1632/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 14. April 2004, Nr. 1648/J, betreffend Einfluss von Pestizide auf die Größe von Neugebo-
renen und der Gesundheitsbedrohung durch den Einsatz von Organophosphaten, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Der angesprochene Studienbericht ist dem für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
zuständigen Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) seit April 2004 bekannt. Nach
Auskunft des BAES wurden in dieser Studie Zusammenhänge zwischen einer negativen
Entwicklung des Geburtsgewichtes bzw. der körperlichen Entwicklung von Babys und einer
vorangegangenen Exposition von Schwangeren durch Biozide (z.B. Schabenbekämpfung in
Innenräumen) und nicht durch Pestizide untersucht. Derartige Ergebnisse sind nicht oder nur
bedingt auf Pflanzenschutzmittel übertragbar. Weiters sind dem Studienbericht auch keine
Angaben über die tatsächlich stattgefundene Exposition sowie über allfällige Schutzmaß-
nahmen enthalten, die von den schwangeren Personen verwendet wurden, um eine Exposition
gegenüber dem Biozid möglichst gering zu halten.


Im Übrigen darf auf die Beantwortung zu den Fragen 4 und 5 verwiesen werden.
Zu Frage 2:

Die erwähnte Untersuchung von Dr. Robert Davies ist dem BAES nicht bekannt. Prinzipiell ist
jedoch festzuhalten, dass die Gruppe der Organophosphorsäureester eine ausgeprägte
Hemmwirkung auf Azetylcholinesterasen aufweisen. Eine entsprechende Beeinflussung des
Gehirnstoffwechsels, wie z.B. die Hemmung der Gehirncholinesterase, wird in den toxikologi-
schen Untersuchungen erfasst und bei der Festsetzung des NOAEL (Dosis ohne Wirkung)
berücksichtigt. Bezüglich solcher epidemiologischer Studien ist festzuhalten, dass die exakte
methodische Durchführung derartiger Studien sehr komplex sowie deren Interpretation schwie-
rig sind und daher auch meist in widersprüchlichen Ergebnissen münden. Als häufige und we-
sentliche Kritikpunkte sind u.a. nicht exakte Angaben über die tatsächlich stattgefundene Ex-
position und Expositionsdauer, Vorliegen von Mischexpositionen gegenüber einer Vielzahl von
Stoffen und Stoffgemischen und Ausschlüsse bzw. Miterfassung möglicher weiterer endogener
und exogener Einflüsse auf das Untersuchungsziel zu nennen. Eine eindeutige Zuordnung von
Effekten als Folge einer Exposition gegenüber bestimmten Substanzen ist meist nicht möglich
und aufgrund der multifaktoriellen Fehlermöglichkeiten in hohem Maße spekulativ.

Zu Frage 3:

Für Pflanzenschutzmittel mit den beiden in der Anfrage genannten Stoffen Chlorpyrifos und
Diazinon liegen nach Kenntnisstand des BAES keine derartigen spezifischen Untersuchungen
für Österreich vor. Grundsätzlich besteht jedoch gemäß dem Chemikaliengesetz 1996 bzw.
dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) für den/die Zulassungsinhaber von Pflan-
zenschutzmitteln die Verpflichtung zur Produktbeobachtung, d.h. sämtliche neuen wissen-
schaftlichen Erkenntnisse sind der (zulassenden) Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu brin-
gen. Diesbezüglichen Informationen wird vom BAES immer sehr sorgfältig nachgegangen.


Zu den Fragen 4 und 5:

Der Wirkstoff Chlorpyrifos wird im Rahmen der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie 91/414/EWG
unter Berücksichtigung aller relevanten Daten und wissenschaftlich validen Studien einer um-
fassenden Bewertung unterzogen. Die vorgelegten Studien beinhalten auch Untersuchungen
über mögliche negative Auswirkungen auf die Nachkommen (Mehrgenerationenstudie, Tera-
togenitätsstudien, u.a.). Diese Gesamtbewertung für den Wirkstoff ist zur Zeit noch nicht abge-
schlossen, da Fragen auf verschiedenen Gebieten in den EU-Arbeitsgruppen noch diskutiert
werden bzw. noch nicht ausreichend geklärt wurden. Nach Abschluss des Evaluierungspro-
zesses auf EU-Ebene, an dem auch österreichische Experten beteiligt sind, wird neu beurteilt
werden, ob weiterhin eine sichere Anwendung von chlorpyrifoshältigen Pflanzenschutzmitteln
gegeben ist. Andernfalls sind derartige Produkte in allen Mitgliedstaaten vom Markt zu neh-
men.

