17/AB XXII. GP

Eingelangt am: 05.03.2003

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 16/J betreffend
"Piercing und Tätowieren - Verordnung nach der GewO", welche die Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 15. Jänner 2003 an mich richte-
ten, stelle ich fest:


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Im Zuge der Gewerberechtsnovelle 2002 ist gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 durch
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe
durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entspre-
chender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden
Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die
hiefür erforderliche fachliche Qualifikation als erfüllt anzusehen sind. Die Regelung
der Ausbildung für das Piercen und Tätowieren ist der Verordnung für die Zugangs-
voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
als Anlage angeschlossen. Rechtsgrundlage für die Verordnung betreffend Aus-
übungsregeln für das Piercen und Tätowieren ist § 69 GewO.

Um Widersprüche zwischen den genannten Verordnungen zu vermeiden sowie we-
gen der erforderlichen Einarbeitung im Begutachtungsverfahren eingelangter Stel-
lungnahmen von Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen und der Einhal-


tung der gesetzlichen Bestimmungen über den Konsultationsmechanismus war eine
Erlassung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Die Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer und der Wirtschaftskammer
Österreich sind in der Beilage angeschlossen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Keine

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Ein Widerspruch zu dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates liegt nicht vor. Die
Ausbildungsvorschriften wurden, was auch von der Ärztekammer bestätigt wurde,
teils wörtlich als Beilage in die Verordnung hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen für
das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) übernommen. Eine
jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises ist vorgesehen. Der For-
derung nach Refreshingkursen kann nicht gefolgt werden, da es im Interesse der
Wirtschaftstreibenden liegt, für seine berufliche Fortbildung zu sorgen und darüber
hinaus durch die in der Anlage angefügten Hygienebestimmungen dem Schutz des
Kunden in ausreichendem Umfang nachgekommen wird.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Das Inkrafttreten der Verordnung ist mit 1. März 2003 vorgesehen. Die Übermittlung
an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zwecks Verlautbarung im Bundesge-
setzblatt ist am 24. Jänner 2003 erfolgt.


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die Verlautbarung der Befähigungsnachweisverordnung für das Kosmetikergewerbe
wird in Kürze erfolgen.

 

Beilage


 

P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien   GZ 02Z034232 M

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BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

                                                                                                                         

Jahrgang 2003      Ausgegeben am 14. Februar 2003                   Teil II

141. Verordnung: Ausübungsregeln  für  das  Piercen   und  Tätowieren   durch   Kosmetik(Schön-
heitspflege)-Gewerbetreibende

141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln
für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende

Auf Grund des § 69 Abs. l der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBI. Nr. 194, zuletzt geän-
dert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von
Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor
dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmes-
send in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen ver-
ursacht.

(2) Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche
Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Perma-
nent-Make-Up.

§ 2. (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu
piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der
rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrau-
ten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die
Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das
Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.

(2) Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gege-
benenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu
tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine
schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach
dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.

(3) Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tä-
towierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tä-
towierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Pier-
cings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.

§ 3. Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem
Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindi-
kationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, ange-
borene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankun-
gen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine
schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person
bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage l ange-
schlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrich-
tungen zur Desinfektion und Sterilisation der verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine Erste-
Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.

(2) Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit
deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit
dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittel-

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rechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei
Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.

§ 5. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung
gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der
verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von
zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufol-
gen.

§ 6. Die Abfallentsorgung hat gemäß ÖNORM S 2104 zu erfolgen (Anlage 2).

§ 7. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. l und
über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährli-
che Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie,
Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes
nachzuweisen.

§ 8. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4
Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zu-
verlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Die erste Beibringung eines Unbedenklich-
keitsnachweises gemäß § 7 hat im Laufe des Jahres 2003 zu erfolgen.

Bartenstein

Anlage l

(Zu § 4 Abs. 1)

Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:

1.       Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

2.     Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine angemessene Reinigung und Desinfektion

möglich ist. Böden, Wände und Arbeitsflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen
leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist
auf das Notwendigste zu beschränken.

3.  Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen, Wände und
Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.

4.  Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten
vorhanden  sein.

5.  Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit, Hände-
waschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbe-
dienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österrei-
chischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ÖGHMP oder der Deutschen Ge-
sellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin — DGHM zu verwenden.

6.  Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vor-
handen sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den „Kunden"
darzustellen.

7.        Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.

8.        Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.

9.  Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine
Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.

10.   Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.

11.      Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.
Vorbereitung des Kunden:

1.     Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuver-
lässig vermieden wird.


BGBl. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141                                                                                             649

2. Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozid-
wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu
reinigen.

3.  Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssig-
keiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der betreffenden Stelle
durchzuführen (zB mit Octenisept) und der Einmalrasierer zu entsorgen.

4.  Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen nur Präparate
verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im Mund-
Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Ver-
ringerung der Keimbelastung zu erreichen.

Vorbereitung des Durchführenden:

1. Durch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung von Mikroorganismen verhindert
werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über die Kleidung, Ärmel und Unterarme).

2.    Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozidwirksam) ist obligat.

3.    Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe nötig.

4.    Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.

5.  Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusam-
menzubinden.

Anforderungen an die Implantate:

Alle Implantate müssen:

1.     steril,

2.     nicht allergisierend,

3.     gut verträglich,

4.     nicht toxisch

sein.

Anforderungen an die Arbeitsgeräte:

1. Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von
Arbeitsgeräten vorhanden sein.

2.  Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind
nach jedem Gebrauch zu reinigen.

3.  Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestim-
mungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise zur Vor-
reinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumen-
tendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein
muss).

4.  Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, können auch in
einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.

5.     Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ring-
biegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es müssen
Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).

6.  Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (zB Speichel) kontami-
niert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator
in Betracht.

7.  Die im Heißluflsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Ein-
wirkzeit (Ablötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist
ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass
die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlän-
gern.

8.  Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtö-
tungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur


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von 121 °C oder mindestens drei Minuten bei 134 °C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühl-
zeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemi-
scher Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.

9.  Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt
eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluflsterilisators durch-
zuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus stea-
rothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und
Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisa-
toren).

10. Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und
Heißluftsterilisation).

11.   Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.

12. Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten Testverfahren (zB
thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.

13. Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Hersteller,
Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Er-
gebnisse der mikrobiologischen Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.

14. Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des
Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit
(Abtötungszeit).

15.   Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.
Personalhygiene:

1.      Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.

2.     Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach
Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen
der Hände vor der Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.

3.       Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.

4.  Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die ein erhöhtes Infektionsrisiko mit
sich bringen, zB bei zu erwartendem Kontakt mit Blut oder anderen potentiell infektiösem Material
(Implantationen).

5. Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für andere Personen
darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.

6.     Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.

