1869/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.08.2004
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
DVR:0000051
GZ4400/590-II/BK/3/04
Wien, am 3. August 2004
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pable, Kolleginnen und Kollegen haben am 17.
Juni 2004 unter der Nr.1925/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Ermittlungen des Bundeskriminalamtes im Fall Gebauer“
gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein
Zu Frage 2:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, keine.
Zu Frage 3:
Ja, in einer Frage
der Bauordnung.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu Frage 5:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, keine. Es wurden keine Informationen an die
UNIQUA weitergegeben.
Zu Frage 6:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, nein. Die Beantwortung dieser Frage liegt
nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Inneres.
Zu Frage 7:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, nein.
Zu Frage 8:
Ja
Zu Frage 9:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, nein.
Zu Frage 10:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, nein.
Zu Frage 11:
In diesem
Zusammenhang ist bei der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund einer Anzeige von
Mag. Gebauer ein Verfahren gegen u.T. wegen des Verdachtes gem. § 310 StGB
anhängig. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens können über
Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I
aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.
Zu Frage 12:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge entspricht diese Behauptung nicht den
Tatsachen. Ich ersuche diesen Verdacht zu konkretisieren.
Zu Frage 13:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge entspricht diese Behauptung nicht den
Tatsachen.
Zu Frage 14:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, nein.
Zu Frage 15:
Den mir
vorliegenden Informationen zufolge, nein. Die Beantwortung dieser Frage liegt
nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Inneres.
Zu Frage 16:
Derzeit werden von
der Abteilung IV/6 – Büro für Interne Angelegenheiten Ermittlungen und
Überprüfungen vorgenommen. Eine Entscheidung kann erst nach Abschluss dieser
Tätigkeit getroffen werden.