158/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und GenossInnen haben am
26. Februar 2003 unter der Nr. 146/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Aussperrung von KünstlerInnen bei der "langen Nacht des
Hörspiels" am 18. Februar 2003 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Aktion "Kunst gegen Gewalt" wurde von Staatssekretär Franz Morak im Spät-
herbst des Jahres 2001 initiiert und zu Beginn des Jahres 2002 der Öffentlichkeit
vorgestellt. Die Erstellung des Programms, dessen Abwicklung und Durchführung
obliegt einem Verein, dem zahlreiche Mitglieder aus dem kulturellen und wirtschaft-
lichen Leben Österreichs und des Auslands angehören. Der Vereinsvorstand ent-
scheidet autonom über das Programm und so auch über die Verteilung der ihm zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

Die Tätigkeit des Vereins wurde aus Mitteln der Kunstförderung mitfinanziert. Da die
Abrechnung der bisher gewährten Subvention im Laufe des Jahres erfolgen wird, ist
es derzeit nicht ersichtlich, ob für die Veranstaltung "Lange Nacht des Hörspiels",
gegebenenfalls indirekt im Wege der Aktion „Kunst gegen Gewalt", Bundesmittel zum
Einsatz kamen.

Zu den Fragen 2 und 6:

Wie schon die Erläuterungen (634 BlgNR, XXI. GP) zur Regierungsvorlage zum
ORF-Gesetz hervorheben, bezwecken die geänderten Bestimmungen eine präzise
Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und anderen, kommerziellen
Aktivitäten, was schon aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht im Hinblick auf die
An-
wendbarkeit der Beihilfenregelungen zwingend notwendig war.


Im Hinblick auf die Werberegelungen für den ORF galt es einerseits, klare gesetzge-
berische Entscheidungen in Bezug auf bislang aufgrund unterschiedlicher Auslegung
strittige Praktiken zu treffen und andererseits eine Abgrenzung zwischen den Finan-
zierungsmöglichkeiten des ORF und dem privaten Rundfunk zu treffen. Dabei stand
im Vordergrund (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zur RV), den Aufbau und die Ent-
wicklung des privaten Rundfunkbereichs zu fördern, ein Anliegen, das auch der Ver-
fassungsgerichtshof als im zwingenden öffentlichen Interesse liegend erachtet hat
(vgl. den Beschluß des VfGH vom 17. Dezember 2002, B1657/02). In diesem Sinn
gibt es auch bereits erste Anhaltspunkte dafür, daß durch den Entfall der Ringwer-
bung die privaten Hörfunkveranstalter nicht unmaßgeblich profitiert haben.

Im Bereich der nunmehr strenger geregelten Printmedienwerbung im ORF zeigt
überdies eine Studie über das Werbeaufkommen im Jahr 2002, daß die gesetzlich
zur Verfügung stehenden Zeiten gar nicht voll ausgeschöpft wurden.

Die weltweiten „Einbrüche am Werbemarkt" waren in keiner Weise vorhersehbar und
hätten den ORF auch ohne die Neuregelung In seinen Werbeeinkünften betroffen,
ebenso wie die Konkurrenzsituation für den ORF nicht neu oder gar unerwartet sein
dürfte.

Berücksichtigt man zudem, daß einzelne Studien wesentlich drastischere Maßnah-
men zur Belebung des privaten Rundfunkmarktes nahegelegt haben, so handelt es
sich bei der Neufassung der Werberegelungen um eine wohlausgewogene Maßnah-
me, die in den ORF in keiner Weise an der Erfüllung seines Auftrages hindert oder
beeinträchtigt.

Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Fragen der Notwendigkeit von Spar-
maßnahmen im ORF und dabei die Frage, in welchen Bereichen gespart werden
soll, stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes-
kanzleramtes dar. Soweit die Frage 2 auf die Zukunft weiterer Kooperationen des
ORF Bezug nimmt, bezieht sie sich auf die Tätigkeit des ORF, wobei Überlegungen
zur Wirtschaftlichkeit einer zukünftigen Kooperation und zur Erfüllung des Programm-
auftrags allein von diesem anzustellen sind.

