1632/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom
14. April 2004, Nr. 1648/J, betreffend Einfluss von Pestizide auf die Größe von
Neugebo-
renen und der
Gesundheitsbedrohung durch den Einsatz von Organophosphaten, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Der angesprochene Studienbericht ist
dem für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
zuständigen
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) seit April 2004 bekannt. Nach
Auskunft
des BAES wurden in dieser Studie Zusammenhänge zwischen einer negativen
Entwicklung des
Geburtsgewichtes bzw. der körperlichen Entwicklung von Babys und einer
vorangegangenen Exposition von Schwangeren durch Biozide (z.B.
Schabenbekämpfung in
Innenräumen) und nicht durch Pestizide untersucht. Derartige Ergebnisse sind
nicht oder nur
bedingt auf Pflanzenschutzmittel übertragbar. Weiters sind dem Studienbericht
auch keine
Angaben über die tatsächlich stattgefundene
Exposition sowie über allfällige Schutzmaß-
nahmen enthalten, die von den
schwangeren Personen verwendet wurden, um eine Exposition
gegenüber dem Biozid möglichst gering zu halten.
Im Übrigen darf auf die Beantwortung zu den Fragen 4 und
5 verwiesen werden.
Zu Frage 2:
Die erwähnte Untersuchung von Dr. Robert
Davies ist dem BAES nicht bekannt. Prinzipiell ist
jedoch festzuhalten, dass die Gruppe der
Organophosphorsäureester eine ausgeprägte
Hemmwirkung auf Azetylcholinesterasen aufweisen. Eine entsprechende
Beeinflussung des
Gehirnstoffwechsels, wie z.B. die Hemmung der Gehirncholinesterase, wird in den
toxikologi-
schen Untersuchungen erfasst und bei der
Festsetzung des NOAEL (Dosis ohne Wirkung)
berücksichtigt. Bezüglich solcher epidemiologischer Studien ist
festzuhalten, dass die exakte
methodische Durchführung derartiger Studien
sehr komplex sowie deren Interpretation schwie-
rig sind und daher auch meist in widersprüchlichen Ergebnissen münden.
Als häufige und we-
sentliche Kritikpunkte sind u.a. nicht exakte Angaben über die tatsächlich
stattgefundene Ex-
position und Expositionsdauer, Vorliegen
von Mischexpositionen gegenüber einer Vielzahl von
Stoffen und Stoffgemischen und Ausschlüsse bzw. Miterfassung möglicher weiterer
endogener
und exogener Einflüsse auf das Untersuchungsziel zu nennen. Eine eindeutige
Zuordnung von
Effekten als Folge einer Exposition gegenüber bestimmten Substanzen ist
meist nicht möglich
und aufgrund der multifaktoriellen Fehlermöglichkeiten in hohem Maße spekulativ.
Zu Frage 3:
Für Pflanzenschutzmittel mit den beiden in der Anfrage
genannten Stoffen Chlorpyrifos und
Diazinon liegen nach Kenntnisstand des BAES keine derartigen spezifischen
Untersuchungen
für Österreich vor. Grundsätzlich besteht
jedoch gemäß dem Chemikaliengesetz 1996 bzw.
dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) für den/die
Zulassungsinhaber von Pflan-
zenschutzmitteln die Verpflichtung zur Produktbeobachtung, d.h. sämtliche neuen
wissen-
schaftlichen Erkenntnisse sind der (zulassenden) Behörde unverzüglich zur
Kenntnis zu brin-
gen. Diesbezüglichen Informationen wird vom BAES immer sehr sorgfältig
nachgegangen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Der Wirkstoff Chlorpyrifos wird im
Rahmen der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie 91/414/EWG
unter
Berücksichtigung aller relevanten Daten und wissenschaftlich validen Studien
einer um-
fassenden Bewertung unterzogen. Die vorgelegten Studien beinhalten auch
Untersuchungen
über mögliche negative Auswirkungen auf die
Nachkommen (Mehrgenerationenstudie, Tera-
togenitätsstudien, u.a.). Diese
Gesamtbewertung für den Wirkstoff ist zur Zeit noch nicht abge-
schlossen, da Fragen auf
verschiedenen Gebieten in den EU-Arbeitsgruppen noch diskutiert
werden bzw. noch nicht ausreichend geklärt wurden. Nach Abschluss des
Evaluierungspro-
zesses auf EU-Ebene, an dem auch österreichische Experten beteiligt
sind, wird neu beurteilt
werden, ob weiterhin eine sichere Anwendung von chlorpyrifoshältigen
Pflanzenschutzmitteln
gegeben ist. Andernfalls sind derartige
Produkte in allen Mitgliedstaaten vom Markt zu neh-
men.