7. Verletzungen im Bereich der Hände und Unteranne der Arbeitnehmer sind mit wasserundurchlässi-
gen Verbänden zu versorgen.

8. Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-
wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Desinfektion - Reinigung:

1.     Mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte Oberflächen sind einer sofortigen gezielten
Desinfektion mit einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel zu unterziehen.

2.  Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (zB für die Wischdesinfektion) ist auf die richtige Ein-
wirkzeit und die regelmäßige Erneuerung und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungs-
konzentration zu achten.

3.     Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen gründlich gereinigt werden.

4.     Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller angegebenen Zeit mit dem
Desinfektionsmittel feucht zu halten.

5.     „Behandlungsstühle bzw. Liegen" usw. müssen nach jeder Behandlung gereinigt und desinfiziert
werden.

6.  Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine Desinfektion). Die Verwendung des
„Zweieimersystems" ist anzustreben.


                                             BGB1. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141                                          651

7.     Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.

8. Von der Verwendung von Stoffwischtüchern („Hangerin") oder Haushaltsreinigungsschwämmen ist
abzuraten.

9.  Reinigungs-Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen. Hierin ist festzuschreiben: Das Objekt,
das desinfiziert werden soll, die Art der Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmit-
tel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verant-
wortliche bzw. ausführende Person.

10.   Die Einhaltung der Reinigungs-Desinfektionspläne ist ebenso schriftlich zu dokumentieren.

11. Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der Expertenliste der „Österreichischen Gesell-
schaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)" oder der „Deutschen Gesellschaft für
Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (DGHM)" vorgeschlagen.

Nach dem Eingriff:

1.     Bei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.

2.     Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu dokumentieren.

3.     Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die Überweisung in eine entsprechende
Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), muss jederzeit (auch nachts) sichergestellt sein.

4.    Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu verwenden.

5. „Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-
wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

1.     Der Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfugen, um den Eingriff
sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.

2.  Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesen Bereichen arbei-
ten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene unterrichtet oder geschult
werden.

Anlage 2

(Zu § 6)



 



 


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ÖNORM S 2104 Seite 3

1  Anwendungsbereich und Zweck

Diese ÖNORM ist von allen Personen anzuwenden, die mit der Erzeugung von und dem Umgang (Bereitstellung, Samm-
lung, Transport, Zwischenlagerung, Verwertung und Entsorgung) mit Abfällen aus dem medizinischen Bereich befaßt sind

Zielsetzung dieser ÖNORM ist die ordnungsgemäße Behandlung von Abfallen aus dem medizinischen Bereich zur Vermei-
dung einer Gefährdung von Personen durch Verletzung, Infektion oder Vergiftung und zur Vermeidung einer Umweltgefahr-
dung.

Die Möglichkeilen der Abfallvermeidung und der getrennten Sammlung zum Zwecke der Verwertung sind weitestgehend
zu nutzen, soweit dies aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Die Verwendung medizinischer Einwegartikel ist auf Sinn-
hartigkeit und hygienische Notwendigkeit zu überprüfen.

Diese ÖNORM ist nicht auf radioaktive Abfälle anzuwenden (Sonderregelung, siehe Literaturhinweise ), es sei denn, daß
diese Abfalle nach strahlenschutzrechtlicher Genehmigung wie inaktive Abfälle entsorgt werden dürfen.

2  Normative Verweisungen

Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser
ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Ver-
tragspartner, die diese ÖNORM anwenden, werden jedoch aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten
Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte
Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind Immer in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.

ÖNORM S 2100         Abfallkatalog

ÖNORM S 2100/AC1         Abfallkatalog (Berichtigung)

ÖNORM S 2106         Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

RGBI. Nr. 5/1907       Apothekengesetz

RGBI. Nr. 177/1909   Tierseuchengesetz - TSG

SIGBI. Nr. 241/1919            Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung idgF BGBI. Nr. 660/1977

BGBI. Nr. 90/1949               Dentistengesetz

BGBI. Nr. 1/1957                  Krankenanstaltengesetz - KAG

BGBI. 102/1961         Krankenpflegegesetz - KrankenpflegeG

BGBI. Nr. 137/1967   Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter (RID); Anlage l zum Anhang B - ein-
heitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gü-
tern (CIM) - zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

BGBI. Nr. 522/1973   Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR)

BGBI. Nr. 16/1975    Tierärztegesetz

BGBI. Nr. 427/1975   Plasmapheresegesetz

BGBI. Nr. 373/1964   Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG

BGBI. Nr. 325/1990            Abfallwirtschaftsgesetz - AWG

BGBI. Nr. 728/1993            AIDS-Geselz 1993

BGBI. Nr. 310/1994   Hebammengesetz - HebG

BGBI. l Nr. 108/1997  Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des
Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984

90/679/EWG-L 374/90            Richtlinie des Rates vom 26. Jänner 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16, Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)

93/88/EWG-L 268/93         Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Ein-
zelrichtlinie im Sinne von Artikel 16, Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)


                                                                            BGB1. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141                                                                                655

Seite 4 ÖNORM  S 2104

3  Definitionen

Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die folgenden Definitionen:

3.1   Abfall:

bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und
Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

3.2 Abfall aus dem medizinischen Bereich:

Abfall aus Einrichtungen, die dem AIDS-Gesetz, Apothekengesetz. Ärztegesetz, Dentistengesetz, Hebammengesetz, Kran-
kenanstaltengesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Plasmapheresegesetz oder Tierärztegesetz unterliegen, so-
wie aus medizinischen und veterinärmedizinischen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten.

3.3  Abfallbereitstellung:

Bereitstellung von Abfällen am Ort ihrer Entstehung oder in einem für eine kurzzeitige Lagerung (Zwischenlagerung) geeig-
neten Bereich für Sammlung oder Transport, weitgehend unter Verwendung von Sammelbehältern.

3.4   mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall:

Abfall, der mit Erregern meldepflichtiger Obertragbarer Krankheiten behaftet ist und durch den eine Verbreitung dieser
Krankheiten zu befürchten ist.

Die Gefahr einer Verbreitung ergibt sich aus der Art der Krankheitserreger unter Berücksichtigung ihrer Ansteckungsgefähr-
lichkeit, Überlebensfähigkeit, des Übertragungsweges, dem Ausmaß und der Art der Kontamination sowie der Menge des
Abfalles. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens können bei folgenden Krankheiten solche Abfälle entstehen: Cholera,
Lepra, Milzbrand, Paratyphus A, B, C, Pest (bei Mensch und Tier), Tollwut, Tularämie, Typhus abdominalis, virusbedingte
hämorrhagische Fieber, Brucellosen, Q-Fieber, Rotz, Tuberkulose (aktive Form), Psittakose, Maul- und Klauenseuche.

