159/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
27. Februar 2003 unter der Nr. 151/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend von Österreich umzusetzende EU-Richtlinien gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Einleitend ist festzuhalten, daß die Umsetzung von Richtlinien der EU grundsätzlich
in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bundesministerien fällt (siehe auch die
Ausführungen zu den Fragen 3 bis 5). Das Bundeskanzleramt führt aber im Rahmen
seiner Koordinationszuständigkeit Aufzeichnungen über den Stand der Umsetzung
der für den Binnenmarkt wesentlichen Richtlinien. In der nachstehenden tabellari-
schen Übersicht werden daher jene Binnenmarkt-Richtlinien ausgewiesen, die auf
Bundesebene - unter Bezugnahme auf die Evaluierung der Kommission über die
Erreichung des am Europäischen Rates von Stockholm vereinbarten Umsetzungs-
zieles von 98,5% der Binnenmarkt-Richtlinien und des „Barcelona-Ziels" (vollständige
Umsetzung von Richtlinien, deren Umsetzung mit 1. März 2003 mehr als zwei Jahre
überfällig ist) - nach dem Informationsstand des Bundeskanzleramtes mit Stand
1. März 2003 nicht oder nicht vollständig umgesetzt sind.



 



 



 



 



 


Zu den Fragen 3 bis 5:

Hinsichtlich der Umsetzung der oben genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht
verweise ich auf das in Art. 77 Abs. 1 B-VG normierte Ressortprinzip und das Bun-
desministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung (BMG 1986, BGBl. 76 idF
BGBl, l 2002/87). Die Fragen 3 bis 5 nach den von den oben genannten Richtlinien
betroffenen innerstaatlichen Gesetzen bzw. Gesetzesinhalten sowie nach dem
Grund für die bei der Umsetzung allenfalls entstandenen Verzögerungen fallen nicht
in den Vollziehungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Gemäß dem Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung fällt von den
zu den Fragen 1 und 2 angeführten Richtlinien lediglich die Umsetzung der Richtlinie
2001/78/EG in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Dazu ist festzu-
halten, daß die Richtlinie 2001/78/EG bislang erst teilweise umgesetzt wurde (siehe
§ 37 (2) BVergG 2002, BGBl. Nr. 99). Wertere gesetzliche Maßnahmen sind nicht
erforderlich. Die vollständige Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie wird durch
eine Verordnung der Bundeskanzlers erfolgen, deren Kundmachung eine Zustim-
mung der Länder erfordert. Das Zustimmungsverfahren gemäß Art. 14b (5) B-VG
wurde bereits eingeleitet.

Zu den Fragen 6 und 7:

In der nachstehenden tabellarischen Übersicht werden - soweit ersichtlich - jene
Richtlinien ausgewiesen, die (mit Stand 25. März 2003) nach dem 1. März 2003
umzusetzen sind (Frage 6). Das Umsetzungsdatum für die jeweilige Richtlinie
(Frage 7) wurde ebenfalls in die nachstehende tabellarische Übersicht aufge-
nommen.



 



 



 



 



 



 



 



 


Zu den Fragen 8 bis 12:

Hinsichtlich der Frage 8 nach den politischen Hauptinhalten der nach dem 1. März
2003 umzusetzenden Richtlinien und den sich daraus ergebenden innerstaatlichen
Anpassungserfordernissen verweise ich unter Bezugnahme auf das Ressortprinzip
gemäß Art. 77 Abs. 1 B-VG und das Bundesministeriengesetz in der derzeit gelten-
den Fassung auf die Zuständigkeit des jeweiligen Fachressorts.

Gleiches gilt insoweit für die Fragen 9 bis 12, als sie einen Regelungsbereich von
gemeinschaftlichen Verordnungen und den sich allenfalls daraus ergebenden inner-
staatlichen Handlungsbedarf betreffen, welcher nicht in den Vollziehungsbereich des
Bundeskanzleramtes fällt.

Im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes sind keine mit dem gemein-
schaftlichen Verordnungsrecht im Widerspruch stehenden Regelungen bekannt.

Zu Frage 13:

Nach dem Informationsstand des Bundeskanzleramtes sind derzeit zehn Klagen der
Kommission gegen die Republik Österreich wegen unterbliebener bzw. mangelhafter
Umsetzung bzw. Anwendung von Richtlinien vor dem EuGH anhängig. In der nach-
stehenden tabellarischen Übersicht werden die einzelnen Verfahren aufgelistet. Der
Gegenstand des Verfahrens sowie der jeweilige Verfahrensstand sind ebenfalls der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen.


Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es sich bei den nachstehend in
der Tabelle angeführten Rechtssachen um laufende Verfahren handelt und daher
über die tatsächliche Berechtigung der jeweils von der Kommission erhobenen Vor-
würfe der unterbliebenen oder mangelhaften Umsetzung noch keine Entscheidung
des EuGH vorliegt. Die Republik Österreich geht in den meisten der nachstehend
angeführten Verfahren grundsätzlich von der Rechtsposition aus, daß die Umsetzung
der verfahrensgegenständlichen Richtlinien in Österreich gemeinschaftsrechtskon-
form erfolgt ist.


Zur Umsetzung in den Ländern

Die (gesonderte) Ausweisung jener Kompetenzbereiche, die in die Gesetzgebungs-
kompetenz der Länder fallen, stellen keine Tätigkeit der Vollziehung des Bundes-
kanzleramtes dar.