16/AB XXII. GP

Eingelangt am: 04.03.2003

 

 


 

BUNDESMINISTERIUM
FÜR  SOZIALE  SICHERHEIT  UND GENERATIONEN

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 21/J
der Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen
wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Herr Gerald Grosz war in der Zeit vom 24. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2002 im
Rahmen eines Überlassungsvertrages und ist seit 1. November 2002 als Vertrags-
bediensteter mit Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG) im Ministerbüro des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generati-
onen tätig.

Frage 3:

Die Dienstzeit von Vertragsbediensteten ist im § 20 VBG bzw. in den §§ 47a bis 50d
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und für die Bediensteten des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zusätzlich in den dazu
ergangenen ressortinternen Richtlinien geregelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass
§ 48f Abs. 2 BDG 1979 eine Ausnahmeregelung unter anderem auch für Mitarbeiter-
innen im Kabinett eines Bundesministers enthält.

Frage 4:

Die Dienstverhältnisse von ReferentInnen im Ministerbüro unterliegen den jeweils
geltenden Arbeitszeitnormen - daher dem VBG, dem BDG 1979 (wobei die bereits
erwähnte Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 zu beachten ist) oder
(bei Überlassungsverträgen) dem Arbeitszeitgesetz. Diese gesetzlichen Vorschriften
werden eingehalten.


Frage 5:

Neben dem Pressesprecher gab es zum Stichtag 31. Dezember 2002 noch weitere
fünf Fachreferentlnnen.

Frage 6:

Einer. Gerald Grosz.

Frage 7:

Sieben ReferentInnen bezogen im Jahr 2002 "all inclusive"-Bezüge und erhielten
daher keine gesonderte Überstundenabgeltung. Ein(e) ReferentIn leistete keine
Überstunden. Dabei erklärt sich der Umstand, dass - im scheinbaren Gegensatz zur
stichtagsbezogenen Beantwortung der Frage 5 - hier die Überstundenregelungen für
acht ReferentInnen angeführt werden, aus der Tatsache, dass zwei ReferentInnen
im Laufe des Jahres 2002 das Ministerbüro verlassen haben.

Frage 8:

Herr Gerald Grosz hatte im gefragten Zeitraum einen "all inclusive"-Bezug und erhielt
daher keine gesonderte Überstundenabgeltung.

Frage 9:

Herr Gerald Grosz ist Pressesprecher und mein persönlicher Sekretär.

Frage 10:

Herr Gerald Grosz wird in Presseangelegenheiten durch die Abteilung Öffentlich-
keitsarbeit vertreten.

Frage 11:

Die Aufzeichnung von Arbeitszeiten ist im Hinblick auf den mit Herrn Gerald Grosz
vereinbarten "all inclusive"-Bezug, durch den die gesonderte Überstundenabgeltung
weggefallen ist, nicht erforderlich. Es dürfte aber dem Anfragenden bei seiner parla-
mentarischen Tätigkeit nicht entgangen sein, dass MitarbeiterInnen eines Minister-
büros eine überaus große Arbeitsleistung vollbringen.

Frage 12:

Herr Gerald Grosz geht seiner ehrenamtlichen Tätigkeit vollständig in seiner Freizeit
nach. Ich hoffe, es ist nicht im Sinne des Anfragenden, den BeamtInnen meines
Hauses ein politisches und gesellschaftliches Engagement zu untersagen.

Frage 13:

Die Freizeitgestaltung meiner MitarbeiterInnen unterliegt nicht dem Anfragerecht.


Frage 14:

Ja.

Frage 15:

Mir ist keine - wie vom Anfragenden behauptete - Optik bekannt.

Frage 16:

Mir ist die Nebenbeschäftigung von Herrn Gerald Grosz als Bundespressesprecher
der FPÖ bekannt, eine Verpflichtung zur Meldung seitens des Bediensteten bestand
jedoch nicht, da die Nebenbeschäftigung nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird (siehe
§ 56 Abs. 3 BDG 1979 i.V.m. § 5 VBG). Ansonsten hat der Bedienstete keine Ne-
bentätigkeiten bzw. Nebenbeschäftigungen gemeldet.

Frage 17:

Die von Herrn Gerald Grosz angegebene Ausbildung wurde beim Dienstantritt als
Vertragsbediensteter im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
durch die Personalabteilung geprüft. Details aus dem Lebenslauf unterliegen dem
Datenschutz.

Der Arbeitsplatz von Herrn Gerald Grosz ist mit Verwendungsgruppe A1, Funktions-
gruppe 4 bewertet.