1562/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.05.2004
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 10.000/69-III/4a/04

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 6. Mai 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1560/J-NR/2004 betreffend Verfahrensmängel bei der Bewerber/innenauswahl zur Bestellung des Kuratoriums der berufspädagogischen Akademie in Innsbruck, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 10. März 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass durch das Deregulierungsgesetz 2002 die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) neu geregelt wurde und die Nachsichtsmöglichkeiten für Vertragslehrer explizit im § 40 Abs. 5 VBG aufgezählt sind. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit einer Nachsicht für Praxiszeiten oder Nachsicht von sonstigen Erfordernissen im Akademiebereich für die Einstufung in lpa oder l1. Mit dem Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 wurden im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis  grundsätzlich alle Nachsichtsmöglichkeiten gestrichen, es blieben diese jedoch teilweise weiterhin für vertragliche Dienstverhältnisse vorgesehen. Mit dieser Beschränkung der Nachsicht, insbesondere im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, soll grundsätzlich die Qualität im Personalbereich abgesichert werden.

 

Als Erfordernisse für die entsprechende Einstufung an der Akademie sind für die Einstufung in die Entlohnungsgruppen lpa oder l1 im Sinne der Anlage 1 zum BDG insbesondere eine mehrjährige Lehrpraxis mit herausragenden pädagogischen Leistungen, Publikationen und ein universitärer Hochschulabschluss vorgesehen. Für Vertragslehrer/innen können gemäß § 40 Abs. 5 BDG von diesen Erfordernissen teilweise Ausnahmen gewährt werden, die jedoch grundsätzlich nur die Berufspraxis und nicht die Lehrpraxis betreffen dürfen.

 

 

Ad 1. bis 6. und 8. bis 20.:

Da die betroffene Lehrerin in der gegenständlichen Anfrage lediglich mit „Frau R.M.“ bezeichnet ist, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nur mutmaßen, um welche Person es sich dabei handelt. Die gestellten Fragen zeigen gewisse Parallelen zu dem Fall der Anstellung und Beschäftigung einer Vertragslehrerin an der BPA des Bundes in Innsbruck. Die Anfrage geht jedoch offenbar von der fälschlichen Annahme aus, dass die Genannte in der Entlohnungsgruppe lpa oder l1 eingestuft ist bzw. Nachsichten gewährt wurden oder Bestimmungen des Deregulierungsgesetzes zur Anwendung gekommen sind.

 

Die Vertragslehrerin der BPA Frau R. M. erfüllte zum Anstellungszeitpunkt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die Entlohnungs- bzw. Verwendungsgruppe L2a2. Es wurde daher beim erstmaligen dienstvertraglichen Bestellungsakt, der auf Grund der Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 15. September 2000 erfolgte,  bzw. bei der Anstellung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für das Schuljahr 2000/2001 keine Nachsicht im Sinne des Deregulierungsgesetzes erteilt oder eine Ausnahme von der sonst üblichen Vorgangsweise gemacht.

 

Nachdem keine Einstufung in die Verwendungsgruppe lpa oder l1 vorliegt, wurden auch keine beruflichen Praxiszeiten für diese dienstvertragliche Einstufung eingerechnet oder nachgesehen. Auch die Frage der wissenschaftlichen Publikationen stellt sich sohin bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht.

 

Zur Dienstbeurteilung von  Frau R. M. ist zu bemerken, dass sowohl Stellungnahmen der Direktion der Akademie, der Personalvertretung, des Präsidenten des Landesschulrates, als auch die durchgeführten Evaluierungen und Beurteilungen durch die Studierenden vorliegen. Für die Durchführung entsprechender Evaluierungen gibt es keine gesetzlich genormten Vorgaben, jedoch  wird weiters darauf hingewiesen, dass im Sicherstellungserlass 2003 und in der daraufhin durchgeführten Ausschreibung ausdrücklich festgehalten wurde, dass Personen in einem bestehenden Vertragsverhältnis bei sonst gleichen Voraussetzungen der Vorzug vor derzeit nicht in Verwendung stehenden Bewerber/innen zu geben ist.

 

Neben der bereits seit dem Jahr 2000 in einem ununterbrochen bestehenden Dienstverhältnis zur BPA stehenden Vertragslehrerin R. M. haben sich auf Grund der durchgeführten Ausschreibung, vier weitere Personen beworben.

 

Neben der rechtlichen Komponente ist bereits aufgrund des beruflichen Werdegangs der Genannten ebenso wie  aufgrund der vorliegenden  außerschulischen Tätigkeiten  von einer umfassenden Qualifikation von Frau R. M. auszugehen. Dabei ist insbesondere auf die vorliegenden zwei Lehramtsprüfungen, die Verwendung an den unterschiedlichsten Schulformen seit 1994 und die langjährige Verwendung an der BPA hinzuweisen.

 

Ad 7.:

Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden von den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien insgesamt sieben Fälle, in denen von der Nachsichtsmöglichkeit für Vertragslehrer/innen gemäß § 40 Abs. 5 des VBG betreffend die Berufspraxis Gebrauch gemacht wurde, gemeldet (2 Fälle in Wien, 3 in Niederösterreich, je 1 Fall in Oberösterreich und Kärnten).

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gehrer eh.