Nach dem Aufarbeitungsprogramm für alte biozide Wirkstoffe
gemäß Artikel 16 (2) der Biozid-
Produkte-Richtlinie 98/8/EG und im besonderen
nach der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 2032/2003 der Europäischen
Kommission ist Chlorpyrifos als Wirkstoff für die Biozidpro-
duktart 18 („Insektizide, Akarizide
und Produkte gegen andere Arthropoden") notifiziert worden
und in der 2. Aufarbeitungsliste enthalten. Beginnend mit 1.11.2005 wird
von Spanien als dem
Bericht zu erstattenden Mitgliedstaat eine
Bewertung durchgeführt werden. Die gemeinsame
Entscheidung aller
EU-Mitgliedstaaten über Nicht-Aufnahme oder Aufnahme des Wirkstoffes in
Anhang I/IA der Richtlinie wird dann im Ausschussverfahren gemäß Artikel 28
dieser Richtlinie
getroffen werden. Ein bereits
vorliegendes Ergebnis aus dem Evaluierungsprozess gemäß
Richtlinie 91/414/EWG wird berücksichtigt werden. Biozid-Produkte der
Produktart 18 mit
Chlorpyrifos als Wirkstoff sind in der EU bis zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Entscheidung
aller Mitgliedstaaten über Nicht-Aufnahme/Aufnahme verkehrsfähig. Bei
Nichtaufnahme des
Wirkstoffes sind alle
chlorpyrifoshältigen Biozid-Produkte vom gesamten EU-Markt zu nehmen.
In Österreich müssen bereits jetzt alle
gefährlichen Biozid-Produkte nach den Bestimmungen
des österreichischen Chemikaliengesetzes
eingestuft und gekennzeichnet sein. Sie unterlie-
gen ab dem 24.05.2005 der
umfassenderen Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 des Biozid-
Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000. Darüber hinaus
existieren u.a. Pflichten hinsichtlich
Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes und der Einhaltung von
Werbebeschränkungen.
Zu den Fragen 6, 7 und 9:
Im Rahmen der
Zulassung entsprechend der Richtlinie 91/414/EWG sind für sämtliche Pflan-
zenschutzmittel
(darunter auch jene mit Organophosphorsäureestern als Wirkstoffe) jene Da-
ten/Studien/Untersuchungsberichte
vorzulegen, die eine Beurteilung der in der Anfrage ge-
nannten inhärenten
Stoffeigenschaften wie Giftigkeit, Kanzerogenität, hormonelle Wirksamkeit,
Reproduktionstoxizität und auch
Grundwasserbelastung erlauben. Diese Unterlagen werden
einer umfassenden Risikobewertung, d.h. Gegenüberstellung von
Stoffeigenschaften und Do-
sis-Wirkungsbeziehungen mit der unter
sachgerechter Anwendung zu erwartenden Exposition,
unterzogen. Im Falle der Zulassung
werden die Anwendungsbedingungen (darunter auch
Schutzmaßnahmen) genau festgelegt und vorgeschrieben. Bei Einhaltung der
festgelegten
Grenzwerte und der als Bestandteil der Zulassung vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen
sollte kein gesundheitliches Risiko für Anwender und Verbraucher bestehen.
Zu Frage 8:
Derzeit sind in
Österreich 21 Wirkstoffe aus der Gruppe der Organophosphate in Pflanzen-
schutzmitteln
zugelassen.
Zu Frage 10:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die für die im Rahmen
der Richtlinie 91/414/EWG durch-
zuführenden Bewertungen von Organophosphorsäureestern vorgelegten Dossiers an
alle Mit-
gliedstaaten zu übermitteln sind, daher auch
dem BAES vorliegen und in nationalen Zulas-
sungsverfahren Berücksichtigung finden. Es wird um Verständnis ersucht,
dass eine detaillier-
te Auflistung nicht erfolgen kann, da dies
einen unverhältnismäßig hohen verwaltungsökono-
mischen Aufwand erfordern würde.
Zu Frage 11:
Zur Neubewertung sind
im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG derzeit 27 Wirkstoffe aus der
Gruppe
der Organophosphate in Bearbeitung. Bislang wurde noch kein Phosphorsäureester
in
Annex I aufgenommen.
