161/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 127/J betreffend
Versorgungssicherheit mit Strom trotz Liberalisierung, welche die Abgeordneten Oberhaidinger, Kolleginnen und Kollegen, am 26. Februar 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu dem Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

Der Aspekt der Versorgungssicherheit ist in der Energieversorgung kein neues The-
ma. Im integrierten Energieversorgungssystem der Vergangenheit ist die Versor-
gungssicherheit eine Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen gewesen. Diese
wurde durch ein Zusammenspiel von Erzeugung und Verteilung gesichert. Dabei ist
es aber auch schon vor der Liberalisierung (Marktöffnung) zu Versorgungsausfällen
aufgrund höherer Gewalt oder menschlichen Versagens gekommen. Die Tatsache,
dass es im liberalisierten Markt keine integrierte Planung von Verteilung und Erzeu-
gung mehr geben kann, wird manchmal als potenzielle Gefahr für die Versorgungs-
sicherheit gesehen. Der für die Liberalisierung des österreichischen Elektrizitäts-
marktes erforderliche Rechtsrahmen sieht aber wirkungsvolle und ausreichende In-
strumentarien zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor.

Die Netzbetreiber sind gemäß EIWOG verpflichtet, ihre Netze sicher, zuverlässig und
leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten. Die Festsetzung der Systemnutzungsta-


rife durch die Energie-Control Kommission erfolgt kostenorientiert unter Berücksich-
tigung dieser Verpflichtungen.

Schließlich wurden durch die Novellierung des Energielenkungsgesetzes die anläss-
lich der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gegründete Energie-Control GmbH
und die neu hinzutretenden Akteure (Regelzonenführer, Bilanzgruppenkoordinato-
ren, Bilanzgruppenverantwortliche) in die effektiven Lenkungsmechanismen für den
Krisenfall eingebunden.

Aufgrund dieses auch international als vorbildlich angesehenen österreichischen
Wettbewerbsrahmens, der derzeitigen Erzeugungskapazitäten und der Prognosen
der Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie (UCTE) und
der Energie-Control GmbH ist die Versorgungssicherheit nicht gefährdet.

Antwort zu den Punkten 4 und 8 der Anfrage:

Österreich gehört zu den Ländern mit den geringsten Netzausfällen. Netzausfälle
können zwar durch technische Maßnahmen verringert, aber niemals zur Gänze ver-
hindert werden, da es immer auch Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z.B. Blitz-
schlag) oder Verschulden Dritter (z.B. Erdarbeiten) gibt. Kurzfristige Ausfälle der
Stromversorgung können daher in keinem System ausgeschlossen werden.

Signifikante Schäden, die durch die letzten Netzausfälle verursacht wurden, sind
meinem Ressort nicht bekannt. Eine erstmalige Erhebung im Zusammenhang mit
Netzausfällen und -Störungen wird von der Energie-Control GmbH aufgrund der mit
BGBl. II Nr. 486/2001 am 1.1.2002 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesminis-
ters für Wirtschaft und Arbeit, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der
Elektrizitätswirtschaft angeordnet werden, durchgeführt. Diese erfolgt in Form eines
ständigen Monitorings des Marktes, der Erhebung der Netzqualität sowie der Stö-
rungen und Ausfälle, sodass laufend alle durchgängigen Daten zur Qualität des ös-
terreichischen Netzes vorhanden sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden
in die technischen Regelwerke einfließen. Konkrete Zahlen werden erstmals Mitte
2003 vorliegen.


Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

Die Planung und Durchführung des Netzausbaues ist eine Angelegenheit der Netz-
betreiber. Ebenso sind alle erforderlichen Verwaltungsverfahren, welche eine Vor-
aussetzung zur Realisierung der Leitungsausbauvorhaben sind, von den Netzbetrei-
bern zu beantragen, wobei diese alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen
haben. Die hiefür notwendigen Verfahren nach dem Starkstromwegerecht werden
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (für Leitungen, die zwei oder meh-
rere Bundesländer berühren) oder von den Landesregierungen (für Leitungen, die
nur ein Bundesland berühren) durchgeführt.

Für Starkstromfreileitungen mit einer Spannung von mindestens 220 kV und einer
Länge von mindestens 15 km ist von der Landesregierung ein Umweltverträglich-
keitsprüfungsverfahren durchzuführen. Das gilt auch für Freileitungen mit einer
Spannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km, die in
besonders schutzwürdigen Gebieten oder in der Alpinregion verlaufen.

Für die in der Anfrage angesprochenen 380 kV-Leitungen „Kainachtal - Oststeier-
mark - Südburgenland" und „Tauern - Salzach - St.Peter" hat die Verbund-APG kon-
krete Planungen.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Ein wesentliches Element bei der Öffnung des österreichischen Elektrizitätsmarktes
war die Trennung und Regulierung des Infrastrukturbereiches Netz von den anderen
Aktivitäten der Elektrizitätsunternehmen. Je mehr die Netzinfrastruktur abgesichert
ist - dazu ist in weiterer Folge die gesellschaftsrechtliche Trennung in Netzgesell-
schaften („legal unbundling") notwendig - desto mehr werden Marktmechanismen
dafür sorgen, dass die Endverbraucher so wie bisher zu adäquaten Preisen mit e-
lektrischer Energie beliefert werden. Neben den Industriebetrieben haben auch die
Haushalte von der Liberalisierung profitiert. Im Jahr 2002 ergab sich für die Haushal-
te eine Ersparnis von insgesamt rund € 180 Mio. verglichen mit einem nicht liberali-
sierten System.