165/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.04.2003
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möglich.
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Robert Rada, Kolleginnen und Kollegen haben am
26. Februar 2003, an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr.
126/J, betref-
fend unterschiedliche Kanalgebühren in den Bundesländern gerichtet. Ich beehre
mich, die-
se wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
aufgrund der durch die Bundesverfassung vorgegebe-
nen Kompetenzverteilung die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Wasser- und
Abwas-
sergebühren bei den Ländern (Kommunen) und nicht beim Bundesminister für Land-
und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegt. Seitens des
Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können daher nur
Überlegungen
aus ökonomischer Sicht unter Einbeziehung von Umweltaspekten sowie die
Entwicklungen
in der Europäischen Gemeinschaft
dargestellt werden.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie nimmt im
Art. 9 „Deckung der Kosten der Wasser-
dienstleistungen" auch Bezug auf umweltökonomische Anforderungen an eine
Wasser-
gebührengestaltung. Demnach sollen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010 dafür
sorgen,
dass
die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt,
Wasser-
ressourcen effizient zu nutzen. Weiters sollen die verschiedenen
Wassernutzungen unter
Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessen Beitrag zur Deckung
der Kos-
ten der Wasserdienstleistungen erbringen, wobei die Wassernutzungen zumindest
in die
Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufgegliedert werden sollen.
Abweichungen von den kostendeckenden
Preisen sind möglich, wobei die Mitgliedstaaten
den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung
sowie die
geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Regionen
Rechnung tra-
gen können.
Hinsichtlich der Sicherstellung von sozial
verträglichen Gebühren (die Kosten für Abwasser
belaufen sich im arithmetischen Mittel im Jahresdurchschnitt 1999/2000 auf
0,82% und der
Anteil Wasser auf 0,38% des Haushaltseinkommens) ist anzumerken, dass gerade
durch die
Förderung der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft die Durchführung von Maßnahmen
zur Wasserver- und Abwasserentsorgung oder Schlammbehandlung ermöglicht wird,
soweit
diese ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden
können,
ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Maß hinaus zu belasten.
Darüber hinaus wurden durch die
Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungs-
wasserwirtschaft - und hier insbesondere durch die Novelle 2001 - deutliche
Anreize für kos-
tendämpfende Maßnahmen gesetzt, die letztendlich zur Reduktion der Gesamtkosten
und zu
einem verstärkten betriebswirtschaftlichen Handeln der Wasserver- und
Abwasserentsorger
beitragen.