175/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schließung des Jugendgerichtshofes in
Wien" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Gebäude steht im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die auch über die künftige Verwendung bzw. Verwertung entscheidet.

Dem Bundesministerium für Justiz ist nicht bekannt, ob es bereits Interessenten für
die denkmalgeschützten Teile des ehemaligen Jugendgerichtshofes gibt.

Zu 2:

Dem Bundesministerium für Justiz ist nicht bekannt, welchen Verkaufserlös die Bundesimmobiliengesellschaft mbH erwartet.

Zu 3:

Vorauszuschicken ist, dass die Übersiedelung des Jugendgerichtshofes und der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien gemeinsam erfolgt sind und die
Kosten daher beide Dienststellen betreffen. Folgende Kosten sind bisher angefallen:

Übersiedelung der Büros:                        76.000 Euro

Übersiedelung der Verwahrstelle:                        23.300 Euro

De- und Wiedermontage von Videoanlagen:                        4.250 Euro

Anschaffung neuer Schränke                        9.000 Euro

 

Dazu kommen die derzeit noch nicht feststehenden Kosten für die Übersiedelung
des Aktenlagers sowie für diverse Demontagearbeiten im ehemaligen Gebäude des
Jugendgerichtshofes.

Im Rahmen der Umstellung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Ethernet
erfolgten weiters EDV-Verkabelungen im Zusammenhang mit der Übersiedelung des
Jugendgerichtshofes. Diese Umstellung hätte jedenfalls - unabhängig von der
Übersiedelung, wenn auch allenfalls erst später - erfolgen müssen.

Zu 4:

Die derzeit beim Jugendgerichtshof Wien systemisierten Richterplanstellen sollen zum überwiegenden Teil zum Landesgericht für Strafsachen Wien und zum kleine-
ren Teil zu den für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichten in der Bundeshaupt-
stadt umsystemisiert und mit 1. Juli 2003 besetzt werden. Damit erhalten alle Richter
und Richterinnen des Jugendgerichtshofs Wien die Gelegenheit, sich um die ausge-schriebenen Planstellen zu bewerben.

Für den Fall, dass sich einzelne Richter und Richterinnen des Jugendgerichtshofs
Wien um keine (andere) Richterplanstellen bewerben, sind, gestützt auf eine ent-
sprechende Bestimmung im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz, amtswegige Ernennungen bzw. Versetzungen vorgesehen.

In diesem Fall kommt Art. II § 2 Abs. 5 des am 29. April 2003 im Plenum des
Nationalrates beschlossenen Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das
Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden,
zur Anwendung. Diese Bestimmung lautet:

„Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf
Planstellen des Jugendgerichtshofes (§ 65 Z 5 und 6 des Richterdienstgesetzes,
BGBI. Nr. 305/1961) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplan-
stellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zustän-
digen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister
für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außen-
senat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die
Versetzung erfolgen soll."


Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass jene Beamten, die dem
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterliegen, ebenfalls um ihre Versetzung
ersuchen werden. Andernfalls ist auch bei diesen Bundesbediensteten eine amts-
wegige Versetzung nach den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen mög-
lich.

Zu 5:

Das Inventar des ehemaligen Jugendgerichtshofes wurde folgendermaßen aufge-
teilt:

Rund 70 % der Einrichtungsgegenstände wurden in das Landesgericht für Straf-
sachen Wien übersiedelt. 15 % der Einrichtungsgegenstände wurden an mehrere
andere Gerichte im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien abgegeben. 10 % der
Einrichtungsgegenstände wurden an die Justizanstalten Wien-Josefstadt und Wien-
Simmering abgegeben. Bei den restlichen Einrichtungsgegenständen handelte es
sich um alte, nicht mehr brauchbare Sachen, die zu entsorgen waren.

Zu 6:

Es werden in der Regel pro Haftraum 2 bis 4 Insassen angehalten, in einigen Haft-
räumen maximal 5 Insassen (das sind Hafträume, die ehemals für 6 Insassen
bestimmt waren); Anhaltung in Einzelhaft erfolgt nur äußerst selten.

