156/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und GenossInnen haben am
26. Februar 2003 unter der Nr. 125/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Mehrjährigkeit von Förderverträgen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend wird bemerkt: Wenn sich auch der Wortlaut der Frage 1 auf alle Förderver-
träge zu beziehen scheint, so ergibt sich aus der Einleitung der Anfrage doch zwei-
felsfrei, daß nur solche Förderverträge gemeint sind, die den Bereich "Kultur und
Kunst" zum Gegenstand haben. Es sind daher nur diese von der folgenden Beant-
wortung umfaßt.

Zu den Fragen 1 und 2:

Seitens des Bundeskanzleramtes wurden über den Zeitraum von 2000 und 2002 mit
folgenden Förderungswerber rechtlich verbindliche Förderungsvereinbarungen ein-
gegangen:

Bregenzer Festspiele, Zuerkennungsschreiben vom 27. August 2001, für 2001 und 2002 je ATS 8.496.500 bzw. je € 617.465;

Choreographisches     Zentrum     Linz/Verein     zur     Versöhnung     der     Künste, Zuerkennungsschreiben vom  11.  Oktober 2002, für 2002 € 86.000,  für 2003

€130.000;

Ernst Krenek Institut, Zuerkennungsschreiben vom 18. April 2002, für 2002 und 2003 gesamt € 3.600;

Gesellschaft der Musikfreunde, Zuerkennungsschreiben vom  16. Juni 2001, je

25 Mio. ATS für 2001 bis 2003; davon wurden 2001 50 Mio. ATS und 2002 die restlichen

€ 1.816.821 angewiesen;

Komponistenforum Mittersill, Zuerkennungsschreiben vom 19. Juni 2001, für 2001

ATS 150.000 und für 2002 € 10.901.

Verlag   Lafite   /   österreichische   Musikzeitschrift,   Zuerkennungsschreiben   vom

19. Juni 2001, für 2001 ATS 400.000 und für 2002 € 29.069;


Vögel Europas, Zuerkennungsschreiben vom 11. Dezember 2000, ATS 55.950
gesamt für 2000 und 2001;

Wiener Festwochen, Zuerkennungsschreiben vom 16. Juni 2001, für 2001
ATS 4,9 Mio. und für 2002 ATS 4,8 Mio. bzw. € 348.830.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Der Grundsatz der Einjährigkeit des Budgets ist ein verfassungsrechtliches Grund-
prinzip. Haushaltsrechtlich geregelt Ist die Möglichkeit des Eingehens von Vorbelas-
tungen hinsichtlich künftiger Budgets bis zu den gemäß Durchführungsbestimmun-
gen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Grenzen bzw. auf Basis einer
einzugehenden bilateralen Vereinbarung auf Grundlage des § 45 BHG. Somit sind
die budgetrechtlichen Bedingungen für zweijährige Förderverträge, im Rahmen der
vorhin aufgezeigten Möglichkeiten, gegeben.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

An Kriterien für die Gewährung von Mehrjahresförderungen werden beispielhaft an-
geführt:

Projekte und Vorhaben, deren Realisierung sich über einen längeren Zeitraum er-
streckt, Sicherstellung einer kontinuierlichen künstlerischen Tätigkeit, Vorliegen einer
nachweislich ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Sonderrichtlinien gem. § 8 des Kunstförderungsgesetzes sind derzeit in Ausarbei-
tung.

 

Zu Frage 7:

Im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2003 können Mehrjahreszusagen unter Ein-
haltung der Vorbelastungsgrenzen gemäß Durchführungsbestimmungen zum Bun-
desfinanzgesetz 2002 eingegangen werden.