1895/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
16. Juni 2004 unter der Nr. 1875/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend „Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die als Dopingmittel zu qualifizie-
ren sind - Behörden und Kontrollen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

2002 war eine Person, 2003 zwei Personen und 2004 drei Personen des Bundes-
kanzleramts (BKA) bzw. des Bundesministeriums für öffentliche Leistung uns Sport
(BMöLS) als Organe im Sinn § 68 AMG tätig.

Zu Frage 2:

Mit 1. Dezember 2002 wurde der Vorsitzende des Österreichischen Anti-Doping-
Comités (ÖADC) zum Sachverständigen gemäß § 68a AMG bestellt, der zu Kontrol-
len die geschulten Dopingkontrollore beiziehen kann.

Zu Frage 3:

Im Jahr 2002 fanden acht, 2003 zehn derartige Kontrollen in verschiedenen Bun-
desländern statt, die der beauftragte Sachverständige selbst durchführte.

Zu Frage 4:

Die Kontrollen erbrachten mit einer Ausnahme ein negatives Ergebnis. Sanktionen
wurden keine ergriffen, weil das betreffende NEM an den Sportler schon vor in
Krafttreten der AMG Novelle verkauft worden war und bei Bekanntwerden der positi-
ven Analyse von der Vertreiberfirma sofort aus dem Verkehr gezogen worden war.


Zu Frage 5:

Nahrungsergänzungsmittelproben wurden außer solchen, die aus Anlaß von positi-
ven Dopingkontrollen 2002 und 2003 festgestellt wurden, nicht gezogen, weil durch
die Novelle des Lebensmittelgesetzes die bisher als Verzehrprodukte qualifizierten
NEM in Ausführung der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie, Richtlinie 2002/46 EG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, den Lebensmitteln
gleichgestellt worden waren. Erst durch die AMG Novelle 2004 wurde eine flächen-
deckende Kontrolle ermöglicht.

Zu den Frage 6 und 7:

Wie zu Frage 5 ausgeführt, wurden nur aus Anlaß von positiven Dopinganalysen
NEM auf Prohormone untersucht. Es fanden sich dabei 4-Norandrostendion,
4-Norandrostendiol, Dehydroepiandrosteron, Androstendion, Nandrolon, Testoste-
ron.

Zu Frage 8:

Nach Auskunft des Dopinglabors ARC Seibersdorf gibt es keine Grenzwerte bei

Prohormonen.

Zu den Fragen 9 bis 14:

Wie oben ausgeführt, fanden solche Untersuchungen nicht statt. Von Proben, die
von Firmen freiwillig zur Kontrolle durch das ARC Seibersdorf übermittelt und somit
vor der Markteinführung überprüft wurden, ist bekannt, daß 2002 von 62 Proben 4,
2003 von 258 Proben 21 positiv waren. Diese wurden nicht in den Verkehr ge-
bracht.

Zu den Fragen 15,16 und 17:

Die Überprüfung der Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnung-VO und Bestim-
mungen der Fertigverpackungsverordnung obliegt den Lebensmittelinspektoren.

Zu Fragen 18 bis 23:
Keine.

Zu den Fragen 24 und 25:

Bis 31.5.2004 wurden 8 Kontrollen in den Bundesländern Tirol, Salzburg, Kärnten

und Wien durchgeführt. Die Kontrollen brachten jeweils ein negatives Ergebnis.

Zu den Fragen 26 bis 29:

Es wurden keine NEM vorgefunden.


Zu den Fragen 30 bis 38:

Aufgrund von verschiedenen Werbeankündigungen (Prospekte und Internet) wurde
in drei Fällen das Bundeskriminalamt eingeschaltet. Da es sich um über Österreich
hinausgehende, mehrere Staaten betreffende Aktionen handelt, konnte das Verfah-
ren noch nicht abgeschlossen werden.

Zu den Fragen 39 und 40:
Keine.

Zu den Fragen 41, 42 und 43:

Ein mehrere Produkte umfassendes Verfahren aus verschiedenen Herkunftsländern
mit dem Verdacht des zusätzlichen Betruges (verfälschte Produkte) wird derzeit
vom Bundeskriminalamt, das in der § 8-Kommission vertreten ist, unter Einbezie-
hung von Nachbarländern vorbereitet.

Zu Frage 44:
Keine.

Zu den Fragen 45 und 46:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu den Fragen 47 bis 50:

Das BKA sowie das Sozial- und das Gesundheitsministerium verfolgen mit Besorg-
nis das Doping- und Gesundheitsrisiko von verunreinigten NEM. Aus diesem Grund
wurden auch die §§ 76a und b mittels Abänderungsantrag in die Novelle zum Arz-
neimittelgesetz, BGBl. Teil 1 Nr. 35, vom 29. April 2004 aufgenommen.

