189/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 167/J-NR/2003 betreffend Schadstoffemissionen der
LKW Type Euro 2, die die Abgeordneten Bayr und GenossInnen am 6. März 2003 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Im Allgemeinen und zu Frage 8:

Liegen Ihnen Daten vor, inwieweit die Schadstoffmessungen der Euro-3 und Euro-4-LKW auf
Straße und Prüfstand kongruent sind?

Die Fragenstellungen und deren Begründung gehen davon aus, dass Schadstoffemissionen von
LKW falsch gemessen werden und damit eine Diskrepanz zwischen der Realität und den
Messungen auf dem Prüfstand bestehen. Dem dürfte die Auffassung zugrunde liegen, dass die
LKW zwar bei der Zulassung, nicht aber im Betrieb die gesetzlichen Auflagen erfüllen. Diese
Sichtweise ist, bevor im Detail auf die Fragen eingegangen wird, etwas zu differenzieren:

Seit kurzem liegen die Endergebnisse eines Forschungsprogramms, das die TU-Graz im Auftrag
meines Ressorts, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und des Umweltbundesamtes sowie im Rahmen eines EU-Projektes durchführte,
vor.

An der TU-Graz, die zu den führenden Institutionen Europas im Bereich der Abgasmessung zählt,
wurden Messungen von Schadstoffemissionen an über hundert LKW durchgeführt. Ähnliches
geschieht auch bei der Zulassung der Fahrzeuge, wo festgestellt wird, ob die Fahrzeuge die
gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte erfüllen. Bei der Zulassung werden nur einige wenige
Lastzustände des Motors gemessen, die TU-Graz hat aber hat mit vielen Messungen praktisch
den gesamten Lastbereich der Motoren untersucht. Wie sich dabei herausstellte, erfüllen die LKW
zwar streng genommen die gesetzlichen Vorgaben. Bei den Lastpunkten, die bei der
Zulassungsmessung gemessen werden, sind die Grenzwerte eingehalten. Im gesamten übrigen


Motorenkennfeld sind aber wesentlich höhere Stickoxidemissionen zu verzeichnen; die Folgen

sind:

    EURO 2 Motoren emittieren im Betrieb rund 10% mehr Stickoxide als EURO 1 Motoren,
obwohl der entsprechende Grenzwert um rund 13% geringer ist.

    EURO 3 liefern zwar je nach Betriebszustand zwischen 5 und 30% weniger Stickoxide als
EURO 1 Motoren, laut Grenzwert sollten sie aber um 38% weniger emittieren.

    Bei den Partikelemissionen zeigt sich eine ähnliche Tendenz.

Aus österreichischer Sicht besteht hier dringender Handlungsbedarf. Folgende Schritte wurden
von mir bereits in dieser Angelegenheit veranlasst:

    Ich habe unverzüglich in einem Schreiben die Verkehrskommissarin de Palacio und die
Umwettkommissarin Wallström auf das Problem aufmerksam gemacht und entsprechende
Schritte gefordert.

    Ebenso habe ich mich mit einem Schreiben an den zuständigen Bundesminister DI Pröll
gewandt.

    Weiters befindet sich eine Präsentation der Studie vor Experten der Kommission in Brüssel
in Vorbereitung.

Es ist nach verbesserten Prüfverfahren und nach technischen Maßnahmen zu suchen, um bei
EURO 3 und EURO 2 LKW eine wirkliche Entlastung der Umwelt zu ermöglichen. Eine
Intensivierung der Untersuchung und Kontrolle von bereits im Betreib befindlichen LKW auf Basis
der bestehenden Gesetze vermag das Problem nicht zu lösen.

Bezüglich EURO 4 LKW existieren noch keine entsprechenden Messungen, da
bis dato keine serienreifen EURO 4 LKW am Markt sind; es ist aber bekannt, dass bereits ein
verbessertes verbindliches Prüfverfahren normiert wurde, welches das Problem, das bei EURO 3
und EURO 2 aufgezeigt wurde, zumindest deutlich entschärfen dürfte.

Frage 1:

Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Schadstoffbelastungen durch Euro 2 LKW durch
Überprüfungen festzustellen?