Für folgende Wirkstoffe wurde die
Notifizierung zurückgezogen:
Acephat (zurückgezogen, 2003/219/EC, OJ Nr. L 82, p. 40)
Azinphosethyl (zurückgezogen, 1995/276/EC, OJ Nr. L 170, p. 22)
Fenthion (zurückgezogen, 2004/140/EC, OJ Nr. L 46, p 32)
Parathion (zurückgezogen, 2001/520/EC, OJ Nr. L 187, p. 47)
Parathionmethyl (zurückgezogen, 2003/166/EC, OJ Nr. L 67, p. 18)
Pyrazophos (zurückgezogen, 2000/233/EC, OJ Nr. L 124, p. 30)
Zu Frage 12:
Verschiedene Organophosphate sind derzeit
auch zur Anwendung in der Integrierten Produk-
tion (IP) gemäß ÖPUL in Österreich
zulässig. Es handelt sich hierbei um insgesamt zehn Wirk-
stoffe (in Klammer die entsprechenden Kulturen):
•
Chlorpyrifos (Weinbau, Kernobst, Kartoffelbau,
Gemüsebau im Freiland [Allgemein,
Kohlgemüse,
Blattgemüse, Knollen- und Wurzelgemüse, Zwiebelgemüse, Hülsenfrüch-
te, Fruchtgemüse]
sowie Gemüsebau unter Glas, Zierpflanzenbau);
•
Chlorpyrifos-methyl (Weinbau,
Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst, Erdbeere,
Zierpflanzenbau unter Glas);
•
Chlorfenvinfos (Gemüsebau im Freiland [Kohlgemüse,
Knollen- und Wurzelgemüse,
Zwiebelgemüse, Fruchtgemüse], Gemüsebau unter Glas [Kohlgemüse, Wurzel- und
Knollengemüse],
Zierpflanzenbau unter Glas);
•
Dichlorvos (Gemüsebau unter Glas,
Zierpflanzenbau unter Glas);
•
Dimethoate (Steinobst, Kartoffelbau, Gemüsebau im
Freiland [Kohlgemüse, Blattge-
müse,
Spross- und Stängelgemüse, Zwiebelgemüse, Hülsenfrüchte], Gemüsebau un-
ter Glas
[Blattgemüse, Spross- und Stängelgemüse], Zierpflanzenbau);
•
Metamidophos (Zierpflanzenbau im Freiland);
•
Omethoate (Zierpflanzenbau);
•
Oxydemeton-methyl (Kern- und
Steinobst, Kartoffelbau, Gemüsebau im Freiland [Kohl-
gemüse, Blattgemüse,
Spross - und Stängelgemüse], Zierpflanzenbau);
•
Phosalone (Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst,
Holunder, Erdbeere, Kartoffelbau,
Gemüsebau
im Freiland [Allgemein, Kohlgemüse, Blattgemüse, Zwiebelgemüse, Hül-
senfrüchte,
Fruchtgemüse, Spross- und Stängelgemüse, Pilze, Heilkräuter und Ge-
würzpflanzen],
Gemüsebau unter Glas, Zierpflanzenbau unter Glas);
•
Phosmet (Kartoffelbau).
Zu Frage 13:
In der Integrierten Produktion (IP) sollen in biologischen
Kreisläufen unter Schonung der Res-
sourcen und Bewahrung der Artenvielfalt auf eine wirtschaftlich vertretbare
Weise qualitativ
hochwertige landwirtschaftliche Produkte
produziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird
insbesondere eine Verringerung des
Einsatzes an chemisch-synthetischen Stoffen im Pflan-
zenschutz und in der Düngung angestrebt. Hinsichtlich des
Pflanzenschutzes werden ver-
schiedene Pflanzenschutzverfahren
kombiniert, um Schadorganismen an Kulturpflanzen unter
der wirtschaftlichen Schadensschwelle zu halten, wobei die Nutzung
natürlicher Regulations-
mechanismen von Schaderregerpopulationen im
Vordergrund steht. Der Einsatz chemisch-
synthetischer Pflanzenschutzmittel - somit auch von „Organophosphaten"
- wird dabei auf das
notwendige Minimum eingeschränkt.
Die in den einzelnen Maßnahmen für die Integrierten
Produktionssparten nach ÖPUL erlaub-
ten Pflanzenschutzmittel
(„IP-Pflanzenschutzmittellisten") werden an Hand der der Europäi-
schen Kommission notifizierten Kriterien zur laufenden Anpassung der
Listen an zulässigen
Pflanzenschutzmitteln zumindest einmal,
meist jedoch mehrmals pro Jahr den neuesten wis-
senschaftlichen und praktischen
Erkenntnissen angepasst. Zur Entscheidung über eine Auf-
nahme
eines Pflanzenschutzmittels in die entsprechende IP-Pflanzenschutzmittelliste
werden
verschiedene Kriterien bewertet, wie z.B.
auch mögliche Resistenzbildungen, toxikologische
und ökotoxikologische Einstufungen.
Es kann daher aus Gründen des Resistenzmanagements
oder auch, weil kein anderer Wirkstoff zur Kontrolle eines in einer
Kultur spezifisch bedeutsa-
men Schaderregers amtlich zugelassen ist, vorkommen, dass vorübergehend auch
Wirkstoffe
wie z.B. „Organophosphate" unter Auflagen
und Einschränkungen in die IP-Pflanzenschutz-
mittelliste aufgenommen werden, um nicht das Gesamtkonzept der
Integrierten Produktion zu
gefährden.
