1969/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für INNERES

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenkranz, Dr. Partik-Pable, Dipl.-Ing Achleitner, Dipl.-
Ing. Hofmann und Kollegen haben am 9. Juli 2004 unter der Nummer 2080/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Umsetzung des Dublin-Il-Abkommens"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

89

Zu den Fragen 2. 5. 8.11.14 und 19:

Fremde, die in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, genießen gemäß § 19 AsylG
faktischen   Abschiebeschutz,   weshalb   sie   weder   zurückgewiesen   noch   ab-   oder
zurückgeschoben werden können.
Aus diesem Grund fanden auch keine Zurückweisungen von Asylwerbern statt.

In Anwendung der VO 343/2003 des Rates (Dublin II VO) sind 6 Personen in die
Tschechische Republik, 34 Personen in die Slowakische Republik, 4 Personen nach Ungarn,
1 Person nach Slowenien, 8 Personen nach Italien und 29 Personen nach Deutschland
überstellt worden.

 


Zu den Fragen 3. 6. 9.12.15 und 20:

Mangels statistischer Daten kann keine Aussage getroffen werden, wie viele Personen, die
über die genannten Staaten nach Österreich eingereist sind, einen Asylantrag gestellt haben.
Es ist aber in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eine Zuständigkeit der genannten
Staaten für die Durchführung von Asylverfahren von Personen, die aus den genannten
Staaten nach Österreich einreisen, nicht zwingend gegeben ist.

Die Zuständigkeit Österreichs kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine medizinisch belegbare
Traumatisierung hervorkommt. Sie kann auch nach der Dublin II VO vorliegen, wenn bereits
ein Familienangehöriger in Österreich lebt (Familienzusammenführung).

Zur Frage der Unterbringung darf mitgeteilt werden, dass Asylwerberinnen während des
Zulassungsverfahrens in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen der Erstaufnahmestellen
untergebracht werden; im Falle einer Zulassung hat eine Zuteilung auf ein Quartier im
Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung zu erfolgen.

Eine statistische Verbindung zwischen der Einreise eines Asylwerbers/einer Asylwerberin
aus einem bestimmten Staat und einer Betreuungsmaßnahme besteht nicht und daher
können diesbezüglich auch keine zahlenmäßigen Angaben gemacht werden.

Zu Frage 4:

185

Zu Frage 7:

45

Zu Frage 10:

9

Zu Frage 13:

9

Zu Frage 16:

 Keine


 

Zu Frage 17:

2

Zu Frage 18:

3

Zu Frage 21:

Im Monat Mai sind 17 Asylwerber über den Luftweg nach Österreich gekommen und haben
in der Folge einen Asylantrag gestellt. Aus Mitgliedstaaten der EU gab es keine Einreisen
über den Luftweg. Im Monat Juni sind 51 Asylwerber über den Luftweg nach Österreich
gekommen und haben in der Folge einen Asylantrag gestellt. Hievon reisten 4 Personen aus
einem Mitgliedstaat der EU ein.

Zu Frage 22:

In den Monaten Mai und Juni 2004 wurden in Österreich insgesamt 3.501 Asylanträge
gestellt.

Zu Frage 23:

Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2004 wurden in Anwendung der „sicheren
Drittstaatenregelung" in Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein insgesamt 6 Bescheide
gemäß § 4 AsylG durch das Bundesasylamt erlassen.

Zu Frage 24:

Mit Stichtag 1. August 2004 befanden sich 2.372 Personen in Bundesbetreuung, wovon alle
einen Asylantrag gestellt haben.

Zu Frage 25:

Die Gesamtdauer des Dublinverfahrens, einschließlich der Überstellung des Asylwerbers in
den anderen Mitgliedstaat, beträgt im Falle der Konstellation eines
Wiederaufnahmeersuchens mit EURODAC-Treffer ca. 1 Monat. Bei Aufnahme- bzw.
Wiederaufnahmeersuchen ohne Eurodac-Treffer verlängert sich die Dauer entsprechend der
Antwortfrist des Mitgliedstaates (Antwortfrist: 1 oder 2 Monate).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Dublin-Verfahrens wesentlich von der guten
praktischen Zusammenarbeit mit den jeweiligen anderen Mitgliedsstaaten bestimmt ist.


Zu Frage 26:

Bei ungerechtfertigtem Entfernen aus der Erstaufnahmestelle kann nach Prüfung des
Einzelfalles im Sinne des § 34b AsylG gegebenenfalls die Schubhaft verhängt werden.
Ferner kann auch nach negativem Abschluss des Zulassungsverfahrens durch das
Bundesasylamt nach Prüfung des Einzelfalls die Schubhaft verhängt werden.