Eine offizielle Empfehlung des Sportressorts zur Verwendung von NEM für Leis-
tungssportler gibt es nicht. Jedoch wird die Problematik im Rahmen der Aufklä-
rungskampagne des BKA und des ÖADC „Doping geht jeden an!" eingehend dar-
gestellt.

Darüber hinaus hat das ÖADC von jedem Sportverband einen Anti-Doping-Beauf-
tragten eingefordert. Diesen Personen wird anlässlich der periodischen Schulungen
und Seminare der jeweilige Stand der Erkenntnisse nahe gebracht, zuletzt insbe-
sondere das Ergebnis des Internationalen Symposiums über „Supplements in Sport,
30/31 Mai 2004, Montreal", das von der World Anti Doping Agency (WADA) veran-
staltet wurde und in dessen Empfehlungen es zu den Aufgaben aller im Kampf ge-
gen Doping involvierten Personen gehört, die Athleten in jeder Weise zu informie-
ren. Die Unnotwendigkeit von NEM für Amateur- und Freizeitsportler, die ausrei-
chend Vitamine auf natürliche Art zu sich nehmen können, wird dabei hervorge-
hoben.


Zu Frage 51:

In den durch das Bundesministerium für Finanzen und das BKA genehmigten Richt-
linien für die widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle ist ein eige-
nes Abrechenkonto für dje sportmedizinische und sportwissenschaftliche Betreuung
(Konto 3e) eingerichtet. Über dieses Konto können Medikamente, Kraftnahrung und
Elektrolyte abgerechnet werden. Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die als Doping-
mittel zu qualifizieren sind, sind im Rahmen der Besonderen Bundes- Sportförde-
rung nicht abrechenbar. Aus diesem Grund, muß bei der Abrechnung und Kontrolle
der Verwendung oben genannter Mittel, bei der Abrechnung von Medikamenten,
Kraftnahrung und Elektrolyten, eine detaillierte Originalrechnung des Herstellers,
der Apotheke etc, aus welcher Name und Menge und Verteilung hervorgeht, vor-
gelegt werden. Im Verdachtsfall kann sich die Kontroll-Kommission an das OEADC
wenden.

Zu Frage 52:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

Es ist aber darauf hinzuweisen, daß alle der BSO angehörenden Sportverbände die
Antidopingbestimmungen der BSO verpflichtend anerkennen mußten und daher die
Empfehlung von NEM, die als Dopingmittel zu qualifizieren sind, ein
Ausschlußverfahren auslösen würde.

Zu Frage 53:

Eine derartige Empfehlung ist mir nicht bekannt.

Zu Frage 54:

2000  1 Radsport

2001        1 Kraftdreikampf

2002  3 Gewichtheben 2, Kraftdreikampf 1,

2003  7 LA 3, Boxen 1 und Rudern 3,

2004  2 Kraftdreikampf.

Zu Frage 55:

Aberkennung der Platzierung und Sperre.

Zu den Fragen 56 bis 59:

Beobachtung und Kontrolle finden statt. Die Verfahren unter Einbindung des Bun-
deskriminalamtes und der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich sind noch nicht
abgeschlossen.

Zu den Fragen 60, 61 und 62:

Nein. Dies gehört nicht zu den Aufgaben des Ressorts.


Zu den Fragen 63, 64 und 65:

Drei Ermittlungen unter Einbeziehung des Bundeskriminalamts sind noch anhängig.

Zu den Fragen 66, 67 und 68:

Dies kann erst nach Einlangen der INTERPOL-Ermittlungsergebnisse gesagt wer-
den.

Zu Frage 69:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich,

Diese Fragen sind vom BMGF zu beurteilen.

Zu Frage 70:

Sowohl national als auch international ist, wie oben ausgeführt, eine Kooperation im

Gang.

Zu den Fragen 71 und 72:

Nach Mitteilung der Kommission ist eine EU-Richtlinie in Ausarbeitung. Erst nach

deren Publizierung kann die innerstaatliche Umsetzung erfolgen.

Zu Frage 73:

Zunächst wurde aus einem Anlaßfall ein Stanozololprodukt in Osttirol beschlag-
nahmt. (Dieses war noch vor in Krafttreten der AMG-Novelle 2002 verkauft worden).
Sodann erfolgte eine Information der zuständigen Stellen durch die Mitglieder der
Kommission aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundes-
ministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem
Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Finanzen.

Zu Frage 74:

Der Jahresbericht 2003 des IOC und WADA akkreditierten Labors liegt noch nicht

vor.

Zu Frage 75:

Es wurden alle 85 im Probenarchiv des Labors Seibersdorf lagernden Dopingpro-
ben aus Österreich nachanalysiert. In keiner der Proben konnte THG nachgewiesen
werden.