1682/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.06.2004
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom
6. Mai 2004, Nr. 1715/J, betreffend Anerkennung der umwelttechnischen Gleichwertigkeit von
Deponien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Bei der Umschließung mit Dichtwänden und kontrollierter Wasserhaltung handelt es sich um
eine effektive und zum Grundwasserschutz notwendige „Sicherungsmaßnahme" von Depo-
nien, die ohne Basisdichtung und Sickerwassererfassung angelegt wurden.

Spätestens seit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung (BGBl 1996/164) mit 1. Jänner 1997
ist die Genehmigung von Neuanlagen ohne Basisdichtung (ausgenommen Bodenaushubde-
ponien) grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Die Deponieverordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirt-
schaftsgesetzes und die zum Schutz öffentlicher Interessen gebotene, dem Stand der Technik
entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien.


Getrennt davon ist die Weiternutzung von durch Umschließung gesicherten Deponien zu beur-
teilen, die derzeit im Rahmen des jeweils bestehenden Anlagenkonsenses für Altanlagen mög-
lich ist.

Für diese Weiternutzung wären im Hinblick auf die notwendige Anpassung von Altanlagen an
den Stand der Technik von der zuständigen Behörde geeignete Anforderungen und Bedingun-
gen gemäß DeponieVO festzulegen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls bemüht, die betroffenen Anlagenbetreiber noch
während der Ausarbeitung der Novelle zur Deponieverordnung zu hören, um ihnen Gelegen-
heit zu geben, ihre Anliegen vorzubringen.