1846/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.07.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5035-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1889/J betreffend „Bundesbediensteten-Sozialplangesetz“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort
zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit stellten sieben Bedienstete bis zum 31. Dezember 2002 einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand. Darunter waren ein Bediensteter der Zentralleitung, drei Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, zwei Bedienstete des AMS und ein Arbeitsinspektor. Alle traten diesen bis zum 1. Jänner 2004 an. Eine Auflassung dieser Planstellen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Personen hatten keine Leistungsfunktionen inne.
Antwort
zu den Punkten 3 bis 6 der Anfrage:
Es wird auf die diesbezügliche Beantwortung des Bundeskanzleramtes zu 1878/J-NR verwiesen.
Antwort
zu den Punkten 7 bis 12 der Anfrage:
In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde insgesamt 48 Bediensteten ein Angebot auf Vorruhestand gem. § 22a, § 22c bzw. § 16 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) gestellt. Hievon waren zwei Sektionsleiter, zwei Gruppenleiter und fünf Abteilungsleiter.
Beim Amt der Bundesimmobilien wurde insgesamt 79 Bediensteten, davon elf Abteilungsleitern und sechs Leiter von Gebäudeverwaltungen, ein Angebot gem. § 3 bzw. § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt.
Bei den Ämtern des AMS wurde insgesamt zehn Bediensteten ein Angebot gem. § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt.
Im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde insgesamt 44 Bediensteten ein Angebot auf Vorruhestand gem. § 22a, § 22c Bundesbediensteten-Sozialplan-gesetz (BB-SozPG) gestellt. Davon war einer im Rang eines Stellvertretenden Gruppenleiters.
Sämtliche Bedienstete haben den Karenzurlaub vor Ruhestand angenommen und bis zum 1. Jänner 2004 angetreten. Auf diese Planstellen wurden keine Nachbesetzungen vorgenommen. Im Zuge der jeweiligen Pensionsantritte werden diese aufgelöst werden. Die karenzierten Bediensteten traten und treten zwischen 2002 und 2012 gemäß dem für sie geltenden Pensionsantrittsalter in den Ruhestand über.
Gemäß Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gebührt für die Dauer des Karenzurlaubes ein monatliches Vorruhestandsgeld, das mit 75 % bzw. 80 % des Monatsbezuges bei Antritt des Karenzurlaubs zu bemessen war.
Antwort
zu den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:
Kein(e) Bedienstete(r) hat bis 1. Jänner 2004 nach § 22f Bundesbediensteten-Sozialplangesetz den Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis erklärt.
Antwort
zu Punkt 16 der Anfrage:
Acht Bedienstete haben einen Karenzurlaub gem. § 75 BDG bzw. § 29b VBG i.V.m. § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in Anspruch genommen. Hievon befinden sich sieben Bedienstete zum Stichtag 31. Mai 2004 in Karenzurlaub.
Antwort
zu Punkt 17 der Anfrage:
Eine Antragstellung auf Vorruhestand durch den Bediensteten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Antwort
zu Punkt 18 der Anfrage:
Am 1. Jänner 2004 befanden sich insgesamt 161 Bedienstete des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit im „Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung“.
Antwort
zu den Punkten 19 bis 22 der Anfrage:
Mit Bediensteten im Vorruhestand wurden keine Konsulentenverträge geschlossen.