1590/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen
vom 25. März 2004, Nr. 1623/J, betreffend Donauausbau und damit verbundene
negative
ökologische
Auswirkungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Bereits im Zuge der
Nationalparkplanung Donau-Auen 1990 bis 1996 wurden im Rahmen
des „Flussbaulichen
Gesamtkonzepts" Gestaltungsvarianten der Fahrwassertiefe der Donau
zwischen 2,70 und 3,20 m untersucht. Ich
gehe jedoch davon aus, dass der für Schifffahrt
zuständige Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anhand der
Ergebnisse
aktuellerer Untersuchungen,
Bedarfsanalysen und ökologischer Planungsgrundlagen im
Sinne des Nationalparks Donau-Auen für eine Variante mit einer
geringeren Fahrwassertiefe
als 3 m eintritt.
Zu Frage 2:
Bezüglich der angesprochenen 2,50 m
darf ich festhalten, dass diese im Rahmen der Bel-
grader
Konvention von der Donaukommission im Jahre 1962 festgelegten Empfehlungen
Mindestfahrwassertiefen sind, die in 2 Stufen
erreicht werden sollten: In einer 1. Etappe min-
destens 2,50 m und in einer 2. Etappe „nach
Kanalisierung bzw. durch Stauhaltungen" min-
destens 3,50 m. Da für den Abschnitt Wien - Bratislava aufgrund des 1997
errichteten Nati-
onalparks Donau-Auen jedoch keine
Stauhaltungen mehr errichtet werden sollen, bemüht
sich - nach den mir vorliegenden
Informationen - das Bundesministerium für Verkehr, Inno-
vation und Technologie (BMVIT) um eine Verbesserung der Fahrwassertiefe mittels
ökolo-
gisch verträglicher flussbaulicher Maßnahmen über 2,50 m hinaus. Die erwähnten
Empfeh-
lungen haben überdies keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter.
Zu Frage 3:
Den mir vorliegenden Informationen
zufolge ist die Situation in der Wachau nicht mit jener
zwischen
Wien und Bratislava vergleichbar. Im Wachauabschnitt ist nämlich aufgrund der
wesentlich geringeren
Eintiefungsrate keine Sohlestabilisierung mit granulometrischem Korn
vorgesehen und kann daher auch hinkünftig
mit einer Fahrwassertiefe von 2,50 m das Aus-
langen gefunden werden. Im Fall der
Wachau kann der Sicherheitsabstand zwischen Schiffs-
unterseite und Donausohle aufgrund des geringeren Sohlkorns geringer
gehalten werden als
bei der im Abschnitt Wien - Bratislava
vorgesehenen „granulometrischen Sohlestabilisie-
rung".
Zu Frage 4:
§ 30a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG)
1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr.
82/2003, mit der die
Wasserrahmenrichtlinie rechtlich umgesetzt wurde, legt ein grundsätzli-
ches Verschlechterungsverbot des jeweiligen
Zustandes eines Oberflächengewässers fest.
Ein Abgehen vom Grundsatz des
Verschlechterungsverbotes für bestimmte Vorhaben ist
gesetzlich unter den Voraussetzungen der §§ 104, 104a und 105 WRG 1959 möglich.
Das
Wasserrechtsgesetz schließt somit die
Möglichkeit einer Verschlechterung - wenn auch un-
ter strengen Voraussetzungen - nicht grundsätzlich aus.
Meinen Informationen nach ist die
Zielsetzung dieses Sohlestabilisierungs- und Donauaus-
bauprojekts des BMVIT, neben Verbesserungen für die Schifffahrt auch eine
deutliche Ver-
besserung für die
Fluss- und Auenökologie zu erreichen und damit auch positiv zum Gewäs-
serzustand der Donau beizutragen.
Detaillierte Untersuchungen dazu werden jedenfalls im
Zuge der von den Ländern
Niederösterreich und Wien durchzuführenden UVP anzustellen
sein.
Zahlreiche Experten gehen davon aus, dass es hingegen ohne Gegenmaßnahmen, wie
das
gegenständliche Donauausbau-Projekt, das v.a. auch ein
Sohlestabilisierungsprojekt
darstellt, zu einer schleichenden Verschlechterung des Wasserdargebots für den
National-
park Donau-Auen und
damit in Zusammenhang stehender negativer ökologischer Verände-
rungen kommen würde.
Zu den Fragen 5 und 6:
Über Verkehrsprognosen und
Verlagerungseffekte liegen derzeit unterschiedliche Schätzun-
gen und Annahmen vor. Diesbezügliche Fragen wären an den dafür zuständigen
Bundesmi-
nister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
Zu Frage 7:
Zum Verschlechterungsverbot in der Wasserrahmenrichtlinie
bzw. im WRG 1959 darf ich auf
die Ausführungen zu Frage 4 verweisen.
Die Umsetzung der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (und damit auch die Ausweitung der Natu-
ra 2000-Gebiete) und der Ziele der Ramsar-Konvention obliegt, da es sich um
Angelegenhei-
ten
des Naturschutzes handelt, den Ländern. Dem Bundesministerium für Land- und
Forst-
wirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft kommt diesbezüglich keine Kompetenz zu.
Sollten in den
angesprochenen Donaulandschaften weitere Ausbauvorhaben für die Schiff-
fahrt angestrengt werden, so gehe ich davon aus, dass diese in den betreffenden
Staaten,
seien es EU-Mitgliedstaaten oder nicht, ausschließlich nach den dort geltenden
Rechtsvor-
schriften bewilligt
bzw. durchgeführt werden können. Ob ein Donauausbau im jeweiligen Ab-
schnitt rechtlich möglich ist, hängt von der
Art des Projekts und den geltenden Rechtsvor-
schriften ab.