196/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesminister
für Inneres
Anfragebeantwortung
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen
und Kollegen haben am 26.
März 2003 unter der Nummer 267/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend "Sicherheit in der Zivilluftfahrt - Sicherheit auf kleinen
Flugplätzen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Sicherheitskonzepte für „Kleinflughäfen" - gemeint sind offensichtlich Flugfelder - befinden
sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in
Ausarbeitung.
Rechtsgrundlage hiefür sind die EU-Verordnung Nr. 2320/2002 und das Bundesgesetz über
den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (SSSZ).
Zu Frage 2:
Die Sicherheitsdirektionen wurden angewiesen,
Sicherheitskonzepte zu erstellen und im
Einvernehmen mit den erstinstanzlichen Sicherheitsbehörden, den Landesgendarmerie-
kommanden, den Flugplatzhaltern und den diversen Nutzerverantwortlichen
(Flugschulen
etc.) Maßnahmen zu setzen, die aus objektiven und praktischen Gründen
gerechtfertigt sind,
einen angemessenen Schutz zu bieten.
Zu Frage 3,4 und 5:
Ja, mit negativem Ausgang.
Zu Frage 6:
Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 7:
Derzeit sind stichprobenartige Sicherheitskontrollen auf den kleinen Flugplätzen angeordnet.
Zusätzlich erfolgt eine fallweise exekutive Bestreifung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes.
Neben den nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden
flugtechnischen Auflagen (siehe „safety"- Bereiche) sind für sicherheitspolizeiliche
Angelegenheiten die erstinstanzlichen Sicherheitsbehörden zuständig.
Darüber hinaus erfolgen stichprobenartige Kontrollen, die gemäß § 2 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
(SSSZ) durch die Sicherheitsdirektionen veranlasst worden sind.
Zu Frage 8 und 9:
Die Einhaltung der Sicherheitsauflagen an den
Kleinflughäfen wurde im Jahr 2002 und 2003
(bis 28. Februar 2003) fallweise im Regelbetrieb sowie je nach Anlassfall
überprüft.
Konkrete Ergebnisse liegen nicht vor.
Zu Frage 10:
Die ortsbezogenen Risikobewertungen und das Setzen von
geeigneten Maßnahmen sind
auf Grund der EU-Verordnung Nr. 2320/2002 unter Mitwirkung des Nationalen
Zivilluftfahrt-
Sicherheitskomitees vorgesehen; derzeit wird geprüft, ob und welche Maßnahmen
zu treffen
sind und welche legistischen Zusatzmaßnahmen notwendig werden.
Zu Frage 11:
Kontakte finden laufend im Rahmen der EU-Sitzungen und des
Ausschusses für
Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt statt. Konkrete Kontaktnahmen,
insbesondere nach
Fertigstellung der ortsbezogenen Risikobewertungen sind durch das
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie vorgesehen.
Zu Frage 12:
Voraussichtlich im ersten Halbjahr 2003.
Zu Frage 13 und 15:
Die Erstellung des nationalen
Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt erfolgt unter der
Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
(geeignete
Behörde iSd Artikel 5 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 2320/2002).
Eingebunden sind das Bundesministerium für
Inneres, einschließlich der nachgeordneten
Sicherheitsbehörden, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Bundes-
ministerium für Finanzen, die Flughafenbetriebsgesellschaften, die an diesen
Flughäfen
tätigen Sicherheitsfirmen, die Austro Control, die Austrian Airlines, die
Airest und die Post
AG.
Zu Frage 14:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu Frage 16 und 17:
Ich verweise auf die Beantwortung zu den
Fragen 16 und 17 der parlamentarischen Anfrage
Nr. 33/J-NR/2003 vom 23. Jänner 2003 an das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation
und Technologie.
Zu Frage 18:
Das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt liegt seit dem 19. April 2003 vor.