3.5  Abfalldesinfektion:

irreversibles Inaktivieren oder Abtöten von pathogenen Mikroorganismen im Abfall durch dafür geeignete und überprüfte
Desinfektionsverfahren.

3.6   Abfallwirtschaftskonzept:

Beschreibung der beim Betrieb einer medizinischen Einrichtung zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen
zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung.

4   Arten der Abfälle aus dem medizinischen Bereich

4.1   Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen:

Nicht gefährliche Abfälle wie:

(1) Hausmüll oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Abfall-Schlüssel-Nr. 91101)1)

(2) Sperrmüll (oder sperrige Abfälle), zB Möbel (Abfall-Schlüssel-Nr. 91401)

(3) Biogene Abfälle, zB Blumen, Gartenabfälle (Abfall-Schlüssel-Nr. 91701)

(4) Straßenkehricht (Abfall-Schlüssel-Nr. 91501)

(5) Desinfizierte Abfälle, soferne sie nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit weiterhin gefährliche Abfälle darstellen (Abfall-
Schlüssel-Nr. 97102)

(6) Altstoffe einschließlich Verpackungsmaterial.

4.2  Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr
darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen

(1) Abfälle ohne Verletzungsgefahr (Abfall-Schlüssel-Nr. 97104)

zB Wundverbände. Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einmalwäsche, Vorlagen, Tampons, Einmalartikel (zB Tupfer,
Handschuhe, Einmalspritzen ohne Kanüle, Katheter, Infusionsgeräte ohne Dom), restentleerte Urinsammelsysteme
und Infusionsbeutel oder ähnliches, auch wenn diese blutig sind.

ANMERKUNG:

Plasma, Infusionslösungen, Blut und Urin sind unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Bestimmungen wie

Abwasser zu behandeln.

 

                               

1)              Die Abfall-Schlüssel-Nummern sind In ÖNORM S 2100 festgelegt. Der Hinweis g bedeutet, daß es sich um gefährlichen Abfall gemäß
Festsetzungsverordnung handelt. Der Hinweis gn bedeutet, daß es sich um gefährlichen nicht ausstufbaren Abfall gemäß Festset-
zungsverordnung handelt.


656                                     BGBI. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141

ÖNORM S 2104 Seite 5

Bei der Entleerung der Gebinde sind die entsprechenden Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Abfälle mit Verletzungsgefahr (Abfall-Schlüssel-Nr. 97105)

zB Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle und
Ampullenreste. Sämtliche Abfälle dieser Art müssen in Gebinden gemäß 6.3 (3) gesammelt und transportiert wer-
den.

4.3  Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und da-
her in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen (Abfall-Schlüssel-Nr. 97101 gn):

(1) Nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinien 90/679/EWG und
93/88/EWG

Diese Abfälle sind Gefahrgut im Sinne des ADR, Klasse 6.2, Ziffern 1 bis 3 (Rn 2651).

(2) Mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall

Diese Abfälle sind Gefahrgut im Sinne des ADR, Klasse 6.2, Ziffer 4b (Rn 2651)
Die Anforderungen an Transportgebinde sind in 6.3 festgelegt.

4.4   Sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle

Im folgenden sind weitere im medizinischen Bereich anfallende Abfälle als Beispiele gemeinsam mit Hinweisen für die Be-
handlung aufgezählt. Einzelne Abfälle können den Bestimmungen des ADR/RID unterliegen.

4.4.1    Abfälle von Arzneimitteln (Abfall-Schlüssel-Nrn. 53501 und 53510 g)

Das Gefährdungspotential von Arzneimitteln ist aus der bekannten Zusammensetzung (Signatur) abzuleiten. Arzneimittel,
soweit sie sortiert sind und aufgrund ihrer bekannten Zusammensetzung kein Gefahrenkriterium gemäß Festsetzungsver-
ordnung erfüllen, sind als nicht gefährliche Abfälle unter der Abfall-Schlüssel-Nr. 53501 einzustufen. Grundsätzlich sind
nicht identifizierte Arzneimittel als gefährlicher Abfall einzustufen.

Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (zB Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zyloslatika und unsor-
tierte Arzneimittel (Abfall-Schlüssel-Nr. 53510 g)

Beispiele für ausstufbare schwermetallhaltige Abfälle von Arzneimittel sind:

-   Haarwaschpräparate mit Cadmium und Selen

-   Vitaminpräparate, Mineralstoffe, Infusionslösungen oder sonstige Aufbaumittel und Antidiabetika mit Zink

-   Augentropfen mit Quecksilber als Konservierungsmittel

-   Bleipflaster und bleihaltige Salben.

Mit Zytostatika behaftete Abfälle (zB restenleerte Gebinde und Schlauchsysteme, Tupfer, Einmalschürzen, Einmalhand-
schuhe, Aufwischtücher) können wie Abfälle gemäß 4.2 entsorgt werden.

ANMERKUNG:

Der Umgang mit Zytostatika ist primär ein arbeitsmedizinisches Problem.

4.4.2   Desinfektionsmittel (Abfall-Schlüssel-Nr. 53507 g)

Eine anfällige Entsorgung von gebrauchten Desinfektionsmittellösungen als Abwasser ist nach Maßgabe der wasserrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.

4.4.3   Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände (Abfall-Schlüssel-Nr. 35326 gn)

Quecksilber (Hg) in metallischer Form entwickelt bereits bei Raumtemperaturen giftige Dämpfe. Eine dringende Forderung
ist daher, im medizinischen Bereich alle Quecksilberemissionen einzuschränken.

(1) Thermometer

Bei Verwendung von quecksilberhaltigen Thermometern ist bei Bruch sofortiges Einsammeln der quecksilberhalti-
gen Rückstände in geeigneten Behältern sicherzustellen (luftdicht. zB Quecksilber mit Wasser überschichten, me-
chanisch nicht greifbare Quecksilberreste können mit Jod/Aktivkohle oder Schwefel aufgenommen werden

(2) Amalgam im zahnärztlichen Bereich

Amalgamreste und Rückstände aus Amalgamabscheideanlagen sind aufgrund ihres Quecksilbergehaltes dieser
Schlüsselnummer zuzuordnen.

4.4.4   Fotochemikalien

(1) Fixierbäder (Abfall-Schlüssel-Nr. 52707 g)

Fixierbäder sind als gefährlicher Abfall grundsätzlich getrennt zu sammeln und nach Möglichkeit einem Recycling
zuzuführen.


                                                   BGB1. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141                                        657

Seite 6 ÖNORM S 2104

(2)   Entwicklerbäder (Abfall-Schlüssel-Nr. 52723 g)

             Entwicklerbäder sind gefährlicher Abfall und getrennt zu sammeln.

