Zu 1968/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.09.2004
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möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
In der Anfragebeantwortung zu der im Betreff genannten
Anfrage ist in Frage 6 ein
redaktioneller
Fehler enthalten. Ich erlaube mir daher, als Nachtrag zur
Anfragebeantwortung
die Berichtigung zu übermitteln.
Herrn Präsidenten des
Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
A-1017 WIEN
Wien, am 6. September 2004
DVR: 0000051 GZ
95.000/4404-III/1/b/04
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2004 unter der
Nummer 2055/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„das Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfahren.“ gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:
Grundsätzlich ist das
nicht der Fall.
Sollte sich im
Zusammenhang mit der Ausübung meines Amtes eine derartige Situation ergeben,
wird die Sachlage im Einzelfall zu prüfen sein.
Zu Frage 4:
Es sind keine Fälle
im Sinne der Anfrage aufgetreten.
Zu Frage 6:
Die Generalprokuratur
wird nicht informiert.
Wenn eine Klage die
Funktion als Organ betreffen sollte, ist die Republik Österreich
klagslegitimiert. Hinsichtlich deren grundsätzlichen Vertretung durch die
Finanzprokuratur darf auf das Prokuraturgesetz hingewiesen werden.
In privaten
Angelegenheiten herrscht selbstverständlich freie Anwaltswahl.
Zu Frage 7:
Nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.