16/AB XXII. GP
Eingelangt am: 04.03.2003
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND
GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte
die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 21/J
der Abgeordneten Dr. Kräuter und
GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Herr Gerald
Grosz war in der Zeit vom 24. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2002 im
Rahmen eines Überlassungsvertrages und ist seit 1. November 2002 als Vertrags-
bediensteter mit Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG) im Ministerbüro des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generati-
onen tätig.
Frage 3:
Die Dienstzeit
von Vertragsbediensteten ist im § 20 VBG bzw. in den §§ 47a bis 50d
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und für die Bediensteten des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zusätzlich in den
dazu
ergangenen ressortinternen Richtlinien geregelt. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass
§ 48f Abs. 2 BDG 1979 eine Ausnahmeregelung unter anderem auch für Mitarbeiter-
innen im Kabinett eines Bundesministers enthält.
Frage 4:
Die
Dienstverhältnisse von ReferentInnen im Ministerbüro unterliegen den jeweils
geltenden Arbeitszeitnormen - daher dem VBG, dem BDG 1979 (wobei die bereits
erwähnte Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 zu beachten ist) oder
(bei Überlassungsverträgen) dem Arbeitszeitgesetz. Diese gesetzlichen
Vorschriften
werden eingehalten.
Frage 5:
Neben
dem Pressesprecher gab es zum Stichtag 31. Dezember 2002 noch weitere
fünf Fachreferentlnnen.
Frage 6:
Einer. Gerald Grosz.
Frage 7:
Sieben
ReferentInnen bezogen im Jahr 2002 "all inclusive"-Bezüge und
erhielten
daher keine gesonderte Überstundenabgeltung. Ein(e) ReferentIn leistete keine
Überstunden. Dabei erklärt sich der Umstand, dass - im scheinbaren Gegensatz
zur
stichtagsbezogenen Beantwortung der Frage 5 - hier die Überstundenregelungen
für
acht ReferentInnen angeführt werden, aus der Tatsache, dass zwei ReferentInnen
im Laufe des Jahres 2002 das Ministerbüro verlassen haben.
Frage 8:
Herr
Gerald Grosz hatte im gefragten Zeitraum einen "all inclusive"-Bezug
und erhielt
daher keine gesonderte Überstundenabgeltung.
Frage 9:
Herr Gerald Grosz ist Pressesprecher und mein persönlicher Sekretär.
Frage 10:
Herr
Gerald Grosz wird in Presseangelegenheiten durch die Abteilung Öffentlich-
keitsarbeit vertreten.
Frage 11:
Die
Aufzeichnung von Arbeitszeiten ist im Hinblick auf den mit Herrn Gerald Grosz
vereinbarten "all inclusive"-Bezug, durch den die gesonderte
Überstundenabgeltung
weggefallen ist, nicht erforderlich. Es dürfte aber dem Anfragenden bei seiner
parla-
mentarischen Tätigkeit nicht entgangen sein, dass MitarbeiterInnen eines
Minister-
büros eine überaus große Arbeitsleistung vollbringen.
Frage 12:
Herr
Gerald Grosz geht seiner ehrenamtlichen Tätigkeit vollständig in seiner
Freizeit
nach. Ich hoffe, es ist nicht im Sinne des Anfragenden, den BeamtInnen meines
Hauses ein politisches und gesellschaftliches Engagement zu untersagen.
Frage 13:
Die Freizeitgestaltung meiner MitarbeiterInnen unterliegt nicht dem Anfragerecht.
Frage 14:
Ja.
Frage 15:
Mir ist keine - wie vom Anfragenden behauptete - Optik bekannt.
Frage 16:
Mir
ist die Nebenbeschäftigung von Herrn Gerald Grosz als Bundespressesprecher
der FPÖ bekannt, eine Verpflichtung zur Meldung seitens des Bediensteten
bestand
jedoch nicht, da die Nebenbeschäftigung nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird (siehe
§ 56 Abs. 3 BDG 1979 i.V.m. § 5 VBG).
Ansonsten hat der Bedienstete keine Ne-
bentätigkeiten bzw. Nebenbeschäftigungen gemeldet.
Frage 17:
Die
von Herrn Gerald Grosz angegebene Ausbildung wurde beim Dienstantritt als
Vertragsbediensteter im Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen
durch die Personalabteilung geprüft. Details aus dem Lebenslauf unterliegen dem
Datenschutz.
Der
Arbeitsplatz von Herrn Gerald Grosz ist mit Verwendungsgruppe A1, Funktions-
gruppe 4 bewertet.