1590/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen
vom 25. März 2004, Nr. 1623/J, betreffend Donauausbau und damit verbundene negative
ökologische Auswirkungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Bereits im Zuge der Nationalparkplanung Donau-Auen 1990 bis 1996 wurden im Rahmen
des „Flussbaulichen Gesamtkonzepts" Gestaltungsvarianten der Fahrwassertiefe der Donau
zwischen 2,70 und 3,20 m untersucht. Ich gehe jedoch davon aus, dass der für Schifffahrt
zuständige Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anhand der Ergebnisse
aktuellerer Untersuchungen, Bedarfsanalysen und ökologischer Planungsgrundlagen im
Sinne des Nationalparks Donau-Auen für eine Variante mit einer geringeren Fahrwassertiefe
als 3 m eintritt.

Zu Frage 2:

Bezüglich der angesprochenen 2,50 m darf ich festhalten, dass diese im Rahmen der Bel-
grader Konvention von der Donaukommission im Jahre 1962 festgelegten Empfehlungen


Mindestfahrwassertiefen sind, die in 2 Stufen erreicht werden sollten: In einer 1. Etappe min-
destens 2,50 m und in einer 2. Etappe „nach Kanalisierung bzw. durch Stauhaltungen" min-
destens 3,50 m. Da für den Abschnitt Wien - Bratislava aufgrund des 1997 errichteten Nati-
onalparks Donau-Auen jedoch keine Stauhaltungen mehr errichtet werden sollen, bemüht
sich - nach den mir vorliegenden Informationen - das Bundesministerium für Verkehr, Inno-
vation und Technologie (BMVIT) um eine Verbesserung der Fahrwassertiefe mittels ökolo-
gisch verträglicher flussbaulicher Maßnahmen über 2,50 m hinaus. Die erwähnten Empfeh-
lungen haben überdies keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter.

Zu Frage 3:

Den mir vorliegenden Informationen zufolge ist die Situation in der Wachau nicht mit jener
zwischen Wien und Bratislava vergleichbar. Im Wachauabschnitt ist nämlich aufgrund der
wesentlich geringeren Eintiefungsrate keine Sohlestabilisierung mit granulometrischem Korn
vorgesehen und kann daher auch hinkünftig mit einer Fahrwassertiefe von 2,50 m das Aus-
langen gefunden werden. Im Fall der Wachau kann der Sicherheitsabstand zwischen Schiffs-
unterseite und Donausohle aufgrund des geringeren Sohlkorns geringer gehalten werden als
bei der im Abschnitt Wien - Bratislava vorgesehenen „granulometrischen Sohlestabilisie-
rung".

Zu Frage 4:

§ 30a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr.
82/2003, mit der die Wasserrahmenrichtlinie rechtlich umgesetzt wurde, legt ein grundsätzli-
ches Verschlechterungsverbot des jeweiligen Zustandes eines Oberflächengewässers fest.
Ein Abgehen vom Grundsatz des Verschlechterungsverbotes für bestimmte Vorhaben ist
gesetzlich unter den Voraussetzungen der §§ 104, 104a und 105 WRG 1959 möglich. Das
Wasserrechtsgesetz schließt somit die Möglichkeit einer Verschlechterung - wenn auch un-
ter strengen Voraussetzungen - nicht grundsätzlich aus.

Meinen Informationen nach ist die Zielsetzung dieses Sohlestabilisierungs- und Donauaus-
bauprojekts des BMVIT, neben Verbesserungen für die Schifffahrt auch eine deutliche Ver-
besserung für die Fluss- und Auenökologie zu erreichen und damit auch positiv zum Gewäs-
serzustand der Donau beizutragen. Detaillierte Untersuchungen dazu werden jedenfalls im


Zuge der von den Ländern Niederösterreich und Wien durchzuführenden UVP anzustellen
sein. Zahlreiche Experten gehen davon aus, dass es hingegen ohne Gegenmaßnahmen, wie
das gegenständliche Donauausbau-Projekt, das v.a. auch ein Sohlestabilisierungsprojekt
darstellt, zu einer schleichenden Verschlechterung des Wasserdargebots für den National-
park Donau-Auen und damit in Zusammenhang stehender negativer ökologischer Verände-
rungen kommen würde.

Zu den Fragen 5 und 6:

Über Verkehrsprognosen und Verlagerungseffekte liegen derzeit unterschiedliche Schätzun-
gen und Annahmen vor. Diesbezügliche Fragen wären an den dafür zuständigen Bundesmi-
nister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

Zu Frage 7:

Zum Verschlechterungsverbot in der Wasserrahmenrichtlinie bzw. im WRG 1959 darf ich auf
die Ausführungen zu Frage 4 verweisen.

Die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (und damit auch die Ausweitung der Natu-
ra 2000-Gebiete) und der Ziele der Ramsar-Konvention obliegt, da es sich um Angelegenhei-
ten des Naturschutzes handelt, den Ländern. Dem Bundesministerium für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kommt diesbezüglich keine Kompetenz zu.

Sollten in den angesprochenen Donaulandschaften weitere Ausbauvorhaben für die Schiff-
fahrt angestrengt werden, so gehe ich davon aus, dass diese in den betreffenden Staaten,
seien es EU-Mitgliedstaaten oder nicht, ausschließlich nach den dort geltenden Rechtsvor-
schriften bewilligt bzw. durchgeführt werden können. Ob ein Donauausbau im jeweiligen Ab-
schnitt rechtlich möglich ist, hängt von der Art des Projekts und den geltenden Rechtsvor-
schriften ab.