185/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM. FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

 

Gegenstand:  Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Elisabeth Grossmann,
Kolleginnen und Kollegen vom 6. März 2003, Nr. 181/J,
betreffend der Klagsdrohung der Firma Lecon Technische
Konstruktionen & Design GesmbH gegenüber den steirischen
Lipizzanerwirten, dem Tourismusverband "Lipizzanerheimat",
den Organisatoren des Lipizzanerlaufes sowie den burgen-
ländischen Lipizzaner-Winzern und weiteren in Zusammen-
hang mit den Markenrechten auf die Bezeichnung "Lipizzaner"

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und
Kollegen vom 6. März 2003, Nr. 181/J, betreffend der Klagsdrohung der Firma Lecon
Technische Konstruktionen & Design GesmbH gegenüber den steirischen Lipizzanerwirten,
dem Tourismusverband "Lipizzanerheimat", den Organisatoren des Lipizzanerlaufes sowie
den burgenländischen Lipizzaner-Winzern und weiteren in Zusammenhang mit den
Markenrechten auf die Bezeichnung "Lipizzaner", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die aufgrund des medialen Interesses im Februar dieses Jahres angestellten Recherchen
des Ressorts ergaben, dass der Geschäftsführer des genannten Unternehmens im
Jänner/Februar 2000 beim Österreichischen Patentamt angab, die Firma Lecon wäre in
beratender Weise für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft tätig. Das entsprach nicht den Tatsachen.


Zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem genannten Unternehmen bestanden zu keiner Zeit vertragliche
Beziehungen und es wurden keine Vergleiche abgeschlossen.

Nach bekannt werden des Sachverhaltes im Februar 2003 wurde das Unternehmen vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgehend
dringlich ersucht, derartige Äußerungen in Hinkunft zu unterlassen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber („Spanische
Hofreitschule - Bundesgestüt Piber") wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht
und der Hohen Schule gewahrt.

Gemäß § 1 (Ziel des Gesetzes) Satz 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische
Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische
Hofreitschule-Gesetz), BGBI. l Nr. 115/2000, wird zur dauerhaften Erhaltung und
traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner", zur Erhaltung der Tradition und der
Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden
Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen
Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut eine
Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule -
Bundesgestüt Piber" errichtet. Gemäß § 2 Abs. 1 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes hat
die Gesellschaft u.a. die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der dauerhaften
Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse Lipizzaner, der Zucht und
Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule, der Ausübung und
Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule") sowie der historischen Tradition der
Spanischen Hofreitschule zu erfüllen.

Die Spanische Hofreitschule verfügt über alle jene Markenrechte, die für die Erfüllung ihrer
gesetzlich festgehaltenen Aufgaben erforderlich sind. Derzeit wird keine Notwendigkeit
gesehen, rechtliche Schritte zu unternehmen. Die Entscheidung über allfällige, erforderlich
werdende Maßnahmen bezüglich des Markenrechtes obliegt jedoch den Organen der
Gesellschaft.


Zu Frage 6:

Seit der rechtlichen Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestüts
Piber durch das Spanische Hofreitschule-Gesetz (1.1.2001) nimmt nicht die Republik
Österreich, sondern die Gesellschaft öffentlichen Rechts Spanische Hofreitschule -
Bundesgestüt Piber die für sie relevanten Rechte (einschließlich den Schutz immaterieller
Rechtsgüter, zu denen auch der Markenschutz zählt) wahr. Selbstverständlich sind die für
die Gesellschaft relevanten Wort-, Bild- und Wortbildmarken zugunsten der Spanischen
Hofreitschule international geschützt; so z. B. die Wortbildmarke „Lipizzaner" mit der
Kaiserkrone über dem Buchstaben „P" für die Klassen 06, 09, 14, 16, 21, 24, 25, 26 und 41.

Da die Gesellschaft Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber selbst nicht Waren oder
Dienstleistungen der meisten von der Wortmarke „Lipizzaner" erfassten Klassen produziert,
wäre ein umfangreicher Schutz immaterieller Rechtsgüter weder wirtschaftlich vertretbar
noch langfristig erfolgreich. Die selben Überlegungen waren auch schon in der
Vergangenheit für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft maßgeblich.

Abschließend darf angemerkt werden, dass die Geschäftsführung der Spanischen
Hofreitschule - im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - zur Zeit Gespräche führt, die helfen sollen,
zukunftsorientierte Wettbewerbsmaßnahmen für die Region Weststeiermark zu entwickeln.