Eine anfällige Entsorgung von Fixier- und Entwicklerbädern nach vorheriger Behandlung sowie von Spül- und Waschwasser
als Abwasser ist nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4.4.5   Laborabfälle und Chemikalienreste

Laborabfälle und Chemikalienreste sind nach Möglichkeit entsprechend ihrer Stoffgruppe getrennt zu sammeln und einer
Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100 zuzuordnen.

Sonstige Laborabfälle und Chemikalienreste sind unter der Abfall-Schlüssel-Nr. 59305 g einzustufen.

Eine allfällige Entsorgung von gebrauchten In-Vitro-Diagnostika als Abwasser ist nach Maßgabe der wasserrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.

4.4.6   Körperteile und Organabfälle (Abfall-Schlüssel-Nr. 97103)

Diese Gruppe von Abfallen ist thermisch zu behandeln oder zu bestatten. Die Vorschriften des jeweiligen Leichenbestal-
tungsgeselzes sind zu beachten.

4.4.7   Versuchstiere (Abfall-Schlüssel-Nr. 13401 gn) und Kadaver von Tieren sowie Tierkörperteile (Abfall-SchlQs-
sel-Nrn. 13403 und 13404)

Diese Abfälle sind gemäß Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung zu entsorgen.

4.4.8   Tierische Fäkalien

(1) Tierische Fäkalien, durch die eine Übertragung von Krankheiten nicht anzunehmen ist (Abfall-Schlüssel-Nm. 13701.
13702, 13703,13704) sind nicht gefährlicher Abfall.

(2) Streu und Exkremente aus Tierhaltungen, durch die eine Übertragung von Krankheiten anzunehmen ist (Abfall-
Schlüssel-Nm. 13705 gn, 13706 gn, 13707 gn) sind gefährlicher, nicht ausstufbarer Abfall.

ANMERKUNG:

Diese Abfälle sind Gefahrgut im Sinne des ADR Klasse 6.2, Ziffer 4b (Rn 2651).

4.4.9   Küchen- und Kantinenabfälle (Abfall-Schlüssel-Nr. 91202)

Bei Verfütterung von Speiseresten und Küchenabfällen ist gemäß Tierseuchengesetz vom Verwerter eine vorherige Desin-
fektion durch Erhitzen auf 95 °C. 30 min lang, durchzuführen.

Inhalte von Fettabscheidern (Abfall-Schlüssel-Nr. 12501) und Fette. zB Fritieröle (Abfall-Schlüssel-Nr. 12302) sind nach
Möglichkeit getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen.

4.4.10 Elektro- und Elektronikgeräte

Bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten auch aus dem medizinischen Bereich sind die Bestimmungen der
ÖNORM S 2106 zu beachten.

5  Abfallwirtschaftskonzept

Auch im medizinischen Bereich sind die Möglichkeiten der Abfallvermeidung und Altstoffsammlung zu nutzen, wenn dies
aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

Soweit es das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) erfordert, ist in medizinischen Einrichtungen ein Abfallwirtschaftskonzept - im
Krankenhaus unter Beiziehung des hygienebeauftragten Arztes - zu erstellen und den jeweiligen Erfordernissen laufend an-
zupassen.

Das Abfallwirtschaftskonzept ist den mit der Abfallwirtschall befaßten Personen, jeweils für ihren Entsorgungsbereich,
nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Es liegt im Ermessen des für den medizinischen Bereich Verantwortlichen, über die in Abschnitt 4 getroffenen Festlegungen
hinausgehend den einzelnen Abfallarten weitere Abfälle zuzuordnen.

6  Bereitstellung, Sammlung und Transport der Abfälle
6.1   Allgemeine Kriterien

Grundsätzlich sind die Abfälle gemäß Abschnitt 4 getrennt bereitzustellen und zu sammeln. Ist eine gemeinsame weitere
Behandlung möglich und zulässig, so dürfen verschiedene Abfallarten gemeinsam bereitgestellt und gesammelt werden. In
diesem Fall muß die weitere Behandlung für jede der gemeinsam bereitgestellten und gesammelten Abfallarten geeignet
sein.


658                                     BGB1. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141

ÖNORM S 2104 Seite 7

Die erste Bereitstellung der Abfälle hat am Ort der Entstehung zu erfolgen. Bereitstellung und Sammlung sind so durchzu-
führen, daß Manipulationen auf das unbedingt notwendige Maß eingeschränkt werden, zB durch Verwendung von Trans-
portbehältern gemäß Klasse 6.2 ADR/RID auch für die Sammlung.

Das Umfüllen der bereitgestellten Abfälle, das Aufwirbeln von Staub sowie die Beschmutzung der Außenseite und Griffe
der Behälter sind zu vermeiden. Bei Nutzung von gebrauchten Gebinden als Sammel- oder Transportbehälter ist darauf zu
achten, daß altfällige Restinhalte zu keiner Gefährdung führen und äußerliche Verunreinigungen zuvor entfernt werden. Ins-
besondere ist zu beachten, daß durch geeignete Kennzeichnung (zB Text, Symbol, Farbe) der Inhalt der Sammel- und
Transportbehälter für alle Abfälle gemäß dieser ÖNORM nach der Art klassifizierbar sein muß.

6.2   Sammelbehälter

Für die Sammlung von Abfällen gemäß 4.1 kommen als Sammelbehälter sowohl Einweg- als auch Mehrwegbehälter in Fra-
ge. Diese Behälter müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie Sammelbehälter für derartige Abfälle aus nicht medizi-
nischen Bereichen.

Für Abfälle gemäß 4.2 und 4.3 sollten Einwegbehälter verwendet werden. Werden in Ausnahmefällen Mehrwegbehälter ver-
wendet, dürfen diese nur nach Desinfektion wieder eingesetzt werden.

Für verrottbare und/oder Ungeziefer anziehende Abfälle sind nach Möglichkeit verschließbare Behältnisse einzusetzen. Bei
diesen Behältnissen, sofern diese nicht nur dem Transport, sondern auch der Sammlung von Abfällen dienen, werden Vor-
richtungen zum Öffnen ohne direkten Handkontakt empfohlen.

Sammelbehälter müssen für die jeweilige Abfallbehandlung geeignet sein und folgenden Kriterien entsprechen:

-   flüssigkeitsdicht

-   verschließbar

-   undurchsichtig

-   transportsicher.

Sammelsäcke für Abfälle gemäß 4.2 (1) sind mit geeigneten Verschlußhilfen (Draht, Schnur, Kunststoffclips u. dgl.) vor der
Zwischenlagerung bzw. dem Transport zu verschließen.

