1918/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.08.2004
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

DVR: 0000051

 

GZ 71.035/141-III/5/04 

 

                                                                Wien, am       . August 2004

 
 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen haben am 9. Juli 2004 unter der Nummer 1993/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Situation in den Erstaufnahmestellen Traiskirchen und Thalham“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Die Büroausstattung der Referenten in den Erstaufnahmestellen entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und auch der Zweckmäßigkeit.

 

Die Referenten arbeiten mit den ihnen zugewiesenen Schriftführerinnen jeweils in einem Team und daher stehen gemeinsame Büroräumlichkeiten zur Verfügung.

 

Wo erforderlich, wurden die Amtsräume neu und einheitlich möbliert, wobei bei Anschaffung der Möblierung auf die Herstellung einer für ein Gespräch mit Asylwerbern unter Beiziehung des Dolmetschers möglichen Dreiecksitzordnung Bedacht genommen wurde.

 

Den Rechtsberatern stehen in der Erstaufnahmestelle Ost insgesamt 4 Zimmer in der Erstaufnahmestelle West 1 Zimmer zur Verfügung. Diese Zimmer der Rechtsberater sind möbliert und mit Computern mit Internetzugang ausgestattet.

 

 

Zu Frage 2:

Die Dienstleistung der Sicherheitsexekutive kann nicht nur auf die Mitwirkung im Vollzug asylrechtlicher Aufgaben beschränkt bleiben, sondern umfasst auch die Wahrnehmung allgemeiner sicherheitspolizeilicher Maßnahmen, damit die Sicherheit und Unversehrtheit aller betroffenen Menschen - sowohl die der Asylsuchenden, als auch die der im Umfeld der Betreuungsstellen Berufstätigen - gewährleistet bleibt. In sorgfältiger Abwägung aller tangierten Interessen muss daher dem sicherheitspolizeilichen Aspekt der Vorrang gegeben werden.

 

 

Zu Frage 3:

Gemäß den Bestimmungen der Asylgesetznovelle hat binnen einer Frist von 48 Stunden bis längstens jedoch 72 Stunden nach Einbringung des Antrages eine Ersteinvernahme in der Erstaufnahmestelle zu erfolgen; gleichzeitig ist dem Asylwerber eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle zu ermöglichen. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wird voll und ganz entsprochen. Der grundsätzliche Ablauf im Vollzug dieser Bestimmungen sieht vor, dass nach der Registrierung eines Asylwerbers eine Grunduntersuchung durch einen Allgemeinmediziner und ein Röntgen, sowie im Bedarfsfall eine Untersuchung eines auf Traumatisierung spezialisierten Arztes erfolgt. Diese Vorgangsweise ist der Regelfall und wird hievon bei entsprechender Mitwirkung des Asylwerbers nur in begründeten Einzelfällen abgewichen. Es ist daher kein Missstand festzustellen.

 

 

Zu Frage 4:

Die medizinische Untersuchung in den Erstaufnahmestellen obliegt Ärzten, welche unter Vertrag  der European Homecare stehen. Bei Bedarf stellt die European Homecare auch die erforderlichen DolmetscherInnen zur Verfügung. Ansonsten verfügt die European Homecare über sprachkundiges Personal, welches auch zu Untersuchungen beigezogen werden kann. Seit 1. Mai 2004 besteht außerdem seitens der Erstaufnahmestellen das Angebot, die untersuchenden Ärzten im Bedarfsfall mit Dolmetschern zu unterstützen.

 

 

Zu Frage 5:

Hinsichtlich des generell hohen Ausbildungsniveaus des Bundesasylamtes verweise ich auf die Beantwortung der Frage Nr. 4 zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 1959/J. Ein Teil der in den Erstaufnahmestellen tätigen Referenten ist bereits seit geraumer Zeit im Bundesasylamt tätig und entsprechend geschult.

 

Die sonstigen MitarbeiterInnen der Erstaufnahmestellen, insbesondere aber die ReferentInnen, wurden auf ihre Aufgabe in einer einwöchigen Einführungswoche, in welcher die wesentlichen rechtlichen, vernehmungstechnischen, EDV -, Länderinformations- und flüchtlingsrechtlichen Grundlagen unterrichtet wurden, vorbereitet. An dieser Schulungswoche hat sich insbesondere UNHCR im Bereich der Wissensvermittlung zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, Vernehmungstechnik, Umgang mit traumatisierten und besonders schutzwürdigen Personen maßgeblich beteiligt. Ein Teil der Referenten wurde bereits vor 1. Mai 2004 dem Bundesasylamt zugeteilt, um auch in den Außenstellen des Bundesasylamtes praktische Erfahrungen zu sammeln. Darüber hinaus werden laufend weitere Fortbildungsmaßnahmen im Bereich des Bundesasylamtes durchgeführt, etwa ein in drei Blöcken geplantes sechstägiges Seminar zum Thema „Umgang mit Trauma“, veranstaltet durch zwei namhafte nicht staatliche Organisationen, welches bereits im Juli begonnen hat und bis Dezember weitergeführt wird.

 

 

Zu Frage 6:

Die gesetzlichen Aufträge zur unverzüglichen Information in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache werden dementsprechend auch in der Vollziehung umgesetzt. So erhalten Asylwerber bei der Antragsstellung eine Orientierungsinformation, eine Erstinformation zum Asylverfahren und ein Merkblatt über Rechte und Pflichten im Asylverfahren. Darüber hinaus stehen Informatoren zur Verfügung, welche Asylwerber mittels Videofilm über die Besonderheiten eines Asylverfahrens informieren.

Die „Erstinformation über das Asylverfahren“ enthält den eindeutigen Hinweis „Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtgrund werden immer vertraulich behandelt“ und wird diese Information im „Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern“ durch nachstehende Information ergänzt: „Alle Ihre Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Herkunftslandes weitergeleitet“. Ich erblicke daher in dieser Vorgehensweise keinen wie immer gearteten Missstand.