Nach dem Aufarbeitungsprogramm für alte biozide Wirkstoffe gemäß Artikel 16 (2) der Biozid-
Produkte-Richtlinie 98/8/EG und im besonderen nach der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 2032/2003 der Europäischen Kommission ist Chlorpyrifos als Wirkstoff für die Biozidpro-
duktart 18 („Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden") notifiziert worden
und in der 2. Aufarbeitungsliste enthalten. Beginnend mit 1.11.2005 wird von Spanien als dem
Bericht zu erstattenden Mitgliedstaat eine Bewertung durchgeführt werden. Die gemeinsame
Entscheidung aller EU-Mitgliedstaaten über Nicht-Aufnahme oder Aufnahme des Wirkstoffes in
Anhang I/IA der Richtlinie wird dann im Ausschussverfahren gemäß Artikel 28 dieser Richtlinie
getroffen werden. Ein bereits vorliegendes Ergebnis aus dem Evaluierungsprozess gemäß
Richtlinie 91/414/EWG wird berücksichtigt werden. Biozid-Produkte der Produktart 18 mit
Chlorpyrifos als Wirkstoff sind in der EU bis zum Zeitpunkt der gemeinsamen Entscheidung
aller Mitgliedstaaten über Nicht-Aufnahme/Aufnahme verkehrsfähig. Bei Nichtaufnahme des
Wirkstoffes sind alle chlorpyrifoshältigen Biozid-Produkte vom gesamten EU-Markt zu nehmen.

In Österreich müssen bereits jetzt alle gefährlichen Biozid-Produkte nach den Bestimmungen
des österreichischen Chemikaliengesetzes eingestuft und gekennzeichnet sein. Sie unterlie-
gen ab dem 24.05.2005 der umfassenderen Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 des Biozid-


Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000. Darüber hinaus existieren u.a. Pflichten hinsichtlich
Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes und der Einhaltung von Werbebeschränkungen.

Zu den Fragen 6, 7 und 9:

Im Rahmen der Zulassung entsprechend der Richtlinie 91/414/EWG sind für sämtliche Pflan-
zenschutzmittel (darunter auch jene mit Organophosphorsäureestern als Wirkstoffe) jene Da-
ten/Studien/Untersuchungsberichte vorzulegen, die eine Beurteilung der in der Anfrage ge-
nannten inhärenten Stoffeigenschaften wie Giftigkeit, Kanzerogenität, hormonelle Wirksamkeit,
Reproduktionstoxizität und auch Grundwasserbelastung erlauben. Diese Unterlagen werden
einer umfassenden Risikobewertung, d.h. Gegenüberstellung von Stoffeigenschaften und Do-
sis-Wirkungsbeziehungen mit der unter sachgerechter Anwendung zu erwartenden Exposition,
unterzogen. Im Falle der Zulassung werden die Anwendungsbedingungen (darunter auch
Schutzmaßnahmen) genau festgelegt und vorgeschrieben. Bei Einhaltung der festgelegten
Grenzwerte und der als Bestandteil der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
sollte kein gesundheitliches Risiko für Anwender und Verbraucher bestehen.

Zu Frage 8:

Derzeit sind in Österreich 21 Wirkstoffe aus der Gruppe der Organophosphate in Pflanzen-
schutzmitteln zugelassen.

Zu Frage 10:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die für die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG durch-
zuführenden Bewertungen von Organophosphorsäureestern vorgelegten Dossiers an alle Mit-
gliedstaaten zu übermitteln sind, daher auch dem BAES vorliegen und in nationalen Zulas-
sungsverfahren Berücksichtigung finden. Es wird um Verständnis ersucht, dass eine detaillier-
te Auflistung nicht erfolgen kann, da dies einen unverhältnismäßig hohen verwaltungsökono-
mischen Aufwand erfordern würde.


Zu Frage 11:

Zur Neubewertung sind im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG derzeit 27 Wirkstoffe aus der
Gruppe der Organophosphate in Bearbeitung. Bislang wurde noch kein Phosphorsäureester in
Annex I aufgenommen.