Zur Vermeidung von Verletzungen sind für die Bereitstellung und getrennte Sammlung von Abfällen mit Verletzungsgefahr
gemäß 4.2 (2). auch wenn sie mit gefährlichen Erregern behaftet sind und gemäß 4.3 (2) einzustufen sind, Behälter mit fol-
genden zusätzlichen Kriterien zu verwenden:

-   ausreichend durchstich- und bruchfest und

-   fest verschließbar.

Es wird empfohlen, diese Sammelbehälter für Abfälle gemäß 4.2 (2) aus Gründen der Verletzungsprävention nur zu etwa
3/4 zu füllen. Danach sind sie flüssigkeitsdicht und fest zu verschließen.

6.3  Transportbehälter

Für den externen Transport der verschiedenen Abfallarten sind folgende Behälter zu verwenden:

(1) Transportbehälter für Abfälle gemäß 4.1

Diese Abfälle unterliegen nicht den Bestimmungen des ADR/RID, daher bestehen keine zusätzlichen Anforderungen für
Transportbehälter.

(2) Transportbehälter für Abfälle gemäß 4.2 (1)

Diese Abfälle unterliegen nicht Bestimmungen des ADR/RID, wenn die Verpackungen so hergestellt und so verschlossen
sind, daß unter normalen Beförderungsbedingungen (zB Transport auf Ladeflächen) das Austreten des Inhalts aus der ver-
sandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Vibration, Temperaturwechsel und Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ver-
mieden wird.

Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit den Abfällen in Berührung kommen, dürfen durch chemische oder sonstige
Einwirkungen dieser Abfälle nicht beeinträchtigt werden, gegebenenfalls müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung
versehen oder innen behandelt sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt
reagieren und dabei gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich schwächen.

Diese Anforderungen werden im allgemeinen von Müllsäcken mit einer Foliendicke von 60 um aus LDPE (Polyethylen nie-
derer Dichte) erfüllt.

(3) Transportbehälter für Abfälle gemäß 4.2 (2)

Diese Abfälle fallen nicht unter die Bestimmungen des ADR/RID, wenn sie in widerstandsfähigen, festen Verpackungen
transportiert werden, welche den Anforderungen für Verpackungen der Verpackungsgruppe II gemäß Anhang V/A. 5 ADR/
RID mit Kennzeichnung "X" oder "Y" im Verpackungscode entsprechen oder diesen gleichwertig sind.


                                                   BGBI. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141                                        659

Seite 8 ÖNORM S 2104

Als gleichwertig werden Behälter angesehen, die ausreichend bruchsicher und durchstichfest, flüssigkeitsdicht und fest ver-
schließbar sind (zB leere Desinfektionsmittelbehälter).

(4) Transportbehälter für Abfälle gemäß 4.3 (1)

Für Abfälle der Risikogruppen 4 und 3 gemäß Richtlinien 90/679 EWG und 93/88 EWG (nicht desinfizierte mikrobiologische
Kulturen) sind dichte, doppelte Innenverpackungen mit dazwischenliegendem Saugmaterial und einer zusätzlichen Außen-
verpackung entsprechend Rn 2653 des ADR mit der Kennzeichnung "Klasse 6.2" zu verwenden.

Für Abfalle der Risikogruppe 2 gemäß Richtlinien 90/679 EWG und 93/88 EWG (nicht desinfizierte mikrobiologische Kultu-
ren) sind Verpackungen mit der Kennzeichnung "X" oder "Y" im Verpackungscode (zB 30-I- und 60-l-Deckelfaß für medizi-
nische Abfälle) entsprechend Rn 2655 des ADR zu verwenden.

(5) Transportbehälter für Abfälle gemäß 4.3 (2)

Diese Abfälle sind in Verpackungen mit der Kennzeichnung "X" oder Y" im Verpackungscode (zB 30-I- und 60-l-Deckelfaß
für medizinische Abfälle) entsprechend Rn 2655 des ADR zu transportieren.

(B) Transportbehälter für Abfälle gemäß 4.4.7

Diese Abfälle dürfen auch in entsprechenden Behältern für die Tierkörperverwertung transportiert werden.

6.4  Bereitstellung der Abfälle

6.4.1   Zwischenlagerung

Die Zwischenlagerung dient der kurzzeitigen, gesicherten Aufbewahrung der Abfälle zur Bereitstellung für Sammlung und
Transport. Die Bestimmungen des AWG sind zu berücksichtigen.

Eine Verdichtung von in dieser ÖNORM genannten Abfällen, mit Ausnahme von Abfällen gemäß 4.1 in Pressmüllcontai-
nern, ist so vorzunehmen, daß es zu keinem Austritt des Inhaltes kommt. Aus hygienischen Gründen sind Pressmüllcontai-
ner entsprechend zu reinigen.

Auf die besonderen gesetzlichen Vorschriften für die Lagerung von gefährlichen Abfällen ist Bedacht zu nehmen.

6.4.2   An Zwischenlager für Abfälle gemäß 4.2 und 4.3 werden folgende Anforderungen gestellt

(1) Lager in Gebäuden:

Wände und Fußböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Auf eine entsprechende Be- und Entlüftung ist zu achten. Die Räume sind so zu situieren. daß eine Erwärmung durch Son-
neneinstrahlung oder Heizungsrohre vermieden wird. Nach Möglichkeit sind Abfälle gemäß 4.4.6, 4.4.7 und 4.4.9 zu kühlen.
Für Abfälle gemäß 4.4.5 ist eine Kühlung entsprechend den Stoffeigenschaften vorzunehmen.

In Mehrzweckräumen muß eine Einrichtung zur Händereinigung und -desinfektion vorhanden sein. In Räumen, die nur der
Bereitstellung von Abfällen dienen, müssen die Plätze für die Sammlung von Abfällen gemäß 4.3 besonders gekennzeich-
net sein. Die Zwischenlagerung von Abfällen auf Verkehrsflächen, wie zB Gängen, ist nicht zulässig.

(2) Lager im Freien:

Die Aufstellplätze müssen so gewählt werden, daß eine Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Im allgemeinen genügt
eine Entfernung von mindestens 6 m von Fenstern und sonstigen Gebäudeöffnungen. Nach Möglichkeit Ist der Aufstellplatz
gegen Sicht abzuschirmen und zu überdachen.

Die Standplätze für Abfälle gemäß 4.3 müssen besonders gekennzeichnet, gegen Zugriff durch Unbefugte gesichert und
vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. Die Standplätze und die Transportwege sind zu befestigen und müssen leicht
zu reinigen sein. Für Abfluß von anfallendem Oberflächenwasser ist zu sorgen. Die Transportwege zu den Aufstellplätzen
sollten keine Stufen aufweisen. Niveauunterschiede sollten durch Rampen ausgeglichen werden, deren Steigung höch-
stens 5 % betragen darf. Die Aufstellplätze müssen für Transportfahrzeuge leicht erreichbar sein.

