1904/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.08.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
040502/157-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 16. August 2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1881/J vom 16. Juni 2004 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
"Bundesbediensteten-Sozialplangesetz", beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Bundesministerium für Finanzen haben
bis 31. Dezember 2002
insgesamt 39 Bedienstete einen Antrag nach § 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) gestellt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist
mit einer derartigen Maßnahme keine Auflassung des Arbeitsplatzes verbunden
bzw. eine Auflassung des Arbeitsplatzes nicht zwingend vorgesehen. Ich ersuche
daher um Ver-ständnis, dass keine exakten Angaben darüber gemacht werden
können, ob und wie viele Planstellen in diesem Zuge eingespart wurden.
Zu 2.:
Im Bundesministerium für Finanzen haben
bis 1. Jänner 2004 insgesamt
39 Bedienstete den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g BB-SozPG angetreten.
Davon waren die Funktionen
Gruppenleiter, Abteilungsleiter, Amtsvorstand und Organisationsleiter
betroffen.
Wie bereits angeführt, ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit einer derartigen Maßnahme keine Auflassung des
Arbeitsplatzes verbunden bzw. eine Auflassung des Arbeitsplatzes nicht zwingend
vorgesehen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass keine exakten Angaben
darüber gemacht werden können, ob und wie viele Planstellen in diesem Zuge
eingespart wurden.
Zu 3. bis 6.:
Auf Grund der Gestaltung der Anfrage
wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen 3 bis 6 auf § 22g BB-SozPG
beziehen.
Beim § 22g BB-SozPG handelt es sich um
eine neue pensionsrechtliche
Regelung und keine Vorruhestandsregelung, sodass Vorruhestands-zahlungen
ausgeschlossen sind.
Im Übrigen verweise ich auf die
Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 1878/J des Bundeskanzleramtes.
Zu 7. bis 9.:
Im Bundesministerium für Finanzen wurde
bis zum Stichtag
31. Dezember 2002 insgesamt 133 Bediensteten ein Angebot gemäß § 22a oder § 22c
iVm § 24 Abs. 4 BB-SozPG gestellt. Davon entfielen 45 Angebote an Bedienstete
von ausgegliederten Unternehmen.
Insgesamt haben 127 Bedienstete dieses
Angebot angenommen, 40 davon aus ausgegliederten Unternehmen.
Es waren sämtliche
Organisationseinheiten in der Zentralleitung, weiters
die Finanzämter 3/11, 12/14, Salzburg-Land und Graz-Umgebung, die Zoll-ämter
Drasenhofen und Karawankentunnel, das Hauptzollamt Salzburg,
die Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und
Vorarlberg, das Amt der Österreichischen Postsparkasse, das Amt der
Münze Österreich AG, BRZ-GmbH und Finanzmarktaufsicht, betroffen.
Berührt davon waren die Funktionen
Präsident, Vorstand, Gruppenleiter und Abteilungsleiter.
Insgesamt werden 127 Planstellen der im
Vorruhestand befindlichen
Bediensteten eingespart. Die Planstelle erlischt jedoch erst mit der
Ruhestandsversetzung bzw. Auflösung des Dienstverhältnisses. Ich ersuche daher
um Verständnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt aus verwaltungs-ökonomischen
Gründen keine Angaben über die tatsächlich erfolgten
Pensionsantritte bzw. entsprechend eingesparten Planstellen getätigt werden
können.
Zu 10.:
Das Vorruhestandsgeld wird nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 22b und 22d BB-SozPG in jedem Einzelfall individuell
bemessen. Grundsätzlich erhält der Bedienstete aufgrund dieser gesetzlichen
Bestimmungen ein Vorruhestandsgeld in Höhe von jeweils 80 % der
besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes (ohne
Nebengebühren) zuerkannt, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von
14 Tagen zustimmt und in der Höhe von 75% des Monatsbezuges, der seiner
besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn
er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung
der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 leg.cit. zustimmt.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass
die Bekanntgabe der durch-schnittlichen Höhe des Vorruhestandsgeldes pro
Bediensteten (Beamten) leider nicht möglich ist.
Im Übrigen verweise ich auf die
Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 1878/J des Bundeskanzleramtes.