Für folgende Wirkstoffe wurde die Notifizierung zurückgezogen:

Acephat            (zurückgezogen, 2003/219/EC, OJ Nr. L 82, p. 40)

Azinphosethyl            (zurückgezogen, 1995/276/EC, OJ Nr. L 170, p. 22)

Fenthion            (zurückgezogen, 2004/140/EC, OJ Nr. L 46, p 32)

Parathion            (zurückgezogen, 2001/520/EC, OJ Nr. L 187, p. 47)

Parathionmethyl            (zurückgezogen, 2003/166/EC, OJ Nr. L 67, p. 18)

Pyrazophos            (zurückgezogen, 2000/233/EC, OJ Nr. L 124, p. 30)

Zu Frage 12:

Verschiedene Organophosphate sind derzeit auch zur Anwendung in der Integrierten Produk-
tion (IP) gemäß ÖPUL in Österreich zulässig. Es handelt sich hierbei um insgesamt zehn Wirk-
stoffe (in Klammer die entsprechenden Kulturen):

         Chlorpyrifos (Weinbau, Kernobst, Kartoffelbau, Gemüsebau im Freiland [Allgemein,
Kohlgemüse, Blattgemüse, Knollen- und Wurzelgemüse, Zwiebelgemüse, Hülsenfrüch-
te, Fruchtgemüse] sowie Gemüsebau unter Glas, Zierpflanzenbau);

         Chlorpyrifos-methyl  (Weinbau,  Kernobst,  Steinobst,  Strauchbeerenobst,   Erdbeere,
Zierpflanzenbau unter Glas);

         Chlorfenvinfos (Gemüsebau im Freiland [Kohlgemüse, Knollen- und Wurzelgemüse,
Zwiebelgemüse, Fruchtgemüse], Gemüsebau unter Glas [Kohlgemüse, Wurzel- und
Knollengemüse], Zierpflanzenbau unter Glas);

         Dichlorvos (Gemüsebau unter Glas, Zierpflanzenbau unter Glas);


          Dimethoate (Steinobst, Kartoffelbau, Gemüsebau im Freiland [Kohlgemüse, Blattge-
müse, Spross- und Stängelgemüse, Zwiebelgemüse, Hülsenfrüchte], Gemüsebau un-
ter Glas [Blattgemüse, Spross- und Stängelgemüse], Zierpflanzenbau);

          Metamidophos (Zierpflanzenbau im Freiland);

          Omethoate (Zierpflanzenbau);

          Oxydemeton-methyl (Kern- und Steinobst, Kartoffelbau, Gemüsebau im Freiland [Kohl-
gemüse, Blattgemüse, Spross - und Stängelgemüse], Zierpflanzenbau);

          Phosalone (Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst, Holunder, Erdbeere, Kartoffelbau,
Gemüsebau im Freiland [Allgemein, Kohlgemüse, Blattgemüse, Zwiebelgemüse, Hül-
senfrüchte, Fruchtgemüse, Spross- und Stängelgemüse, Pilze, Heilkräuter und Ge-
würzpflanzen], Gemüsebau unter Glas, Zierpflanzenbau unter Glas);

          Phosmet (Kartoffelbau).

Zu Frage 13:

In der Integrierten Produktion (IP) sollen in biologischen Kreisläufen unter Schonung der Res-
sourcen und Bewahrung der Artenvielfalt auf eine wirtschaftlich vertretbare Weise qualitativ
hochwertige landwirtschaftliche Produkte produziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird
insbesondere eine Verringerung des Einsatzes an chemisch-synthetischen Stoffen im Pflan-
zenschutz und in der Düngung angestrebt. Hinsichtlich des Pflanzenschutzes werden ver-
schiedene Pflanzenschutzverfahren kombiniert, um Schadorganismen an Kulturpflanzen unter
der wirtschaftlichen Schadensschwelle zu halten, wobei die Nutzung natürlicher Regulations-
mechanismen von Schaderregerpopulationen im Vordergrund steht. Der Einsatz chemisch-
synthetischer Pflanzenschutzmittel - somit auch von „Organophosphaten" - wird dabei auf das
notwendige Minimum eingeschränkt.

Die in den einzelnen Maßnahmen für die Integrierten Produktionssparten nach ÖPUL erlaub-
ten Pflanzenschutzmittel („IP-Pflanzenschutzmittellisten") werden an Hand der der Europäi-
schen Kommission notifizierten Kriterien zur laufenden Anpassung der Listen an zulässigen
Pflanzenschutzmitteln zumindest einmal, meist jedoch mehrmals pro Jahr den neuesten wis-
senschaftlichen und praktischen Erkenntnissen angepasst. Zur Entscheidung über eine Auf-


nahme eines Pflanzenschutzmittels in die entsprechende IP-Pflanzenschutzmittelliste werden
verschiedene Kriterien bewertet, wie z.B. auch mögliche Resistenzbildungen, toxikologische
und ökotoxikologische Einstufungen. Es kann daher aus Gründen des Resistenzmanagements
oder auch, weil kein anderer Wirkstoff zur Kontrolle eines in einer Kultur spezifisch bedeutsa-
men Schaderregers amtlich zugelassen ist, vorkommen, dass vorübergehend auch Wirkstoffe
wie z.B. „Organophosphate" unter Auflagen und Einschränkungen in die IP-Pflanzenschutz-
mittelliste aufgenommen werden, um nicht das Gesamtkonzept der Integrierten Produktion zu
gefährden.

