprozesses haben 10 Beiräte schriftliche
Stellungnahmen übermittelt. Allgemein haben die Beiratsmitglieder die Ausarbeitung
von Förderungsrichtlinien nach § 8 des KFG durch das Bundeskanzleramt sehr
positiv aufgenommen. Ihre Anregungen bezogen sich im wesentlichen auf
Abänderungen bei der verwendeten Rechtsterminologie, Klarstellungen bei
Urheberrechts- und Datenschutzfragen, den vorgesehenen Nachweiserfordernissen
für die Abrechnung von Förderungen und auf Ergänzungen betreffend die
Möglichkeit von mehrjährigen Förderungszusagen.

Zu Frage 7:

Eine Abänderung des KFG 1988 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geplant.

Zu Frage 8 und 9:

Im Rahmen der Prüfung der Fördervoraussetzungen ist vorgesehen, daß ein
besonderes Augenmerk auf Förderungen von Einzelvorhaben (Projekte) gelegt wird.
Gleichzeitig werden aber ebenso die Voraussetzungen für die Förderung der
Infrastruktur und des laufenden Betriebes (Jahrestätigkeit) geregelt, da , wie bisher,
die inhaltlichen Vorgaben des KFG 1988 maßgeblich sind.