154/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.04.2003
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 154/J-NR/2003 betreffend gesetzwidrige Bestellung
von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU Wien
sowie Verdacht
auf verfassungswidrige Bestellung aller Universitätsräte, die die Abgeordneten
Josef Broukal,
Kolleginnen und Kollegen am 4. März 2003 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1 bis 4:
Der Beschluss der Regierung zur Nominierung von DI Krünes erfolgte einstimmig. Bei der Auswahl der Personen für die Universitätsräte wurden die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannten derzeitigen und ehemaligen aktiven politischen Funktionen auf führender Ebene berücksichtigt. Bei der Nominierung der Universitätsräte handelt es sich um einen Regierungsbeschluss, der von mir in den Ministerrat eingebracht wurde.
Ad 5 bis 7:
Die Überprüfung des Lebenslaufs von DI Krünes ergab, dass seine Tätigkeit als aktiver politischer Funktionär, als Bundesminister für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum Nationalrat bzw. Klubobmann im NÖ Landtag, im Jahre 1989 endete.
Ad 8 bis 10:
Die Rechtsauffassung, dass
Umlaufbeschlüsse im Ministerrat auch nach der B-VG-Novelle 1997 zulässig sind,
vertreten die zuständigen rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von
Prof. Mayer in
seinem Standardlehrbuch zum österreichischem Verfassungsrecht vertreten
(Walter-Mayer,
Grundzüge des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Auflage, Wien, 2000, RZ 677)
Schließlich enthalten die parlamentarischen Materialien zur B-VG-Novelle 1997
zwar Hinweise auf
die
Absicht, die Abwesenheit einzelner Regierungsmitglieder verfassungsrechtlich
abzusichern,
jedoch keinen Beleg für die von Prof. Mayer im Profil Nr. 10/2003 vertretene
und von seiner Lehrbuchmeinung abweichende Auffassung.