Zu den Fragen 14 und 15:
Für den Bezug von Pflanzenschutzmitteln,
welche aufgrund ihrer akuten Toxizität als sehr gif-
tig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind, ist eine Giftbezugsbewilligung in
Form eines Giftbezug-
scheins oder einer Giftbezugslizenz erforderlich. Dabei wird auch überprüft, ob
der Antragstel-
ler verlässlich ist, die entsprechenden Kenntnisse über die gefährlichen
Eigenschaften der
beantragten Produkte besitzt und ob eine
Notwendigkeit zum Bezug in der beantragten Menge
besteht. Auf Landesebene wird für die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche als
sehr giftig oder giftig gemäß ihrer akuten Toxizität eingestuft sind,
die Sachkundigkeit als Vor-
aussetzung vorgeschrieben. Die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft ist
gemäß § 49
Chemikaliengesetz 1996 durch Landesgesetze
zu regeln. Der Umfang und Inhalt der entspre-
chenden Sachkundekurse wird in diesen Landesgesetzen definiert.
Zu Frage 16:
Die Abgabe von sehr giftigen und giftigen
Pflanzenschutzmitteln auf dem Wege der Selbstbe-
dienung (z.B. in Supermärkten und Baumärkten)
ist in Österreich verboten, daher ist der
Zugriff des Konsumenten nicht
möglich (Selbstbedienungsverordnung 1995). Welche gefährli-
chen Stoffe und Zubereitungen in
Selbstbedienung abgegeben werden dürfen, ist in § 3 der
Selbstbedienungsverordnung 1995 definiert. In § 4 der
Selbstbedienungsverordnung 1995 ist
genau festgelegt, wie die Verkaufsflächen
zu kennzeichnen sind. Diese Verkaufsflächen müs-
sen sich durch eine grell-orange oder
grell-gelbe Umrandung von den anderen Verkaufsflä-
chen deutlich unterscheiden und mit der
deutlich sichtbaren Aufschrift „Achtung! Produkte mit
gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten" versehen
sein.
Zu den Fragen 17 bis 19:
Da es sich bei diesen
Fragen um Tierarzneimittel handelt, besteht keine Zuständigkeit des
Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu Frage 20:
Seitens des BMLFUW wurde in den
letzten Jahren insbesondere die Installierung von Warn-
dienstsystemen zur
computerunterstützten Erfassung des regionalen witterungsbedingten
Krankheitsdruckes verstärkt gefördert. Damit wurde den Landwirten ein
Instrument gegeben,
gezielt nach Warndienstmeldungen
Pflanzenschutz zu betreiben und damit den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln auf ein unbedingt notwendiges Maß zu reduzieren.
Auch die österrei-
chische Nützlingszuchtstation in Wien/Simmering wurde mit tatkräftiger
Unterstützung des
BMLFUW errichtet und wird der laufende Betrieb der Nützlingsproduktion weiter
finanziell un-
terstützt. Der Einsatz von Nützlingen
(Raubmilben, Schlupfwespen, Florfliegen, Gallmücken
u.a.) für den Pflanzenschutz hat insbesondere in Glashäusern und Folientunnels
eine große
Bedeutung. Entsprechende Leistungsabgeltungen für umweltfreundliche
Produktionsweisen
(z.B. Biologischer Landbau, Integrierte Produktion) gemäß dem Österreichischen
Umwelt-
programm (ÖPUL) sind wesentlicher Bestandteil dieses Maßnahmen-Mix.
Gemäß dem bis 2005 laufenden
"Programm für Forschung und Entwicklung im Lebensministe-
rium
- PFEIL 05" hat die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im
Bereich der For-
schung des BMLFUW
einen hohen Stellenwert. Dies gilt insbesondere für die Forschungsteil-
bereiche "Biologische Landwirtschaft" und "Nachhaltige
Ressourcennutzung in der Landwirt-
schaft". Im Vordergrund stehen dabei
neben der züchterischen Bearbeitung von Sorten und
Arten hinsichtlich ökologischer Faktoren (Resistenzen,
Adaptionen, Nutzungspotentiale, usw.)
auch die
Weiterentwicklung und Optimierung von Kulturmaßnahmen und integrierten Produk-
tionskonzepten unter Reduzierung des Pflanzenschutzmittelaufwandes. Hiermit
soll eine Er-
weiterung des Einsatzes von biotechnischen,
physikalischen und nicht chemischer Maßnah-
men erzielt werden. Einzelne Forschungsprojekte sind auf der Homepage
des Ressorts unter
http://www.lebensministerium.at abrufbar.