1875/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.08.2004
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

GZ 10.000/129-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

       Wien, 4. August 2004

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1880/J-NR/2004 betreffend Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass in der gegenständlichen Beantwortung keine Angaben über den Vorruhestand von Lehrerinnen und Lehrern, denen diese Möglichkeit bereits aufgrund der 1997 geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung steht und die sich dies durch einen Abschlag von der Pension selbst finanzieren, enthalten sind. Diesbezüglich verweise ich auf meine Beantwortung 1219/AB XXII. GP vom 3. Februar 2004 der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1227/J-NR/2003.

 

 

Ad 1.:

Bis 31. Dezember 2002 haben folgende Bedienstete einen Antrag gemäß § 22g BB-SozPG gestellt:

Zentralleitung: 2

Universitätsbereich: 162

Wissenschaftliche Anstalten und zentral verwaltete Dienststellen: 1

Sonstige nachgeordnete Dienststellen: 15

 

Was die Einsparung von Planstellen anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwar grundsätzlich um die Einsparung von Planstellen bemüht ist, die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Fall jedoch keine zwingende Auflassung von Planstellen vorsehen. Daher sind diesbezüglich keine genauen Angaben möglich.

 

Ad 2.:

Alle unter Punkt 1 angeführten Bediensteten haben bis 1. Januar 2004 den vorzeitigen Ruhestand angetreten. Einer der beiden Bediensteten im Bereich der Zentralleitung war Abteilungsleiter.

 

Ad 3. bis 6.:

Hierzu wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1878/J-NR/2004 durch den Bundeskanzler verwiesen.

 

Ad 7. bis 9.:

Bis zum 31. Dezember 2002 wurde folgenden Bediensteten ein Angebot auf Vorruhestand nach § 22a oder 22c BB-SozPG gemacht:

Zentralleitung: 65, wobei Bedienstete aus allen sieben Sektionen betroffen waren, darunter 17 Abteilungsleiter und 2 Gruppenleiter.

Universitätsbereich: 3

Wissenschaftliche Anstalten und zentral verwaltete Dienststellen: 2

Sonstige nachgeordnete Dienststellen: 26

 

Alle angeführten Personen haben das Angebot angenommen und bis 1. Januar 2004 den Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung angetreten.

 

Da in diesem Fall die Auflassung der Planstellen zwingend vorgesehen ist, deckt sich die Zahl der aufgelassenen Planstellen mit der Zahl derjenigen Bediensteten, die dieses Angebot angenommen haben.

 

Im Bereich der Zentralleitung haben die Pension angetreten bzw. werden die Pension antreten:

2003:   8 Bedienstete

2004: 11 Bedienstete

2005: 11 Bedienstete

2006: 12 Bedienstete

2007:   6 Bedienstete

2008: 10 Bedienstete

2009:   3 Bedienstete

2010:   3 Bedienstete

2013:   1 Bediensteter

 

Ad 10.:

Gemäß § 22b Abs. 1 BB-SozPG hat der nach § 22a leg. cit. karenzierte Beamte Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in der Höhe von 80 % des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen zustimmt (bzw. bei Erteilung der Zustimmung außerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 in der Höhe von 75 % des Monatsbezuges).

 

Ad 11.:

Für die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nach dem BB-SozPG entstehen keine Kosten, da die betroffene Planstelle nicht nachbesetzt werden kann. Vielmehr können sowohl durch den Entfall von Bezugsteilen (Überstunden etc.) als auch durch die Verminderung des Sachaufwandes (Raum-, Mobiliar- und Büroerfordernisse) Einsparungen erzielt werden, die ebenfalls zur Budgetkonsolidierung beitragen. Außerdem werden durch die eintretende Straffung der Organisationseinheiten, die in vielen Fällen eine deutliche Beschleunigung der Verwaltungsabläufe mit sich bringt, ebenfalls Einsparungseffekte erzielt.

 

Ad 12.:

Da eine entsprechende Angabe eine individuelle Überprüfung aller Fälle voraussetzen würde, ist eine Beantwortung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 

Ad 13. bis 15.:

In der Zentralstelle gab es keinen Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis gemäß § 22f BB-SozPG. Für den Bereich der Universitäten und der nachgeordneten Dienststellen können diese Fragen wegen des mit einer Erhebung verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht beantwortet werden.

 

Ad 16.:

Im Bereich der Zentralleitung haben 14 Beamtinnen und Beamte einen befristeten Karenzurlaub im Sinne des § 22e BB-SozPG in Anspruch genommen (Antritt ab 1. Januar 2002, mindestens einjährig nach § 75 BDG). Zum Stichtag 31. Mai 2004 befinden sich noch 11 der 14 Beamtinnen und Beamte in diesem Karenzurlaub.

 

 

 

Ad 17.:

Eine Antragstellung von Bediensteten auf Vorruhestand (Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung) ist nach den Bestimmungen des BB-SozPG (§ 22a und § 22c) nicht vorgesehen, weswegen die Frage einer Beantwortung nicht zugänglich ist.

 

Ad 18.:

Zum Stichtag 1. Januar 2004 befanden sich 57 Bedienstete der Zentralleitung im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung.

 

Ad 19. und 20.:

Mit zwei Bediensteten, die sich im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befinden, wurden freie Dienstverträge abgeschlossen. Sie waren bzw. sind für die gleiche Organisationseinheit tätig wie vor dem Vorruhestand.

 

Aufwand:

Ein freier Dienstvertrag vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 mit einem  Honorar von
€ 350,-- monatlich und ein freier Dienstvertrag vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2004 mit einem Honorar von € 150,-- monatlich.

 

Ad 21. und 22.:

Mit sonstigen Personen wurden keine derartigen Verträge abgeschlossen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

E. Gehrer eh.