1852/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 16. Juni 2004, Nr. 1886/J, betreffend Bundesbediensteten-Sozialplangesetz,
beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den
Fragen 1 und 2:
Bis 31. Dezember 2002
haben vier Bedienstete einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand ge-
mäß § 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BBSozPG) idgF gestellt. Ein Bediensteter
war in der Zentralleitung, drei waren in
nachgeordneten Dienststellen (Höheren Bundeslehran-
stalten) tätig, wobei keiner der vier Dienstnehmer ein Funktionsträger war.
Diese Bediensteten
traten den vorzeitigen Ruhestand bis 1. Jänner 2004 an.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass § 22g leg. cit. nicht dazu dient, Personal
einzusparen.
Es können daher auch keine Angaben darüber gemacht werden, wieviele
Planstellen in die-
sem Zusammenhang eingespart wurden.
Zu den
Fragen 3 bis 6:
Gemäß § 22 g BBSozPG
wird der Beamte in den Ruhestand versetzt, daher wird keine Vorru-
hestandszahlung
geleistet. Auf die Beantwortung der gleichlautenden, an den Herrn Bundes-
kanzler gestellten Anfrage, Nr. 1878/J,
darf verwiesen werden.
Zu den Fragen 7 bis
9 und 18:
Insgesamt wurde 114
Bediensteten ein Angebot auf Vorruhestand gemäß §§ 22a und c
BBSozPG gemacht (siehe Beilage). Alle Bediensteten haben das Angebot
angenommen, wo-
mit deren
Planstellen in den Annex/Teil 3 zum Stellenplan übernommen und nach Freiwerden
durch Pensionierung automatisch eingespart
werden.
Zu Frage
10:
Gemäß §§ 22b und 22d
BBSozPG haben Beamte und Vertragsbedienstete Anspruch auf
80 % des
Monatsbezuges, wenn diese der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Ta-
gen, bzw. auf 75 % des Monatsbezuges, wenn diese der beabsichtigten
Karenzierung nicht
innerhalb von 14 Tagen zustimmen.
Zu den
Fragen 11 und 14:
Für die Regelung des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung
nach dem BBSozPG wur-
den ausbezahlt (in
€):
Beamte: VB: Summe:
2002: 2.560.337,90 79.443,50 2.639.781,40
2003: 4.843.130,60 392.941,20 5.236.071,80
Kosten sind dadurch keine entstanden, da
dadurch Kosten für bestimmte Bezugsteile, Neben-
gebühren und Sachaufwand entfielen.
Zu den
Fragen 12. 14 und 15:
Für 2004 werden folgende Gesamtkosten für
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung anfal-
len:
Beamte: VB: Summe:
2004: 4.508.000,-- 605.000,-- 5.113.000,--
Die Personalkosten
verringern sich bei Beamten um ca. 10 %, bei den Vertragsbediensteten
kommt es zu keiner Einsparung. Ebenfalls zu Einsparungen kommt es bei
den Sachausgaben
aufgrund des Wegfalls von Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen,
Fahrtkostenzuschüs-
sen, Reisekosten usw.
Zu Frage
13:
Es haben zwei Beamte
(ein Abteilungsleiter und ein Referent) ihren Austritt nach § 22f
BBSozPG erklärt. Dementsprechend wurden eine Abteilung und ein
Referentenarbeitsplatz im
BMLFUW, Zentralstelle, aufgelassen.
Zu Frage
16:
Bis zum Stichtag 31.
Mai 2004 haben 24 Bedienstete einen Karenzurlaub mit den Rechtsfol-
gen des § 22e BBSozPG in Anspruch genommen, von denen sich am 31. Mai 2004 13
Be-
dienstete im Karenzurlaub befanden.
Zu Frage
17:
Da die gesetzliche Grundlage einen Antrag
des Bediensteten auf Vorruhestand nicht vorsieht,
ist diese Frage einer Beantwortung nicht
zugänglich.
Zu den
Fragen 19 bis 22:
Derartige Konsulentenverträge wurden nicht abgeschlossen.