Zu 7:

Nachstehende Beschäftigungen außerhalb des Haftraumes werden angeboten (vier

Grundkategorien):

a)       Beschäftigung durch Arbeit erfolgt derzeit in vier Betrieben (Holzverarbeitungs-
betrieb, Töpferei, Kunststoffbetrieb und Unternehmerbetrieb) sowie als Haus-
arbeiter in den insgesamt 6 Abteilungen des Jugenddepartements. Der Kunst-
stoffbetrieb wurde als Ersatz für den in der Justizanstalt Wien-Erdberg ehemals
bestehenden Schlossereibetrieb installiert.

b) Unterricht gemäß § 58 Abs. 5 JGG erfolgt in der Pflichtschule sowie in
berufsvorbereitenden Lehrgängen und Kursen, wobei die Zeit des Unterrichtes im
Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Im Berufs-
schulbereich (Lernzentrum) gibt es 2 modern eingerichtete Computerräume, in
denen vom Grundkurs bis zum ECDL („Computerführerschein") einschlägige Aus-
bildungslehrgänge absolviert werden können.

c)  Sportliche Bestätigung findet auf jeder Abteilungsebene in modern eingerichteten
Fitnessräumen statt; weiters gibt es in den Abteilungen auch Spiele wie Tischfuß-
ball und Darts etc. Für weitere sportliche Aktivitäten steht ein eigener Sporthof
sowie der große Turnsaal der Justizanstalt zur Verfügung.


d)       Gruppenaktivitäten finden in gezielter professioneller Gruppenbetreuung statt; es
werden therapeutische Gruppen, sozialpädagogisch orientierte Gruppen, koedu-
kative Gruppenarbeit für fremdsprachige Insassen sowie Group-Counselling an-
geboten.

Die Arbeitszeit in den Betrieben beträgt täglich 6 Stunden; Schulbetrieb findet
ebenso wie Sport täglich, Gruppenaktivitäten in der Regel einmal pro Woche statt.

Zu 8:

Ja. Durch einen ausschließlich von Jugendlichen benützten Sporthof sowie durch zeitliche Staffelung im großen Turnsaal der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Zu 9:

Ja. Durch ein eigenes Krankenzimmer (D2) und einen ambulanten Behandlungs-
raum auf jeder Abteilung des Jugenddepartements sowie einen eigenen Kranken-
raum in der eigenen Sonderkrankenanstalt.

Durch die in der Justizanstalt Wien-Josefstadt bestehenden Möglichkeiten (Sonder-
krankenanstalt sowie großes Ärzte- und Pflegeteam) kann eine sehr gute medizini-
sche Versorgung gewährleistet werden.

Zu 10:

Im Tagdienst sind zwei Abteilungen (Jugendliche) mit je drei Justizwachbediensteten und vier Abteilungen (junge Erwachsene) mit je zwei Justizwachebediensteten
besetzt; jeder der vier Betriebe wird von jeweils einem Beamten geführt; zwei
Beamte sind für Sport- und Freizeitaktivitäten permanent abgestellt. Für den schu-
lischen Unterricht gibt es drei Lehrpersonen, für fachbezogene Betreuungsmöglich-
keiten insgesamt vier Psychologen, sechs Sozialarbeiter und einen Seelsorger.
Neben dem Ärzte- und Pflegedienst stehen ausschließlich für das Jugendde-
partement zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Verfügung. Der
Leitungsbereich ist mit einem Departementleiter und einem Traktkommandanten
besetzt. Insgesamt stehen somit 38 Bedienstete rund 160 Insassen gegenüber. Für
notwendige Aus- und Vorführungen werden die jeweils erforderlichen Justizwache-
beamten des Wachzimmers herangezogen (eine Angabe zum Umfang der Tätigkeit
für das Jugenddepartement kann nicht generell vorgenommen werden). Auch für
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Vollzugsverwaltung stehen die dafür vorge-
sehenen Organisationseinheiten der Justizanstalt Wien-Josefstadt für das Jugend-
departement im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung.


Zu 11:

Grundsätzlich bestehen alle berufsvorbereitenden Ausbildungsmöglichkeiten wie in der ehemaligen Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg im Rahmen der eher
kurzfristigen Aufenthalte in Untersuchungshaft (oder fallweise kurzer Strafhaft).
Durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz, den
Gerichten und der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf können im Bedarfsfall für
Zwecke der Berufsausbildung geeignete jugendliche Insassen rasch und unkompli-
ziert auch in die Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf überstellt werden.

