1538/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.04.2004
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möglich.
Bundesminister
für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1551/J vom 2. März
2004
der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter,
Kolleginnen und Kollegen, betreffend
Privatisierungskosten der ÖIAG, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Vorerst möchte ich darauf hinweisen, dass sich die vorliegende Anfrage
aus-
schließlich auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollzie-
hung durch das Bundesministerium für Finanzen
sind. Von meinem Ressort
werden ausschließlich die Rechte der Republik
Österreich als Alleineigentü-
merin der Österreichischen Industrieholding
AG (ÖIAG) in der Hauptver-
sammlung wahrgenommen. Dabei habe ich nach
der bestehenden Gesetzes-
lage keine Möglichkeit, Entscheidungen von
Organen der ÖIAG zu beeinflus-
sen.
Die vorliegenden
Fragen betreffen ausschließlich Entscheidungen von Orga-
nen der ÖIAG und somit keine in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Finanzen fallenden Gegenstände der
Vollziehung, insbesondere auch
keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrech-
ten und sind somit von dem im § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975 deter-
minierten Fragerecht nicht erfasst.
Aus
diesem Grund habe ich Ihre Anfrage an die ÖIAG weitergeleitet und
verweise zu den Fragen 1 bis 7 auf das
beiliegende Antwortschreiben der
ÖIAG.
Beilage

An das
Bundesministerium für Finanzen
Himmelpfortgasse 4-8
1010
Wien
Unser Zeichen (01) 71114- Datum
RA/Dr.Rie/B 201 8.
April 2004
I :\öiag\bm\parlanfr\
1551
J
Betrifft: GZ. 12 0193/10-I/5/04; parlamentarische
Anfrage Nr. 1551/J;
Beraterkosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gegenständliche
parlamentarische Anfrage veranlasst uns, neuerlich auf die
bestehende gesetzliche Situation wie folgt hinzuweisen:
Die vorliegende
Anfrage bezieht sich ausschließlich auf Angelegenheiten, die
nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen
sind.
Das Bundesministerium für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der
Republik
Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen
Industrieholding
AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung wahr.
Die vorliegenden Fragen betreffen
ausschließlich Entscheidungen von Organen
der
ÖIAG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine
Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und
A-1201 WIEN, POSTFACH 99, DRESDNER STRASSE 87, TELEFON
+43/1/711 14-0, FAX +43/1/711 14-245, e-mail: oiag@oiag.at
RECHTSFORM:
AKTIENGESELLSCHAFT, SITZ: WIEN, HANDELSGERICHT WIEN, FN 80.286 v, DVR: 0029157
BANK AUSTRIA
CREDITANSTALT BLZ 12000 KTO. NR. 02270 077 700, BIC: BKAUATWW IBAN: AT94 1100
0022 7007 7700,
ERSTE BANK BLZ 20111 KTO. NR. 403
134 561 00, ÖSTERR. POSTSPARKASSE BLZ 60000 KTO. NR. 7.221.019
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sind somit von dem im
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten
Fragerecht
nicht erfasst.
Zum Inhalt der
Anfrage halten wird lediglich fest, dass die genannten Zahlen
erstmals
bereits am 3.3.2004 in der Presse genannt wurden und in der
Größenordnung
richtig sind. Die von der ÖIAG im Zusammenhang mit
Privatisierungen
aufgewendeten Beträge liegen im internationalen Vergleich an
der
unteren Grenze bei derartigen Transaktionen.
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Bezüglich der im Jahr
2003 angefallenen „Privatisierungskosten für das
Dorotheum“
weisen wir darauf hin, dass es sich dabei in erster Linie um die
Honorare unserer amerikanischen Rechtsanwälte im Zusammenhang mit den
beiden in den USA anhängigen Klagen wegen Vermögensentzugs während der
NS-Zeit handelt; anlässlich der Veräußerung des Dorotheums mussten die
Rechtsanwaltskosten
für diese Verfahren von der ÖIAG übernommen werden.
