1852/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 16. Juni 2004, Nr. 1886/J, betreffend Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Bis 31. Dezember 2002 haben vier Bedienstete einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand ge-
mäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BBSozPG) idgF gestellt. Ein Bediensteter
war in der Zentralleitung, drei waren in nachgeordneten Dienststellen (Höheren Bundeslehran-
stalten) tätig, wobei keiner der vier Dienstnehmer ein Funktionsträger war. Diese Bediensteten
traten den vorzeitigen Ruhestand bis 1. Jänner 2004 an.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 22g leg. cit. nicht dazu dient, Personal einzusparen.
Es können daher auch keine Angaben darüber gemacht werden, wieviele Planstellen in die-
sem Zusammenhang eingespart wurden.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Gemäß § 22 g BBSozPG wird der Beamte in den Ruhestand versetzt, daher wird keine Vorru-
hestandszahlung geleistet. Auf die Beantwortung der gleichlautenden, an den Herrn Bundes-
kanzler gestellten Anfrage, Nr. 1878/J, darf verwiesen werden.


Zu den Fragen 7 bis 9 und 18:

Insgesamt wurde 114 Bediensteten ein Angebot auf Vorruhestand gemäß §§ 22a und c
BBSozPG gemacht (siehe Beilage). Alle Bediensteten haben das Angebot angenommen, wo-
mit deren Planstellen in den Annex/Teil 3 zum Stellenplan übernommen und nach Freiwerden
durch Pensionierung automatisch eingespart werden.

Zu Frage 10:

Gemäß §§ 22b und 22d BBSozPG haben Beamte und Vertragsbedienstete Anspruch auf
80 % des Monatsbezuges, wenn diese der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Ta-
gen, bzw. auf 75 % des Monatsbezuges, wenn diese der beabsichtigten Karenzierung nicht
innerhalb von 14 Tagen zustimmen.

Zu den Fragen 11 und 14:

Für die Regelung des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nach dem BBSozPG wur-
den ausbezahlt (in €):

Beamte:            VB:            Summe:

2002:                       2.560.337,90                       79.443,50                       2.639.781,40

2003:                        4.843.130,60                        392.941,20                        5.236.071,80

Kosten sind dadurch keine entstanden, da dadurch Kosten für bestimmte Bezugsteile, Neben-
gebühren und Sachaufwand entfielen.

Zu den Fragen 12. 14 und 15:

Für 2004 werden folgende Gesamtkosten für Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung anfal-
len:

Beamte:      VB:      Summe:

2004:                       4.508.000,--                       605.000,--                       5.113.000,--


Die Personalkosten verringern sich bei Beamten um ca. 10 %, bei den Vertragsbediensteten
kommt es zu keiner Einsparung. Ebenfalls zu Einsparungen kommt es bei den Sachausgaben
aufgrund des Wegfalls von Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenzuschüs-
sen, Reisekosten usw.

Zu Frage 13:

Es haben zwei Beamte (ein Abteilungsleiter und ein Referent) ihren Austritt nach § 22f
BBSozPG erklärt. Dementsprechend wurden eine Abteilung und ein Referentenarbeitsplatz im
BMLFUW, Zentralstelle, aufgelassen.

Zu Frage 16:

Bis zum Stichtag 31. Mai 2004 haben 24 Bedienstete einen Karenzurlaub mit den Rechtsfol-
gen des § 22e BBSozPG in Anspruch genommen, von denen sich am 31. Mai 2004 13 Be-
dienstete im Karenzurlaub befanden.

Zu Frage 17:

Da die gesetzliche Grundlage einen Antrag des Bediensteten auf Vorruhestand nicht vorsieht,
ist diese Frage einer Beantwortung nicht zugänglich.

Zu den Fragen 19 bis 22:

Derartige Konsulentenverträge wurden nicht abgeschlossen.