Zu 12:

Der Besuch der Pflichtschule (Hauptschulabschluss) ist während des Schuljahres jederzeit möglich.

Zu 13:

Sechs Sozialarbeiter, vier Psychologen für rund 160 Departementinsassen (168 Haftplätze sind konzipiert).

Zu 14 und 15:
Ja.

Zu 16:

Ja. Zu den gleichen Diensten als Hausarbeiter wie in der ehemaligen Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg.

Zu 17 und 18:

Untersuchungen haben gezeigt, dass das Verhalten von Jugendlichen sowohl im negativen als auch im positiven Sinn sehr stark von der Bezugsgruppe (peers), in
der sie sich bewegen, geprägt wird. Durch unpassende gesellschaftliche Reaktionen
auf sozial abweichendes, strafbares Handeln steigt die Gefahr, dass den ersten
strafbaren Handlungen weitere folgen. Dagegen kann durch adäquate rechtliche und
faktische Reaktionsformen ein wesentlicher Beitrag zur Bewährung im bisherigen
Lebensumfeld geleistet werden. Im Interesse der Gesellschaft, vor allem aber auch
im Interesse der - oft sozial benachteiligten - straffällig gewordenen Jugendlichen
und jungen Erwachsenen sollen daher die Anstrengungen des Bundesministeriums
für Justiz zur Bekämpfung bzw. Verhinderung der Jugendkriminalität durch eine
Ausweitung unterstützender Resozialisierungsmaßnahmen verstärkt werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist bereits durch die Novellierung des Jugend-
gerichtsgesetzes 1988, BGBI. l Nr. 19/2001, das Strafverfahren für junge
Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dem Strafverfahren gegen
Jugendliche angenähert worden. Dadurch wird diesen auch im Strafvollzug die bis
dahin den Jugendlichen vorbehalten gewesene intensivere und pädagogisch
anspruchsvollere Förderung zuteil (etwa mehr Möglichkeiten zur Aus- und
Weiterbildung, verstärkter Einsatz von Sozialarbeitern und Psychologen sowie
erleichterte Besuchskontakte).

Die Bemühungen um eine noch bessere Resozialisierung der Jugendlichen und
jungen Erwachsenen dürfen sich aber nicht auf bessere Betreuungsverhältnisse
beschränken. Den besonderen Erfordernissen des Jugendstrafvollzugs muss auch
durch entsprechende bauliche Maßnahmen Rechnung getragen werden. Für die in
Wien angehaltenen Untersuchungshäftlinge, die bis Ende 2002 im überfüllten lan-
desgerichtlichen Gefangenenhaus Wien-Erdberg untergebracht waren, ist durch die
Transferierung in einen speziell adaptierten Trakt der Justizanstalt Wien-Josefstadt
eine entscheidende Verbesserung der Unterbringungsqualität eingetreten. Für die
jugendlichen und jungen erwachsenen Strafgefangenen, denen derzeit nur eine
Sonderanstalt in Gerasdorf zur Verfügung steht, soll nun eine moderne Strafvoll-
zugsanstalt in Wien errichtet werden. Durch einen solchen Neubau wird ein
modernen Standards des Jugendvollzugs entsprechendes Angebot an Hafträumen,
Freizeitanlagen und Betreuungseinrichtungen geschaffen. Außerdem bietet eine
Anstalt im städtischen Zentralraum einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt
(insbesondere für Freigänger) und mehr Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die
Entlassung und das Leben in Freiheit.

Zu 19:

Bereits  im  Frühjahr letzten Jahres ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Bediensteten der Strafvollzugssektion, im Jugendstrafvollzug tätigen Beamten, einer
Psychologin, Sozialarbeitern und Sozialpädagogen tätig geworden. Diese Arbeits-
gruppe hat gemeinsam mit einem Zivilingenieur ein detailliertes Raum- und Funk-
tionsprogramm für eine Strafvollzugsanstalt für Jugendliche, junge Erwachsene und
Heranwachsende entworfen, wofür mehrere geeignete Grundstücke zur Verfügung
stünden.


