1905/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.08.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
040502/156-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1873/J vom 16. Juni 2004 der Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend
"Meeresfrüchte – Zollkontrollen – Rückstände", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich erwähnen, dass
eine Überprüfung der Einfuhren von Meeresfrüchten (Waren der Positionen 0306,
0307 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur – KN) hinsichtlich der
angesprochenen Verunreinigungen, Schadstoffe, Schwermetallbelastungen und dgl.
nicht zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung gehört. Die Kompetenz zur
Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. der Schadstoffkontrolle obliegt der
Lebensmittelaufsichtsbehörde, welche gemäß Bundesministeriengesetz zum
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ressortiert.
Zu 1.:
In den Jahren 2002, 2003 und 2004
(1. Jänner bis 31. Mai) wurden folgende Mengen an Meeresfrüchten
(Krusten-, Schalen- und Weichtiere) aus Drittstaaten nach Österreich
eingeführt:
Herkunftsland |
Einfuhrmenge (Tonnen) |
||
|
2002 |
2003 |
2004 (01.01.-31.05.) |
Ägypten |
0,070 |
0 |
0 |
Bangladesch |
0 |
9,380 |
0 |
Belize |
0,081 |
0 |
0 |
Chile |
0,020 |
7,739 |
2,190 |
China, Volksrepublik |
0,008 |
0 |
5,270 |
Hongkong |
0,003 |
0,003 |
0,003 |
Indien |
6,954 |
29,547 |
14,651 |
Indonesien |
12,913 |
7,532 |
5,916 |
Iran |
0,108 |
0 |
0 |
Israel |
0,004 |
0 |
0 |
Kanada |
2,747 |
2,481 |
0,300 |
Kenia |
0 |
0 |
0,012 |
Korea, Republik |
10,905 |
9,956 |
0,500 |
Malaysia |
0,006 |
0 |
0 |
Marokko |
0,389 |
0,043 |
0,367 |
Neuseeland |
17,350 |
27,447 |
8,807 |
Nigeria |
0,020 |
0,001 |
0 |
Norwegen |
0,025 |
0,037 |
0 |
Schweiz |
0,320 |
0 |
0 |
Singapur |
0,150 |
0,462 |
0,005 |
Slowenien |
0,140 |
0 |
0 |
Sri Lanka |
0,018 |
0,007 |
0,001 |
Taiwan |
0 |
5,813 |
3,210 |
Thailand |
3,683 |
9,306 |
79,762 |
Tschechische Republik |
0,052 |
0,036 |
0,010 |
Türkei |
6,596 |
0,647 |
0 |
Ungarn |
4,910 |
4,236 |
1,480 |
Vereinigte
Staaten von Amerika |
5,512 |
9,151 |
3,343 |
Hinzuzufügen ist, dass die vorstehende
Aufstellung nur jene für Österreich bestimmten Einfuhrsendungen umfasst, die in
Österreich verzollt wurden. Sendungen mit Meeresfrüchten aus Drittstaaten, die
in anderen EU‑Mitgliedstaaten verzollt und anschließend als Gemeinschaftsware
nach Österreich verbracht wurden, sind in dieser Aufstellung nicht enthalten,
weil dem Bundesministerium für Finanzen darüber keine Zahlen vorliegen.
Zu 2.:
Da – wie einleitend erwähnt – die
Zollbehörden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit haben, sehen die
zollrechtlichen Vorschriften eine "Zurückweisung" von Sendungen
wegen allfälliger Verunreinigungen, Schadstoff- oder Schwermetallbelastungen
und dgl. nicht vor. Konkrete Zahlen über Zurückweisungen wegen derartiger
Mängel durch andere zuständige Behörden – etwa durch die Grenztierärzte oder
durch die Lebensmittelaufsichtsbehörde – liegen dem Bundesministerium für
Finanzen nicht vor.
Zu 3.:
In den Jahren 2002 und 2003 wurden im
Zuge von Zollabfertigungen zwei Warenproben durch die Zollbehörde gezogen und
in der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zwecks
Überprüfung der zolltarifischen Einreihung untersucht. Es handelt sich dabei um
·
eine
(im Postverkehr) als Trockenfrüchte deklarierte Sendung mit einer unbekannten
Produktbezeichnung (asiatische Schrift) – die Untersuchung ergab, dass es sich
um getrocknete, ca. vier cm lange, hellbraune Garnelen im Panzer sowie
Garnelenstücke gehandelt hat, und
·
Black
Tiger Shrimps.
Zu 4.:
In den Jahren 2002 bis 2003 wurden im
Zuge der Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (VZTA) drei
Warenproben im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen in der TUA
untersucht:
Zu 5.:
Die Proben wurden nach den für die
Einreihung der Produkte in die KN‑relevanten Parameter untersucht, also auf
Beschaffenheit, Zubereitungsart, Aufmachung und Gattungszuordnung.
Es wurden keine mikrobiologischen
Beurteilungen durchgeführt, und die betreffenden Warenproben wurden auch nicht
auf Verunreinigungen bzw. Schadstoffe, Schwermetallbelastungen und ähnliches
untersucht, weil die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw.
Schadstoffkontrolle nicht der Zollverwaltung sondern der Lebensmittelaufsichtsbehörde
obliegt.
Zu 6.:
Es wurden die zolltarifarischen
relevanten Analysenparameter, wie Trockenmassegehalt, Wassergehalt,
Stickstoffgehalt untersucht, sowie mikroskopische und makroskopische
Betrachtungen und die Beschaffenheit der Ware. Routinemäßig wird in der TUA bei
allen einlangenden Lebensmitteln eine organoleptische bzw. makroskopische
Untersuchung auf Verdorbenheit der Ware durchgeführt, weil z.B. Fäulnis auch
die zolltarifarisch relevanten Analysenparameter ab einem gewissen Grad der
Verwesung verändert. Allerdings ist dies eine hausinterne qualitätssichernde
Maßnahme, die wenig Aussagekraft im Bezug auf die Verzehrfähigkeit des
betreffenden Produktes hat. Bei dieser Eingangskontrolle wurden bei keiner der
betreffenden Warenproben Hinweise auf Verdorbenheit bzw. ein gesundheitsschädigendes
Gefährdungspotential festgelegt.
Zu 7.:
Es wurden im Sinne der zollrechtlichen
Vorschriften gegen keine Bestimmungen verstoßen, sodass keine behördlichen
Maßnahmen eingeleitet werden mussten, die über die normale Vorgehensweise bei
der Zollabfertigung hinausgehen.
Zu 8. und 9.:
Zwischen 1. Jänner 2004 und
31. Mai 2004 wurde nur eine Probe Meeresfrüchte in der TUA
analysiert. Es handelte sich dabei um eine Zubereitung mit der Bezeichnung
Zu 10. bis 12.:
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung
der Fragen 5. bis 7.
Zu 13.:
Mangels Zuständigkeit der TUA wurden
keine Rückstandshöchstwerte überprüft.
Zu 14.:
Das Bundesministerium für Finanzen
erhielt für Meeresfrüchte keine über das Schnellwarnsystem übermittelten
Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten, weil derartige Meldungen hinsichtlich von
Waren, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, generell nicht an die
Zollverwaltung übermittelt werden.
Zu 15. und 16.:
Da die Zollbehörde keine Kompetenz zur
Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. der Schadstoffkontrolle bei
eingeführten Meerestieren hat, gibt es diesbezüglich auch keine Zusammenarbeit
mit anderen EU‑Mitgliedstaaten oder mit Drittstaaten.
Mit
freundlichen Grüßen