7   Innerbetrieblicher Transport der Abfälle

Grundsätzlich müssen Entsorgungstransporte getrenntl von Versorgungstransporten durchgeführt werden.

7.1   Transportwege

Transportwege sind so festzulegen, daß eine Gefährdung von Personen und Sachen vermieden wird sowie eine Beein-
trächtigung des Betriebes weitgehend ausgeschlossen ist.

7.2  Transportmittel

In Frage kommen mobile Transportmittel mit und ohne Motorantrieb sowie ortsfeste Fördereinrichtungen (pneumalische
und automatische Transportanlagen). Freie Abwurfschächte sind nicht zulässig. Transportmittel, insbesondere deren Lade-
flächen und Laderäume, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.


660                                     BGB1. II - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141

ÖNORM S 2104 Seite 9

7.3   Transportfrequenz

Die Transportfrequenz ist entsprechend den betrieblichen und hygienischen Erfordernissen im Abfallwirtschaftskonzept de-
tailliert festzulegen. Auf jeden Fall ist die Häufigkeit so zu wählen, daß durch den bereitgestellten Abfall weder eine Belästi-
gung noch eine Gefahrdung von Personen. Tieren, Sachen und Umwell entstehen kann. Interne und externe
Entsorgungsfrequenzen sind aufeinander abzustimmen.

8  Abfalldesinfektion

Die Abfalldesinfektion ist grundsätzlich durch Erhitzen vorzunehmen. Chemische Abfalldesinfektion ist nur in speziellen Fäl-
len zulassig. Die Abfalldesinfektion ist nach Möglichkeit im medizinischen Bereich durchzuführen.


                                                                    BGBl. H - Ausgegeben am 14. Februar 2003 - Nr. 141                                                                                      661

Seite 10 ÖNORM S 2104

Anhang A (informativ):   Literaturhinweise

die angeführten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

ÖNORM K 2710            Amalgamabscheider - Begriffsbestimmungen. Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung

ÖNORM S 2010            Abfallsammelsäcke - Abmessungen und Anforderungen

ÖNORM S 2025            Abstellplätze für Abfallsammelbehälter - Abmessungen

ÖNORM S 2072            Eluatklassen (Gefährdungspotential) von Abfällen

ÖNORM S 2105            Klassifizierung und Verpackung von gefährlichen Abfällen für den Transport

ÖNORM S 2600            Radioaktiver Abfall - Richtlinien für die Sammlung

ÖNORM S 2601            Radioaktiver Abfall • Planungsgrundlagen und Richtlinien für die temporäre Lagerung

BGBI. Nr. 186/1950       Epidemiegesetz 1950

BGBI. Nr. 215/1959       Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (insbesondere WRG-Novelle 1990, BGBI. Nr. 252/1990)

BGBI. Nr. 102/1961                   Bundesgesetz über die Regelung des medinzinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitäts-
hilfsdienste (MTF • SHD -G)

BGBI. Nr. 127/1968        Tuberkulosegesetz

BGBI. Nr. 227/1969        Strahlenschutzgesetz

BGBI. Nr. 209/1979        Gefahrgutbeförderungsgesetz - Straße - GGSt

BGBI. Nr. 47/1972          Strahlenschutzverordnung

BGBI. Nr. 65/1991          Abfallnachweisverordnung

BGBI. Nr. 870/1993        Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich

BGBI. II Nr. 227/1997     Festsetzungsverordnung 1997

Branchenkonzept für Abfälle aus dem medizinischen Bereich: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
Wien, 1993


Betrifft:             Piercen und Tätowieren - Ausübungsregelungen
Entwurf, Verordnung - Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren!

Unter Bezugnahme auf den übermittelten Entwurf weist die Österreichische Ärztekammer
darauf hin, dass es zur Frage des Piercens und Tätowierens durch Gewerbetreibende eine
Empfehlung des Obersten Sanitätsrates aus dem Jahre 2001 gibt.

Wie die Österreichische Ärztekammer feststellen konnte, sind die Empfehlungen des
Obersten Sanitätsrates teilweise wörtlich in den Verordnungsentwurf übernommen worden,
was begrüßt wird.

Allgemein möchten wir jedoch festhalten, dass die Österreichische Ärztekammer auf dem
Standpunkt steht, dass Verordnungen, die de facto wie ein analogam zu Ausübungs-
regelungen zu einem Gesundheitsberuf darstellen, nicht auf Basis einer Verordnung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geregelt werden sollten, sondern eine
Einvernehmenskompetenz mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen darstellen sollte. Damit wird sichergestellt, dass die Berufe in der
Gewerbeordnung, die de facto Gesundheitsberufe darstellen, denselben Anforderungen
unterliegen wie Gesundheitsberufe.

Ungeachtet dessen würden wir folgende Ergänzungen vorschlagen:
§ 2 des Entwurfes - Kontraindikation

Zu dieser Bestimmung würden wir vorschlagen eine Ergänzung aufzunehmen, nach der in
Analogie zur Verordnung der Ausübungsregelungen zur Ausübung des Gewerbes der
Kontaktlinsenoptiker der Gewerbetreibende verpflichtet ist, bei Verdacht auf eine
Kontraindikation den Kunden zu einer ärztlichen Untersuchung zu raten.

TELEFON: 514 06-0, TELEFAX: 514 06-42, TELEX: 112701. DVR: 0057746
KONTO: 5000 112 0000, BLZ 18130. BANK FÜR WIRTSCHAFT UNO FREIE BERUFE, 1070 WIEN. ZIEGLERGASSE 5


§ 4 des Entwurfes - Dokumentation

Im Sinne einer im Gesundheitswesen üblichen Dokumentation schlägt die Österreichische
Ärztekammer vor, dass Inhalt der Dokumentation auch die erbrachte Leistung, eine
Kurzbeschreibung derselben, eine Situsangabe sowie ein Datum der Leistungserbringung
mitumfassen muss. Dies scheint zur Sicherung für den Kunden und zur Wahrung der Qualität
unumgänglich und ist bei Gesundheitsberufen in dieser Form üblich.

§ 6 des Entwurfes - Überprüfung

Hinsichtlich dieser Bestimmung weist die Österreichische Ärztekammer unter Hinweis auf
die Beschlüsse des Obersten Sanitätsrates darauf hin, dass eine Regelung in der Verordnung
fehlt, nach dem sich die Gewerbetreibenden, die piercen und tätowieren, regelmäßig
fortzubilden haben. Im Papier des OSR ist von sogenannten Refresherkursen die Rede, die in
den vorliegenden Entwurf aber keinen Eingang gefunden haben.

