1615/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.05.2004
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Gradwohl und GenossInnen haben am 25. März
2004 unter der Nr. 1628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betref-
fend Ausbildung von Hunden durch
Stromstöße, geltende Rechtslage, Aussagen des
3. Nationalratspräsidenten und passionierten Jägers Thomas Prinzhorn
dazu gerich-
tet.
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu
den Fragen 1 und 2:
Nach der geltenden Kompetenzverteilung
der Bundesverfassung ist der Tierschutz
bis dato - abgesehen von den Tierversuchen und dem Tiertransport - in Gesetzge-
bung und Vollziehung Landessache, sodaß sich die gegenständliche Anfrage nicht
auf eine
Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 52 B-VG und
des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
bezieht.
Zu den Fragen 3 und
4:
Nach § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a des als
Regierungsvorlage vorliegenden Tierschutzgeset-
zes verstößt gegen
das Verbot der Tierquälerei, wer (unter anderem) elektrisierende
Dressurgeräte verwendet.
Maßgebend war für die vorgeschlagene
Regelung einerseits die nahezu einheitliche
Rechtslage nach den geltenden
Landesgesetzen, andererseits das Votum der beige-
zogenen Tierschutzexperten (OVetR
Mag. Hermann Gsandtner, Dir. Dr. Helmut
Pechlaner und Univ.Prof. Dr. Josef
Troxler).
§ 38 Abs. 1 der Regierungsvorlage
sieht für Übertretungen des § 5 einen Strafrah-
men
von bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro vor.
Zu Frage 5:
Die
Kommentierung von Aussagen ist keine Angelegenheit der Vollziehung im Sinne
des Art. 52 B-VG und des § 90 des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975.
Zu Frage 6:
§ 5 Abs. 3 der Regierungsvorlage sieht
vor, dass Maßnahmen der Ausbildung von
Diensthunden
der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von
besonders
geschulten Personen technische Geräte oder sonstige Hilfsmittel unter
Wahrung
der Verhältnismäßigkeit angewendet werden (was durch Verordnung
gemäß
§ 5 Abs. 4 Z 2 zu konkretisieren wäre), nicht unter den Tatbestand der
Tierquälerei
fallen.
Im
Begutachtungsverfahren langte eine Stellungnahme des Österreichischen
Jagdgebrauchshunde-Verbandes
ein, in der dieser zur Entwurfsbestimmung
ausführte:
„Die Ausbildung hat
schon im Welpenalter auf spielerische Weise zu beginnen. Wer
diesen frühen Zeitpunkt verpasst, und wächst der Junghund ohne entsprechende
Erziehung und
jagdliche Grundausbildung heran, so kann ein Hund für Mensch und
Wildtier negative Verhaltensweisen entwickeln.
Was soll nun mit
solchen Hunden geschehen? Mit den herkömmlichen
Abrichtemethoden
sind diese Fehlverhalten nicht mehr zu korrigieren.
Da auch Hunde, egal welcher Rasse,
individuell verschiedene Charaktere haben,
kann man in der
Ausbildung nur einen Leitfaden vorgeben und muss für jeden Hund
aufgrund seiner Stärken und Schwächen das
Ausbildungsprogramm abstimmen.
Es kann daher bei einzelnen Hunden
vorkommen, dass es notwendig ist, ein
Teleimpulsgerät
von einem besonders geschulten Personenkreis
(Sachkundigennachweis)
zur Verwirklichung des Ausbildungszieles kontrolliert und
gezielt
einzusetzen."
Nach dem Ergebnis der
Parteienverhandlungen ist nunmehr in Aussicht genommen,
auch bei der Ausbildung von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive und des
Bundesheeres keine Ausnahme von dem
Verbot des § 5 Abs. 2 Z 3 zuzulassen.