Zu den Fragen 14 und 15:

Für den Bezug von Pflanzenschutzmitteln, welche aufgrund ihrer akuten Toxizität als sehr gif-
tig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind, ist eine Giftbezugsbewilligung in Form eines Giftbezug-
scheins oder einer Giftbezugslizenz erforderlich. Dabei wird auch überprüft, ob der Antragstel-
ler verlässlich ist, die entsprechenden Kenntnisse über die gefährlichen Eigenschaften der
beantragten Produkte besitzt und ob eine Notwendigkeit zum Bezug in der beantragten Menge
besteht. Auf Landesebene wird für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche als
sehr giftig oder giftig gemäß ihrer akuten Toxizität eingestuft sind, die Sachkundigkeit als Vor-
aussetzung vorgeschrieben. Die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft ist gemäß § 49
Chemikaliengesetz 1996 durch Landesgesetze zu regeln. Der Umfang und Inhalt der entspre-
chenden Sachkundekurse wird in diesen Landesgesetzen definiert.

Zu Frage 16:

Die Abgabe von sehr giftigen und giftigen Pflanzenschutzmitteln auf dem Wege der Selbstbe-
dienung (z.B. in Supermärkten und Baumärkten) ist in Österreich verboten, daher ist der
Zugriff des Konsumenten nicht möglich (Selbstbedienungsverordnung 1995). Welche gefährli-
chen Stoffe und Zubereitungen in Selbstbedienung abgegeben werden dürfen, ist in § 3 der
Selbstbedienungsverordnung 1995 definiert. In § 4 der Selbstbedienungsverordnung 1995 ist
genau festgelegt, wie die Verkaufsflächen zu kennzeichnen sind. Diese Verkaufsflächen müs-
sen sich durch eine grell-orange oder grell-gelbe Umrandung von den anderen Verkaufsflä-


chen deutlich unterscheiden und mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Achtung! Produkte mit
gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten" versehen sein.

Zu den Fragen 17 bis 19:

Da es sich bei diesen Fragen um Tierarzneimittel handelt, besteht keine Zuständigkeit des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Frage 20:

Seitens des BMLFUW wurde in den letzten Jahren insbesondere die Installierung von Warn-
dienstsystemen zur computerunterstützten Erfassung des regionalen witterungsbedingten
Krankheitsdruckes verstärkt gefördert. Damit wurde den Landwirten ein Instrument gegeben,
gezielt nach Warndienstmeldungen Pflanzenschutz zu betreiben und damit den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln auf ein unbedingt notwendiges Maß zu reduzieren. Auch die österrei-
chische Nützlingszuchtstation in Wien/Simmering wurde mit tatkräftiger Unterstützung des
BMLFUW errichtet und wird der laufende Betrieb der Nützlingsproduktion weiter finanziell un-
terstützt. Der Einsatz von Nützlingen (Raubmilben, Schlupfwespen, Florfliegen, Gallmücken
u.a.) für den Pflanzenschutz hat insbesondere in Glashäusern und Folientunnels eine große
Bedeutung. Entsprechende Leistungsabgeltungen für umweltfreundliche Produktionsweisen
(z.B. Biologischer Landbau, Integrierte Produktion) gemäß dem Österreichischen Umwelt-
programm (ÖPUL) sind wesentlicher Bestandteil dieses Maßnahmen-Mix.

Gemäß dem bis 2005 laufenden "Programm für Forschung und Entwicklung im Lebensministe-
rium - PFEIL 05" hat die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Bereich der For-
schung des BMLFUW einen hohen Stellenwert. Dies gilt insbesondere für die Forschungsteil-
bereiche "Biologische Landwirtschaft" und "Nachhaltige Ressourcennutzung in der Landwirt-
schaft". Im Vordergrund stehen dabei neben der züchterischen Bearbeitung von Sorten und


Arten hinsichtlich ökologischer Faktoren (Resistenzen, Adaptionen, Nutzungspotentiale, usw.)
auch die Weiterentwicklung und Optimierung von Kulturmaßnahmen und integrierten Produk-
tionskonzepten unter Reduzierung des Pflanzenschutzmittelaufwandes. Hiermit soll eine Er-
weiterung des Einsatzes von biotechnischen, physikalischen und nicht chemischer Maßnah-
men erzielt werden. Einzelne Forschungsprojekte sind auf der Homepage des Ressorts unter
http://www.lebensministerium.at abrufbar.