1615/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gradwohl und GenossInnen haben am 25. März
2004 unter der Nr. 1628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend Ausbildung von Hunden durch Stromstöße, geltende Rechtslage, Aussagen des
3. Nationalratspräsidenten und passionierten Jägers Thomas Prinzhorn dazu gerich-
tet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Nach der geltenden Kompetenzverteilung der Bundesverfassung ist der Tierschutz
bis dato - abgesehen von den Tierversuchen und dem Tiertransport - in Gesetzge-
bung und Vollziehung Landessache, sodaß sich die gegenständliche Anfrage nicht
auf eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 52 B-VG und
des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 bezieht.

Zu den Fragen 3 und 4:

Nach § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a des als Regierungsvorlage vorliegenden Tierschutzgeset-
zes verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer (unter anderem) elektrisierende
Dressurgeräte verwendet.

Maßgebend war für die vorgeschlagene Regelung einerseits die nahezu einheitliche
Rechtslage nach den geltenden Landesgesetzen, andererseits das Votum der beige-
zogenen Tierschutzexperten (OVetR Mag. Hermann Gsandtner, Dir. Dr. Helmut
Pechlaner und Univ.Prof. Dr. Josef Troxler).

§ 38 Abs. 1 der Regierungsvorlage sieht für Übertretungen des § 5 einen Strafrah-
men von bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro vor.


Zu Frage 5:

Die Kommentierung von Aussagen ist keine Angelegenheit der Vollziehung im Sinne

des Art. 52 B-VG und des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975.

Zu Frage 6:

§ 5 Abs. 3 der Regierungsvorlage sieht vor, dass Maßnahmen der Ausbildung von
Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von
besonders geschulten Personen technische Geräte oder sonstige Hilfsmittel unter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewendet werden (was durch Verordnung
gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 zu konkretisieren wäre), nicht unter den Tatbestand der
Tierquälerei fallen.

Im Begutachtungsverfahren langte eine Stellungnahme des Österreichischen
Jagdgebrauchshunde-Verbandes ein, in der dieser zur Entwurfsbestimmung
ausführte:

„Die Ausbildung hat schon im Welpenalter auf spielerische Weise zu beginnen. Wer
diesen frühen Zeitpunkt verpasst, und wächst der Junghund ohne entsprechende
Erziehung und jagdliche Grundausbildung heran, so kann ein Hund für Mensch und
Wildtier negative Verhaltensweisen entwickeln.

Was soll nun mit solchen Hunden geschehen? Mit den herkömmlichen
Abrichtemethoden sind diese Fehlverhalten nicht mehr zu korrigieren.

Da auch Hunde, egal welcher Rasse, individuell verschiedene Charaktere haben,
kann man in der Ausbildung nur einen Leitfaden vorgeben und muss für jeden Hund
aufgrund seiner Stärken und Schwächen das Ausbildungsprogramm abstimmen.

Es kann daher bei einzelnen Hunden vorkommen, dass es notwendig ist, ein
Teleimpulsgerät von einem besonders geschulten Personenkreis
(Sachkundigennachweis) zur Verwirklichung des Ausbildungszieles kontrolliert und
gezielt einzusetzen."

Nach dem Ergebnis der Parteienverhandlungen ist nunmehr in Aussicht genommen,
auch bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des
Bundesheeres keine Ausnahme von dem Verbot des § 5 Abs. 2 Z 3 zuzulassen.