Da für eine Jugendanstalt ein erhöhter Flächenbedarf besteht und für jeden Standort
Fixkosten anfallen, wäre eine solche Anstalt bei isolierter Errichtung aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit und der Fixkostendegression auf etwa 250 Insassen (davon
etwa 180 Jugendliche und junge Erwachsene) auszulegen. Etwa 70 Haftplätze
stünden dann für die Anhaltung von Erwachsenen bis zu einem Alter von etwa 24
Jahren zur Verfügung, denen dort angesichts der speziell auf den Jugendvollzug
ausgerichteten Infrastruktur ein im Sinne der Erreichung der Vollzugsziele deutlich
besserer Vollzug geboten werden könnte.

Der starke Anstieg der Insassenzahlen in den letzten Monaten, der nach einer
wissenschaftlichen Studie des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie nachhaltig
ist und langfristig einen durchschnittlichen Insassenstand von etwa 8.000 (statt über
viele Jahre 7.000) erwarten lässt, hat den dringenden Bedarf für ein zweites landes-
gerichtliches Gefangenenhaus in Wien aufgezeigt. Würde nun dieses zweite landes-
gerichtliche Gefangenenhaus (für etwa 400 Insassen) im Verbund mit einer Jugend-
vollzugsanstalt errichtet werden, so könnten die für einen modernen Jugendvollzug
benötigten umfangreichen allgemeinen Flächen - zu anderen Zeiten und streng
getrennt von den Jugendlichen und jungen Erwachsenen - durch die Insassen des
landesgerichtlichen Gefangenenhauses mitgenutzt werden. Weiters könnten Teile
der Administration gemeinschaftlich für beide Anstalten besorgt werden. Eine
gemeinsame Außensicherung (bei einem entsprechend reduzierten Personaleinsatz)
würde weitere Synergien bewirken. Der Betrieb im Verbund ließe die betriebswirt-
schaftlich optimale Organisationsgröße der Jugendvollzugsanstalt früher erreichen.
Diese Anstalt wäre daher so zu dimensionieren, dass in der Anstalt die am meisten
der erzieherischen Anleitung (§§ 20 Abs. 2 und 53 JGG) bedürfenden Insassen
(Jugendliche und junge Erwachsene) Platz finden. Auch für die Realisierung dieses
zweiten Konzepts stünden bereits Grundstücke zur Verfügung.

Bei der Finanzierung würde, wie dies bei Neubauten nunmehr fast durchwegs üblich
ist, die Bundesimmobiliengesellschaft mbH die Kosten des Ankaufs der Liegenschaft
und der Errichtung der Gebäude tragen, sodass bis zur Fertigstellung der Justizan-
stalt(en) für das Justizressort keine Kosten anfallen. Über die finanzielle Bedeckung
der mit der Übergabe des Gebäudes anfallenden Miete sind Verhandlungen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zu führen.


Bei zwei im Verbund betriebenen Justizanstalten entstünden beträchtliche
Synergien, die nicht nur deutlich geringere Mietkosten, sondern auch wesentlich
niedrigere Personalkosten für den Anstaltsbetrieb erwarten lassen. Da hiefür bereits
ein Konzept vorliegt, können die Verhandlungen schon in den nächsten Wochen
aufgenommen werden. Bei so komplexen Projekten wie der Errichtung einer Justiz-
anstalt ist für die - alle vollzugsspezifischen Anforderungen berücksichtigende -
Planungsphase ein längerer Zeitraum einzukalkulieren. Bei realistischer Betrachtung
ist daher zu rechnen, dass die Anstaltsgebäude etwa ab dem Jahr 2007 genutzt
werden können.

Zu 20:

Durch den am 29. April im Nationalrat beschlossenen Entwurf eines Bundes-
gesetzes, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorgani-
sationsgesetz geändert werden, wird § 23 JGG entfallen. Angesichts dessen wäre
die Ernennung eines Präsidenten des Jugendgerichtshofs Wien nicht mehr ziel-
führend. Für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes - der Entwurf sieht den 1.
Juli 2003 vor - ist für den Jugendgerichtshof Wien durch eine Zuteilung von
Sprengelrichtern vorgesorgt. Durch diese Dotierung stehen auch für die
interimistische Leitung des Jugendgerichtshofs Wien ausreichend Personal-
kapazitäten zur Verfügung.