Eine regelmäßige Fortbildung ist allerdings in allen Berufsgesetzen von Gesundheitsberufen
vorgesehen und sollte auch in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

Des weiteren dürfen wir darauf hinweisen, dass die Überprüfung durch die Gewerbebehörde
gemeinsam mit der Sanitätsbehörde stattfinden sollte, da nur dort die entsprechende
Kompetenz zur Feststellung gesundheitsgefährdender Aspekte gegeben ist.

Abschließend möchte die Österreichische Ärztekammer nochmals auf die Verhandlungen zur
Gewerbeordnungsnovelle 2002 hinweisen, wo mehrfach festgehalten wurde, dass die
Regelung über das Tätowieren und Piercen in der Gewerbeordnung nicht für zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Geltung hat. Diese sind unabhängig vom
Gewerberecht durch das ÄrzteG berechtigt zu Tätowieren und Piercen und unterliegen
bezüglich dieser Tätigkeiten dem Ärztegesetz.

Die Österreichische Ärztekammer ersucht um kurze schriftliche Bestätigung dieser
Rechtsmeinung, damit die gebotene Rechtsklarheit für die beteiligten Rechtskreise auch
dokumentiert ist.


Piercen, Tätowieren; Ausübungsregeln;
Entwurf, Verordnung

Zum übermittelten Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

Vorab ist festzuhalten, dass im Verordnungstext klargestellt
werden muss, dass durch den Begriff Tätowieren auch das Perma-
nent Make-up erfasst ist.

Zu § l:

In § l Abs 2 wird normiert, dass das Unternehmen die erziehungs-
berechtigte Person und den Jugendlichen über die mit Piercen und
Tätowieren verbundenen Risken aufklärt. Aus Gründen des Gesund-
heits- und Konsumentenschutzes fordern wir, dass der Verordnung
eine Anlage beigefügt wird, die eine entsprechende Erklärung
formuliert, in der auch sämtliche Risken aufgezählt werden, die
aufklärungspflichtig sind. Dies ist nicht nur im Interesse des
Gesundheits- und Jugendschutzes, sondern auch im Sinne der
Rechtssicherheit für den Unternehmer.

Zu § 2:

§ 2 soll bewirken, dass der Unternehmer Piercen und Tätowieren
nur durchführt, wenn keine Kontraindikationen entgegen stehen.
Zur Klarstellung fordern wir einen Katalog jener Kontraindikati-
onen, die diese Tätigkeiten ausschließen. Hierfür wäre aus unse-
rer Sicht ein Gutachten des obersten  Sanitätsrates einzuholen.


- 2 -

Zu § 3:

Da in der Praxis die Anforderung der Sterilität durch ein zum
Piercing berechtigtes gewerbliches Unternehmen nicht zu erbrin-
gen ist, fordern wir an Stelle dessen die Einhaltung des in der
Beilage übermittelten Hygienestandards.

Zu § 7:

Der lediglich einmalige Verstoß gegen eine Vorschrift der Ver-
ordnung ist aus unserer Sicht nicht ausreichend, um die für die
Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zu verlie-
ren. Nur ein einmaliger gravierender Verstoß gegen die Verord-
nung sollte den Verlust der Zuverlässigkeit bewirken können. Da-
bei sollen sich gravierend auf die Gesundheitsgefährdung des
Kunden und auf die Zuverlässigkeit in Frage stellende Sachver-
halte beziehen.


1/8

Entwurf
Hygienestandard - Piercing - Stand: Jänner 2002

Einleitung:

Bei der Tätigkeit des Piercens wird zumindest die Integrität von Haut und
Schleimhaut verletzt. Unter Umständen werden auch darunterliegenden Weichteile
wie Muskulatur, Nerven und Gefäße durchtrennt und Metallteile unter die Haut offen
oder sogar geschlossen implantiert.

Die möglicherweise auftretenden Komplikationen sind:

Narbenbildung, Funktionseinschränkungen oder -einbüßen, Nervenverletzungen,
Blutungen bzw. Nachblutungen. Weiters können allergische Reaktionen gegen die
Implantate und Infektionen sowohl durch Eiterbakterien (z.B. Staphylococcen,
Streptococcen, Pseudomonaden etc.) als auch lebensbedrohliche Infektionen durch
blutübertragbare Viren (z.B. HIV, Hepatitisviren) auftreten.

Diese Mikroorganismen können nachgewiesenermaßen sowohl vom Personal auf

den Kunden als auch vom Kunden auf das Personal übertragen werden.

Dabei muß von einer erheblichen Dunkelziffer derartiger Infektionen ausgegangen

werden.

Ausgangspunkt für Infektionen können physiologisch stark mit Keimen belastete

Körperregionen (z.B. Nasen-Rachenraum, Genitalbereich) sein und auch Wunden

bzw. Implantationskanäle.

Da lebensbedrohliche Komplikationen bei dieser Tätigkeit möglich sind, müssen bei

diesen Eingriffen grundsätzlich die gleichen Anforderungen an die Hygiene gestellt

werden, wie sie auch bei ambulanten Operationen mit medizinischer Indikation

vorgeschrieben sind.

Weiters muß der Durchführende über ein ausreichendes medizinisches Wissen

verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat

reagieren zu können.

©HYGIENICUM®, Mag. C. Maitz


2/8

Aus der Sicht des Hygienikers sind folgende Punkte zu beachten:

Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:

1. Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

2.  Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, daß eine angemessene Reinigung
und Desinfektion möglich ist. Böden, Wände und Arbeitsflächen sind in
einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und
gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf
das notwendigste zu beschränken.

3.  Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen,
Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende
Materialien verwendet werden.

4.  Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und
Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.

5. Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer
Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und
Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbedienung) ausgestattet sein. Als
Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österreichischen
Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin -ÖGHMP oder der
Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin -DGHM
zu verwenden.

6.  Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muß in unmittelbarer Nähe des
Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den
eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den "Kunden" darzustellen.

7.  Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten
vorhanden sein.

8.  Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.

9.  Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater
Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht
statthaft.

10.Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.

11.Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen
entsprechen.

©HYGIENICUM®, Mag. C. Maitz


3/8

Vorbereitung des Kunden:

1. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, vor der Durchführung des Piercings den
Kunden auf das Vorhandensein folgender Krankheiten zu befragen: Hepatitis
B/C, HIV, fieberhafte Erkrankungen, Diabetes mellitus, Geschlechtskrankheiten.
Das Vorhandensein einer dieser Krankheiten schließt ein Piercing aus. Über den
Inhalt dieser Belehrung ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen, der vom
Bewilligungsinhaber und dem Kunden zu unterfertigen ist und beim
Bewilligungsinhaber dauerhaft verbleibt.