Antwort:

In Umsetzung der EU-Richtlinie 96/96/EG zur technischen Überwachung werden in Österreich im
Zuge der jährlichen Begutachtung die Fahrzeuge sowohl auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit,
als auch auf ihre Umweltqualität geprüft.

Zweck der Richtlinie ist es, mittels regelmäßiger Abgasuntersuchungen das Emissionsniveau von
Kraftfahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer niedrig zu halten und zu gewährleisten,
dass die größten Luftverschmutzer unter den Fahrzeugen solange aus dem Verkehr gezogen sind,
als sie nicht ordnungsgemäß gewartet sind.

Bei Selbstzündungsmotoren gilt die Messung der Rauchgastrübung als ausreichender Indikator für
den Wartungszustand bezüglich der Abgasemissionen. Demnach darf bei der jährlich
durchgeführten Begutachtung diese Rauchgastrübung einen vorgegebenen, gesetzlich
festgelegten Wert nicht überschreiten. Die genauen Bestimmungen dazu sind in § 57a KFG 1967
sowie dessen Verordnungen festgelegt.


Auch im Zuge der besonderen Überprüfung gem. § 56 KFG 1967 sowie der Überprüfung an Ort
und Stelle gem. § 58 KFG 1967 sind Fahrzeuge bei Bedenken zu prüfen, ob sie sich in verkehrs-
und betriebssicherem Zustand befinden, oder ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem
Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden.

Zusätzlich laufen Projekte zur Fernerkennung von Abgasemissionen, d.h. Fahrzeuge werden
während der Fahrt gemessen, wodurch eine weitgehende Vorselektierung möglich gemacht wird.

Fragen 2 und 3:

In wie vielen Fällen erfolgt die Überprüfung von Schadstoffemissionen durch LKW üblicherweise
durch die Exekutive?

Wie wirkt sich die Reduzierung der Exekutivbeamten auf die Überprüfung der
Schadstoffemissionen durch LKW aus?

Antwort::

Die Überprüfungen an Ort und Stelle gem. § 58 KFG 1967 werden von der Behörde in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, durchgeführt und beziehen sich
weitgehend auf Kontrollen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge.
Ich kann deshalb keine konkreten Zahlen zu den durchgeführten Abgasuntersuchungen auf der
Straße nennen. Ebenso ist es mir nicht möglich, Aussagen über allfällige Auswirkungen des
Personalstandes der Exekutive zu treffen.

Entsprechende Abgasuntersuchungen wie bei der § 57a Begutachtung werden bei Prüfungen auf
der Straße jedoch nur bei besonders auffälligen Fahrzeugen durchgeführt; es geht in erster Linie
um die Feststellung einer eventuellen Gefahr im Verzug. Sehr wohl werden jedoch abgasrelevante
Bauteile einer entsprechenden Sichtprüfung unterzogen, wodurch sich bereits Rückschlüsse auf
das Abgasverhalten ergeben. Im Anlassfall sind solche Abgasmessungen jedoch vorgesehen, wie
auch in der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die
in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen.

Fragen 4, 5 und 6:

Wie viele Überprüfungen von Schadstoffemissionen durch LKW durch die Exekutive haben in den
Jahren 1998 bis 2002, aufgeschlüsselt nach höchstzulässigem Gesamtgewicht der LKW,
stattgefunden?

Wie viele der überprüften LKW entsprachen in ihren Emissionen nicht den gesetzlichen Normen?

Wie viele von den LKW, die in ihren Emissionen nicht den gesetzlichen Normen entsprachen,
waren in welchem Bundesland, wie viele davon im Ausland zugelassen?

Antwort::

Diese Überprüfungen werden von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das
Fahrzeug befindet, durchgeführt. Ich kann darüber deshalb keine näheren Angaben machen. Im
Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG ist ab 1.1.2003 auch eine Berichtspflicht
(zweijährig) an die Europäische Kommission gegeben, sodass hinkünftig auch solche statistischen
Auswertungen möglich werden sollten.


Frage 7:

Wie viele zusätzliche Exekutivbeamtinnen wären notwendig, um eine sachgerechte, dem Gesetz
entsprechende Überprüfung von LKW vorzunehmen?

Antwort:

Ich gehe davon aus, dass die Tätigkeit der Exekutive ungeachtet ihrer Personalstärke immer dem
Gesetz entspricht.