168/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kurt Gaßner, Oberhaidinger, Kolleginnen und Kol-
legen haben am 27. Februar 2003 an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr.
149/J, betreffend Hochwasser 2002 - Verbesserung des Hochwasserschutzes in Österreich,
gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

Unmittelbare Maßnahmen nach der Hochwasserkatastrophe:

Zur raschen Erfassung der Schäden an den Einrichtungen der Bundeswasserbauverwaltung
(BWV) und zur Festlegung der Abwicklung bei der Schadensbehebung sowie der weiteren
Vorgangsweise wurde am 3. September 2002 eine Besprechung unter Teilnahme aller Län-
der abgehalten. Dem Wunsch der Bundesregierung nach einer raschen und möglichst unbü-
rokratischen Abwicklung bei der Behebung der Schäden entsprechend, wurde für die Auf-
räumungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen ein einheitlicher Förderungssatz des
Bundes auch unter Berücksichtigung einer Entlastung der überwiegend finanzschwachen
Gemeinden festgelegt.

Mit Beschluss der Bundesregierung im Sonderministerrat vom 14. August 2002 wurden als
Sofortmaßnahme 650 Mio. € zur Verfügung gestellt, womit vor allem dafür Sorge getragen
wurde, den Hochwasseropfern rasche und unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen. Im
Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes (HWG 2002)


wurden für den Wiederaufbau der Infrastruktur insgesamt 250 Mio. € und davon für die Be-
hebung der Schäden an Bundesflüssen und Interessentengewässern in den Jahren 2002
und 2003 insgesamt 16 Mio. €, für die Schadensbehebungen im Bereich des Forst-
technischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) 12 Mio. € zur Verfügung
gestellt.

Auf Initiative Österreichs und Deutschlands wurde vom Rat der Europäischen Union die
Wiedereinrichtung eines Europäischen Solidaritätsfonds beschlossen. Österreich bekam
einen Anteil von insgesamt 134 Mio. € zugewiesen. Davon ist für die Schadensbehebungen
im Bereich der BWV ein Anteil von 10 Mio. € und für die WLV 9 Mio € vorgesehen.

Zu Frage 1:

Vor dem Hintergrund der Hochwasserkatastrophe vom August 2002 gilt es jetzt, den vorbeu-
genden Hochwasserschutz mit verbindlichen Maßnahmen und Aktivitäten weiter zu stärken.
Die enormen Schäden an Gebäuden, Betrieben, Infrastruktur und Landwirtschaftsflächen
verdeutlichen, dass die bisher getroffenen Schutzmaßnahmen allein nicht ausreichen. Es ist
notwendig, sowohl bei der Gefahrenabwehr, als auch bei der Vermeidung von Risiken
schnell und wirksam Verbesserungen zu erzielen. Aufbauend auf der Gesamtdokumentation
der Universität für Bodenkultur, die mit maßgebender Unterstützung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) erstellt wurde, wird
ein fachlich fundierter und wissenschaftlich aufbereiteter Analysebericht erstellt, der auch die
künftigen Strategien und Handlungsschwerpunkte beinhalten wird.

Die Schwerpunkte des integralen Hochwasserschutzes liegen in den Bereichen Risiko-
ausweisung, Freihaltung von Gefährdungsgebieten und verstärktem Wasserrückhalt zur
Dämpfung der Hochwasserwelle. Darüber hinaus wird - im Einklang mit den Zielen der EU-
Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) - eine ökologisch ausgerichtete Maßnahmenplanung
mit einem vermehrten Flächenbedarf und der Vernetzung mit dem Gewässerumland ange-
strebt. Daher forciert das BMLFUW schon seit Jahren integrale Gewässer-
betreuungskonzepte als Planungsinstrumente, die gleichzeitig eine Verbesserung von
Hochwasserschutz und ökologischem Gewässerzustand zum Ziel haben.

 

Vor kurzem wurde eine Studie mit dem Titel „Hochwasser-Schutzplan Oberösterreich" abge-
schlossen, deren Präsentation am 26. März 2003 im Amt der Oberösterreichischen Landes-
regierung erfolgte. In dieser Studie werden die zwischen dem Schutzwasserbau und der
Wildbach- und Lawinenverbauung abgestimmten, aus dem Hochwasserereignis abgeleiteten
Zielsetzungen und Strategien für den Hochwasserschutz festgelegt. Aufbauend auf dieser
Studie ist die Erstellung einer Regionalstudie (Planungsinstrument auf der Grundlage des
Wasserbautenförderungsgesetzes/WBFG) für das Einzugsgebiet der Aist vorgesehen, in der
die Schutzdefizite dargestellt und alle erforderlichen Maßnahmen in den Grundzügen festge-
legt werden. Eine Regionalstudie stellt die optimale fachliche Grundlage für das integrale
Risikomanagement in einem großen Planungsgebiet dar und bildet auch die Basis für einen
zielgerichteten Einsatz öffentlicher Förderungsmittel aus dem Katastrophenfonds. Mit der
Fertigstellung der Regionalstudie ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Hinsichtlich der Gefahrenzonenplanung kann auf eine flächendeckende Bereitstellung dieses
Gutachtens im Bereich der WLV in Oberösterreich verwiesen werden; für das Bundesgebiet
ist eine flächendeckende Bereitstellung in den nächsten Jahren vorgesehen.