Zu 11. und 12.:
Die Schaffung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
diente dem Ziel der Umsetzung der Verwaltungsreform durch Planstellenreduktion,
um zur umfassenden Budgetrestrukturierung beizutragen.
Den Zielvorgaben des BB-SozPG wird im
Bundesministerium für Finanzen dahingehend Rechnung getragen, indem insgesamt
127 Planstellen eingespart werden. Dazu wird ergänzend angeführt, dass seitens
des Dienstgebers den Dienstnehmern erst im Jahr 2002 das Angebot für den
Karenzurlaub gemacht werden konnte und dieser Karenzurlaub bis spätestens 30.12.2003
angetreten werden musste.
Durch
die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Ruhestands-versetzung nach dem
BB-SozPG entstehen keine Kosten, da die betroffenen Planstellen nicht
nachbesetzt werden können. Vielmehr können sowohl durch den Entfall von
Bezugsteilen (Überstunden, usw.) als auch durch die Verminderung des
Sachaufwandes (Raum-, Mobiliar- und Büroerfordernisse) Einsparungen erzielt
werden, die zur Budgetkonsolidierung beitragen.
Durch diese Regelung ist vor allem ein
Einsparungseffekt bei den Personalkosten gegeben, da Vorruhestandszahlungen an
karenzierte Bedienstete in Relation zu den Dienstbezügen von aktiven
Bediensteten weit niedriger sind.
Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Ruhe-standsversetzung nach dem
BB-SozPG erhält der Bedienstete aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
Vorruhestandsgeld in Höhe von jeweils 80 % bzw. 75 % der besoldungsrechtlichen
Stellung bei Antritt des Karenz-urlaubes (ohne Nebengebühren) zuerkannt.
Außerdem
werden durch die eintretende Straffung der Organisations-einheiten, die in
vielen Fällen eine deutliche Beschleunigung der Verwal-tungsabläufe mit sich
bringt, ebenfalls Einsparungseffekte erzielt.
Die volle Einsparung ist erreicht, wenn
sämtliche betroffenen Bediensteten in den Ruhestand getreten sind.
Die Ausgaben für Vorruhestandsgelder
betrugen 2.891.181,- Euro für das Jahr 2002 und 5.608.648,- Euro für das Jahr
2003. Im Jahr 2004 werden voraussichtlich 5.344.864,- Euro an Gesamtkosten
anfallen.
Eine Quantifizierung von damit
einhergehenden Einsparungen ist, da jeder Fall individuell betrachtet werden
müsste, mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden und kann daher aus
verwaltungs-ökonomischen Gründen nicht erfolgen.
Zu 13. bis 15.:
Es haben keine Bediensteten (Beamte)
bis 1. Jänner 2004 bzw. bis dato nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
den Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis erklärt.
Zu 16.:
Im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31.
Dezember 2003 haben insgesamt
80 Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen eine Karenzurlaubs-regelung
gemäß § 22e BB-SozPG in Anspruch genommen. Unter Berück-sichtigung der seit
Beginn dieser Regelung erfolgten Austritte bzw.
Kündigungen von Dienstnehmern oder Wiederantritt des Dienstes befanden sich zum
Stichtag 31. Mai 2004 noch 50 Bedienstete im Karenzurlaub.
Zu 17.:
Für die im
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz geregelten Vorruhestands-modelle ist eine
Antragstellung gesetzlich nicht vorgesehen, sondern es
bedarf eines Angebotes des Dienstgebers. Somit ist diese Frage einer
Beantwortung nicht zugänglich.
Zu 18.:
Insgesamt befinden sich 125 Bedienstete
zum Stichtag 1. Jänner 2004
gemäß §§ 22a und 22c BB-SozPG in Karenzurlaub.
Zu 19. bis 20.:
Seit 2002 wurden keine
Konsulentenverträge mit Bediensteten im Vorruhestand oder pensionierten
Beamten, welche eine der Möglichkeiten des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in Anspruch genommen haben,
abgeschlossen.
Zu 21. bis 22.:
Seitens des Bundesministeriums für
Finanzen wurden keine Konsulentenverträge aufgrund des Personalabbaus oder
anderer Gründe mit sonstigen Personen abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen