1797/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.07.2004
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möglich.
BM
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 1863/J betreffend
Lebens- und
Arbeitsbedingungen der ErntehelferInnen in Österreich, welche die Ab-
geordneten Heidemarie
Rest-Hinterseer, Kolleginnen und Kollegen am 04. Juni 2004
an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1,
2, 4 und 8 der Anfrage:
Wird zwischen ausländischen
Erntehelfern bzw. Erntehelferinnen und einem Arbeit-
geber ein Arbeitsvertrag in Österreich abgeschlossen, ist österreichisches
Arbeits-
vertragsrecht
anzuwenden. Dies ergibt sich aus den Art. 6 und 7 des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1980 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden-
de Recht (EVÜ). Nach diesen Bestimmungen ist
mangels einer ausdrücklichen
Rechtswahl auf Arbeitsverträge bzw.
Arbeitsverhältnisse das Recht jenes Staates
anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer in
Erfüllung des Vertrages gewöhnlich die
Arbeit verrichtet. Entscheidend für die Lage des gewöhnlichen Arbeitsortes ist
der
örtliche Schwerpunkt der Arbeitsleistung für den jeweiligen Arbeitgeber.
Ausschlag-
gebend ist dabei die Absicht der
Vertragsparteien und nicht die faktische Dauer der
Arbeitsleistung.
In der Regel wird der Kollektivvertrag
für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Be-
trieben des
Bundeslandes Niederösterreich zur Anwendung kommen. Da dieser kei-
ne Ausnahme für
Erntehelfer und Erntehelferinnen vorsieht, ist die kollektivvertragli-
che
Absicherung gegeben.
Da die Erntehelfer und Erntehelferinnen in
landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt
werden, kommt das Landarbeitsgesetz zur
Anwendung. Dieses ist nach Art. 12 B-VG
ein Grundsatzgesetz, zu dem in
Niederösterreich die Niederösterreichische Landar-
beitsordnung 1973 erlassen wurde. Die Vollziehung des Landarbeitsrechts
liegt aus-
schließlich bei den Ländern, der Bund hat auf
Grund der verfassungsrechtlichen
Vorgaben daher keinerlei Möglichkeiten einer Einflussnahme.
Soweit mit „Inanspruchnahme der
Arbeitsrechte" die Sicherstellung von vertrags-
rechtlichen Ansprüchen gemeint ist, sind derartige Ansprüche
einschließlich der Fra-
ge der Entlohnung nach den Grundsätzen des
österreichischen Arbeitsrechtes vor
den Arbeits- und Sozialgerichten
geltend zu machen. Dies gilt gleichermaßen für Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit österreichischer und mit anderer
Staatsbür-
gerschaft. Hilfestellung kann dabei die Niederösterreichische
Landarbeiterkammer
bieten, die nach § 3 Abs. 1 Z 9
Niederösterreichisches Landarbeiterkammergesetz
zur unentgeltlichen Beratung und gerichtlichen Vertretung ihrer
Mitglieder verpflichtet
ist. Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestehen in Bezug
auf
einzelne Arbeitsverhältnisse im Bereich des Arbeitsrechts keine
Eingriffsmöglichkei-
ten. Da die Überwachung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften und
somit
auch der arbeitszeitrechtlichen Grenzen
Angelegenheit der Vollziehung ist, besteht
eine ausschließliche Zuständigkeit
des Landes. Zuständig ist im vorliegenden Fall
die Niederösterreichische Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Antwort zu Punkt 3 der
Anfrage:
Ausländische Erntehelfer und
Erntehelferinnen sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 iVm § 7
Abs. 1 Z 1 lit.f ASVG von der
Pensionsversicherungspflicht ausgenommen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Das Landarbeitsgesetz und in seiner
Ausführung die Niederösterreichische Landar-
beitsordnung sehen umfangreiche Schutzbestimmungen zur Verhinderung von un-
zumutbaren Arbeitsbedingungen vor. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vor-
schriften obliegt jedoch - wie
bereits erwähnt - dem Land.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Übergang der Zuständigkeit
für die
Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung
von den Arbeitsinspektoraten auf die
Hauptzollämter im Juli 2002 auch die Anzahl
der Kontrollorgane verdoppelt wurde,
um eine noch effizientere Überwachung des ordnungsgemäßen Einsatzes
ausländi-
scher Arbeitskräfte sicherzustellen. Neben
regelmäßig und koordiniert durchgeführ-
ten Kontrollen von Betrieben im Bau- und Gastgewerbe sind auch
landwirtschaftliche
Betriebe, die verstärkt ausländische Arbeitskräfte einsetzen, Ziel von
Kontrollen. Die
Zollbehörden, aber auch die Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservices sind ver-
pflichtet, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen
ihrer Kon-
trollen zu dem begründeten Verdacht
gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrecht-
licher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher
Vorschriften vorliegt. Diese umfassen-
de, im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusIBG) verankerte Verständigungspflicht
erscheint ausreichend, um allen Aspekten einer nicht ordnungsgemäßen Beschäfti-
gung von Erntehelfern im Wege der dafür zuständigen Behörden
unverzüglich nach-
gehen zu können.
Antwort zu Punkt 6 der
Anfrage:
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber
frei, aus arbeitsorganisatorischen Gründen
"Zwischenvorgesetzte" einzusetzen. Dies darf jedoch nicht zu
Verletzung von ar-
beitsrechtlichen Regelungen, z.B. durch unzulässige oder Zustimmungspflichtige
Überwachungsmaßnahmen, führen. Der Einsatz von Aufsichtspersonen - vor allem
bei sehr
umfangreichen Ernteeinsätzen - entspricht auch in anderen Branchen
durchaus der betrieblichen Praxis.
Antwort zu Punkt 7 der
Anfrage:
Sofern es sich um Akkord- und
Stücklöhne handelt, bedürfen diese generell der Zu-
stimmung des Betriebsrates, soweit
sie nicht durch Kollektivvertrag vorgesehen sind
(§ 201 Abs. 1 Z 5 LAG bzw. § 199 Abs. 1 Z 5
Niederösterreichische Landarbeitsord-
nung).
Antwort zu Punkt 9 der
Anfrage:
Die für den Einsatz einer Saisonarbeitskraft erforderliche
Beschäftigungsbewilligung
darf vom Arbeitsmarktservice nur erteilt
werden, wenn die Vereinbarung über die
beabsichtigte Beschäftigung nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförde-
rungsgesetz unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der
Arbeit-
geber dies wusste oder hätte wissen müssen. Über illegal tätige
Vermittlungsagentu-
ren angeworbene Saisoniers werden daher nicht bewilligt. Stellt sich erst nach
Ertei-
lung einer Beschäftigungsbewilligung heraus, dass die Beschäftigung durch eine
ille-
gale Arbeitsvermittlung zustande gekommen
ist, kann diese vom Arbeitsmarktservice
widerrufen werden. Die Kontrolle
findet daher grundsätzlich bei jedem Antrag auf
Saisonbewilligung statt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat
das
Arbeitsmarktservice erst vor kurzem erneut angewiesen, besonders sorgfältig auf
illegale Vermittlungsaktivitäten zu achten.
Antwort zu Punkt 10 der
Anfrage:
Rund drei Viertel der Saisoniers und
Erntehelfer und Erntehelferinnen in der Land-
und Forstwirtschaft kommen aus Polen, Ungarn, der Slowakei, Slowenien und
Tschechien. Im Hinblick auf die in
den Beitrittsverträgen festgelegte Gemeinschafts-
präferenz ist in den jeweiligen Verordnungen ausdrücklich angeordnet, dass
Arbeits-
kräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten
bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen sind.
Antwort zu Punkt 11 der
Anfrage:
Da der vorübergehende saisonale
Arbeitskräftebedarf im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft nicht ausreichend
aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential abge-
deckt werden kann, sind regelmäßig
Kontingente für die befristete Zulassung land-
wirtschaftlicher Hilfskräfte und Erntehelfer und Erntehelferinnen festzulegen.
Be-
schäftigungsbewilligungen werden grundsätzlich nur erteilt, wenn die
Gewähr gege-
ben ist, dass der Arbeitgeber die in
Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedin-
gungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
einhält.
Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
Dazu ist mir nichts bekannt.