Zu Frage 2:

Die Mittel für den vorbeugenden Hochwasserschutz sowie zur Behebung von Hochwasser-
schäden sind seit etwa zehn Jahren nahezu unverändert. Für die unmittelbare Behebung der
Schäden an den Einrichtungen der BWV und der WLV wurden aus dem HWG 2002 insge-
samt zusätzliche Mittel für 2002 und 2003 von 28 Mio. € zur Verfügung gestellt. Weitere Mit-
tel im Ausmaß von 19 Mio. € werden aus dem Europäischen Solidaritätsfonds von der EU
zur Verfügung gestellt.

Die Mittelzuteilung auf die einzelnen Bundesländer erfolgt aufgrund entsprechender Be-
darfsmeldungen der Länder und der darauf aufbauenden Jahresbauprogramme.

Bei gleichbleibender Mittelzuteilung aus dem Katastrophenfonds ist mit etwa folgenden Zu-
teilungen des Bundesanteiles an die einzelnen Länder im Wirkungsbereich der BWV zu
rechnen, wobei es aufgrund von Prioritätenreihungen zu Verschiebungen kommen kann:


Zu Frage 3:

Nach der geltenden Rechtslage im Wasserrechtsgesetz (WRG) sind für die Vorkehrungen
zum Hochwasserschutz zunächst die direkt von den Schäden betroffenen Liegen-
schaftseigentümer bzw. in deren Vertretung die Gemeinden und Hochwasserschutzverbände
zuständig. Diese Vorgangsweise, die durchaus einem modernen "bottom-up"-Prinzip ver-
gleichbar ist, soll auch künftig beibehalten werden.

Die erforderlichen Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der Gewäs-
serpflege- und -Instandhaltung werden über die von den Bundeswasserbauverwaltungen in
den Ländern sowie der WLV erstellten und vom BMLFUW genehmigten Jahres-
bauprogramme abgearbeitet.

Zu Frage 4:

Die Reihung von Schutzmaßnahmen im Bereich der BWV erfolgt generell aufgrund rechtli-
cher, fachlicher und wirtschaftlicher Kriterien durch die Bundeswasserbauverwaltungen der
Länder.

Zu Frage 5:

Die Raumordnung liegt im Kompetenzbereich der Länder und Änderungen von Flächen-
widmungsplänen können nur von den Gemeinden beschlossen werden. Die Dienststellen
der Schutzwasserwirtschaft stellen mit der Ausweisung von Gefahrenzonen und Hoch-
wasserabflussgebieten die geeigneten Planungsgrundlagen dafür zur Verfügung. Derartige
Ausweisungen sind bereits für viele Gemeinden und Flussgebiete verfügbar und werden von
den Dienststellen des Wasserbaus und der WLV auch weiterhin erstellt werden. Es liegt so-


mit in der Verantwortung der Länder und Gemeinden, diese Fachgrundlagen in der Flächen-
widmung bzw. Raumordnung umzusetzen.

Zu Frage 6:

Das WRG 1959 normiert im 10. Abschnitt in den § 130 ff die Aufsicht über die Gewässer,
wozu auch die Gewässerzustandsaufsicht sowie die periodischen Überprüfungen der Hoch-
wasserschutzanlagen sowie sonstiger Wasserbenutzungsanlagen zählt. Diese Aufsicht wird
vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung durchgeführt.

Darüber hinaus normiert das WRG Instandhaltungsverpflichtungen für die Betreiber von
Hochwasserschutzanlagen und -einrichtungen.

Zu Frage 7:

Werden Grundflächen im Zuge der Errichtung von Hochwasserschutzbauten dauernd in An-
spruch genommen, so sind diese Flächen vom Betreiber der Hochwasserschutzmaßnahme
abzulösen oder die Eigentümer entsprechend zu entschädigen. Die Kosten der Ablöse oder
Entschädigung können in die förderfähigen Kosten gemäß WBFG eingerechnet werden.

Die Rückwidmung von Baulandflächen fällt in die Kompetenz der zuständigen Behörden in
den Ländern und ist in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder geregelt.

 

Zu Frage 8:

Die erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen werden im Rahmen der BWV bzw. der
WLV geprüft und in den jeweiligen Jahresbauprogrammen zusammengefasst. Die Koordinie-
rung und Abstimmung der von den einzelnen Dienststellen gemeldeten Maßnahmen erfolgt
durch die Zentralstellen im BMLFUW. Die Abwicklung und Kontrolle ist in den einschlägigen
Richtlinien (z.B. „Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung") enthalten und wird dieser
Form entsprechend durchgeführt.


 

Zu Frage 9:

Seitens des BMLFUW wurde die im WRG bzw. WBFG normierte Vorsorge in vollem Umfang
wahrgenommen und darauf aufbauend für eine rasche Abwicklung der Sofortmaßnahmen,
der Schadensbehebungen und des erforderlichen vorbeugenden Hochwasserschutzes ge-
sorgt. Darüber hinaus wurde im Einvernehmen mir der Universität für Bodenkultur eine de-
taillierte Dokumentation der Katastrophenereignisse in die Wege geleitet. Auf dieser Basis
wird nunmehr eine Ursachen- und Wirkungsanalyse durch das BMLFUW erstellt, die gege-
benenfalls auch notwendige Adaptierung im Bereich Gewässerbetreuung und Schutz vor
Naturgefahren aufzeigen wird. Mit der Vorlage der Analyse ist im Laufe des Jahres 2004 zu
rechnen.