Zu 1968/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

In der Anfragebeantwortung zu der im Betreff genannten Anfrage ist in Frage 6 ein
redaktioneller Fehler enthalten. Ich erlaube mir daher, als Nachtrag zur
Anfragebeantwortung die Berichtigung zu übermitteln.


 

 

 

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

A-1017 WIEN

 

 

 

 

Wien, am 6. September 2004

DVR: 0000051

 

GZ 95.000/4404-III/1/b/04

 

 
 

 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2004 unter der Nummer 2055/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „das Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfahren.“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:

Grundsätzlich ist das nicht der Fall.

 

Sollte sich im Zusammenhang mit der Ausübung meines Amtes eine derartige Situation ergeben, wird die Sachlage im Einzelfall zu prüfen sein.

 

Zu Frage 4:

Es sind keine Fälle im Sinne der Anfrage aufgetreten.

 

Zu Frage 6:

Die Generalprokuratur wird nicht informiert.

 

Wenn eine Klage die Funktion als Organ betreffen sollte, ist die Republik Österreich klagslegitimiert. Hinsichtlich deren grundsätzlichen Vertretung durch die Finanzprokuratur darf auf das Prokuraturgesetz hingewiesen werden.

 

In privaten Angelegenheiten herrscht selbstverständlich freie Anwaltswahl.

 

Zu Frage 7:

Nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.