2. In Form eines Merkblattes ist der Kunde über mögliche unerwünschte Reaktionen
nach Vornahme eines Piercings, insbesondere das Auftreten allergischer und
entzündlicher Reaktionen nachweislich aufzuklären. Ebenso sind die
einzuhaltenden Pflegemaßnahmen bei normalem Heilungsverlauf dem Kunden in
schriftlicher Form mitzugeben.

3.   Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, daß eine Kontamination durch
Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.

4. Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid
und virozid-wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu
desinfizieren, bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.

5.   Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder
Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist
eine Desinfektion der betreffenden Stelle durchzuführen (z.B. mit Octenisept) und
der Einmalrasierer zu entsorgen.

6. Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen
nur Präparate verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter
Umständen ist im Mund-Rachenraum (z.B. Zungenpiercing) eine
Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Verringerung der
Keimbelastung zu erreichen.

Vorbereitung des Durchführenden:

1.   Durch entsprechende Arbeitskleidung muß eine Übertragung von
Mikroorganismen verhindert werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über
die Kleidung, Ärmel und Unterarme).

2. Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozid-wirksam) ist
obligat.

3.   Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe
nötig.

4.   Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage
bereitgestellt werden.

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5.         Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes
Kopfhaar ist zusammenzubinden.

Anforderungen an die Implantate:

Alle Implantate müssen:

1.  steril

2.  nicht allergisierend

3. gut verträglich

4.  nicht toxisch
sein.

Anforderungen an die Arbeitsgeräte:

1.  Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur
Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.

2.  Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu
verwenden. Die Spateln sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.

3. Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die
die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen zu reinigen und zu
desinfizieren (Vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem
Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumenten-
desinfektionsmittels dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid, und
virusinaktivierend sein muss).

4.  Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen,
können auch in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw.
chemothermisch desinfiziert werden.

5.  Die Arbeitsgeräte (z.B. Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen,
Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen etc.) müssen
sterilisierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden (z.b.
Einwegklingen).

6.  Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (z.B.
Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der
Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.

7.  Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180°C
betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten
garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer
Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die
Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die
Prozessdauer verlängern.

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8.  Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine
Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und
gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121°C oder mindestens 3 Minuten bei
134°C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die
Prozessdauer zusätzlich Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter
chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.

9.  Zweimal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine
autorisierte Anstalt eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators
und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen. (Verwendung eines
biologischen Indikators /Prüfkeimes, wie z.B. Sporen von Bazillus
stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei
Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete
Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).

10.Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei
Dampf- und Heißluftsterilisation).

11.Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.

12.Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten
Testverfahren (z.B. thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des
Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.

13.Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben
enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer,
Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen
Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.

14.Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren:
Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter,
Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).

15.Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu
betrachten.

Personalhygiene:

1.  Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.

2.   Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder
Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme
gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen der Hände vor der
Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.

3.   Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.

4.   Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die ein erhöhtes
Infektionsrisiko mit sich bringen z.B. bei zu erwartendem Kontakt mit Blut oder
anderen potentiell infektiösem Material (Implantationen).

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5.  Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für
andere Personen darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.

6. Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.

7.   Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer sind mit
wasserundurchlässigen Verbänden zu versorgen.

8.   Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden etc. und bakteriziden, fungiziden
und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Desinfektion-Reinigung:

1. Mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte Oberflächen sind einer
sofortigen gezielten Desinfektion mit einem geeigneten Oberflächen-
desinfektionsmittel zu unterziehen.

2.  Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (z.B. für die Wischdesinfektion) ist auf
die richtige Einwirkzeit und die regelmäßige Erneuerung und auf die vom
Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration zu achten.

3.  Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen gründlich gereinigt
werden.

4.  Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller angegebenen
Zeit mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten.

5.  "Behandlungsstühle bzw. Liegen" etc. müssen nach jeder Behandlung gereinigt
und desinfiziert werden.

6.  Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine Desinfektion). Die
Verwendung des „Zweieimersystems" ist anzustreben.

7.  Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.

8.  Von der Verwendung von Stoffwischtüchern („Hangerin") oder
Haushaltsreinigungsschwämmen ist abzuraten.

9.  Reinigungs- Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen. Hierin ist
festzuschreiben: Das Objekt das desinfiziert werden soll, die Art der Desinfektion,
das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw.
Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende
Person.

10.Die Einhaltung der Reinigungs- Desinfektionspläne ist ebenso schriftlich zu
dokumentieren

11.Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der Expertenliste der
„Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)"
oder der „Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und
Präventivmedizin (DGHM)" vorgeschlagen.

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Abfälle:

1.   Abfälle (z.B. gebrauchte Verbände) sind in Vorrichtungen mit eingespannten
Kunststoffsäcken zu sammeln und sollten abgedeckt sein.

2.    Die Abfälle müssen täglich entsorgt werden (Restmüll).

3.  Spitze oder scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen) müssen so entsorgt werden,
daß von ihnen weder innerhalb des Betriebes noch außerhalb eine
Verletzungsgefahr ausgehen kann. Hierzu sind die Gegenstände in einem
flüssigkeitsdichten, durchstichsicheren, undurchsichtigen und verschließbaren
Behälter zu verbringen.

Nach dem Eingriff:

1.  Bei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.

2.  Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu dokumentieren.

3.   Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, ggf. die Überweisung in eine
entsprechende Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), muß jederzeit (auch
nachts) sichergestellt sein.

4. Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu verwenden.

5. "Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden etc. und bakteriziden, fungiziden und
virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

1.  Der Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen
verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen
adäquat reagieren zu können.

2. Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, daß Personen, die in
diesen Bereichen arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen
der Hygiene unterrichtet oder geschult werden.

Auswahl von Krankheiten für dieses Berufsfeld:

Eine Übertragung von Krankheitserregern kann über kontaminierte (belastete)
Flächen Instrumente, personalvermittelt durch Händekontakte sowie ggf. auch über
Aerosole (Schwebstoffe der Luft) erfolgen. Zusätzlich unterliegt das Personal einer
Infektionsgefahr durch Verletzungen, die durch schneidende oder stechende
Instrumente hervorgerufen werden können.

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Als ansteckende Krankheiten kommen für diesen Bereich sowohl durch Pilze (z.B.
Candidose) und Bakterien als auch durch Viren verursachte Infektionskrankheiten in
Betracht. Dabei handelt es sich vor allem um die verschiedensten Hautkeime
(Eitererreger/Bakterien z.B. MRSA) sowie Herpesviren und im Blut vorkommende
Erreger (Hepatitis B, C, D, HIV u.a.).

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