Die in der Anfrage angesprochene Streichung der Refundierung des Entfalls an
Rundfunkgebühren für Gebührenbefreiungen stellte eine Maßnahme budgetpoli-
tischer Notwendigkeit durch den Gesetzgeber dar, die im Übrigen nach dem Er-
kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002 G 93/01 auch aus ver-
fassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Zu Frage 3 und 4:

Es ist mir selbstverständlich ein rechtspolitisches Anliegen, daß der ORF ausrei-
chende Mittel zur Erfüllung seines Programmauftrags zur Verfügung hat. Die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit der Programmveranstaltung und der Umfang von
Kooperationen ist aber allein vom ORF zu beurteilen.


Zu Frage 5:

Die Fragestellung macht nicht klar, woraus die Anfragenden den Schluß ziehen, daß
und in welchem Bereich es offensichtlich doch zu Einschränkungen dieser Kooperati-
onsmöglichkeiten kommt. Unter der Annahme, daß sich diese Frage auf die Vorgän-
ge um den geschilderten Sachverhalt über die angebliche Aussperrung von Künst-
lern und Künstlerinnen bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei diesen Vor-
gängen nicht um eine Frage der Geschäftsführung der Bundesregierung gemäß Art.
52 B-VG bzw. § 90 GeoG, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung
bzw. um einen Gegenstand der Vollziehung Im Wirkungsbereich eines Mitglieds der
Bundesregierung handelt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß dem Bundeskanzleramt eine
Stellungnahme des ORF übermittelt wurde, nach der
„für die „Lange Nacht des Hör-
spiels" heuer erstmals telefonisch zu reservierende Zählkarten ausgegeben wurden, um das Wegschicken von Interessierten, das vor einem Jahr zu Verärgerung führte, zu vermeiden. Der Saal war schon Tage vor der Veranstaltung ausgebucht, daher wurde auch niemand ohne Karten eingelassen.

Die Demonstration vor dem Funkhaus verlief sehr ruhig, kurz vor Beginn der Veranstaltung hielt der Autor Josef Haslinger vor den Demonstranten eine kurze Rede mit dem Grundtenor „Wir gehen jetzt hinein und protestieren bei der Live-Veranstaltung". Daraufhin wurden die Türen zum Foyer geschlossen, den Demonstranten wurde mitgeteilt, daß sie aufgrund der Live-Sendung nicht mehr eintreten könnten. Der diensthabende Polizist an der Eingangstüre (der bei einer angemeldeten Demonstration anwesend sein muß), sah sich angesichts der in Richtung Einlaß drängenden Demonstranten genötigt, Verstärkung zu rufen. Den Demonstranten wurde mitgeteilt, daß sie aus Sicherheitsgründen ihre Transparente abgeben müßten, worin sie nach anfänglicher Ablehnung einwilligten. Daraufhin wurden alle Personen eingelassen, die im Besitz von Zählkarten waren; wenig später auch die restlichen Wartenden, da noch Plätze im Sendesaal frei waren, nachdem eine Anzahl von Karten nicht abgeholt worden war.

Veranstaltungsmoderator Dr. Konrad Zobel, Leiter der Literatur- und Hörspielabteilung von Österreich 1, konnte im Sendesaal in einem während einer Zuspielung erfolgten Gespräch mit Josef Haslinger, Gert Jonke und Eberhard Petschinka erreichen, daß die Protestaktion der Autoren nicht gleich zu Beginn, sondern erst im Rahmen des ohnehin vorgesehenen Autoren-Gesprächs im Rahmen der Live-Sendung stattfindet. Somit hatten die Autoren Gelegenheit, live auf Sendung ihre Anliegen zu artikulieren."

Zu Frage 7:

Wie die Anfrage zutreffend ausführt, ist die Programmgestaltung und dabei insbeson-
dere die Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Vorkomm-
nisse und Meinungen allein Sache des ORF (vgl. VfSIg 13.338/1993).