1972/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1977/J, betreffend
Vollziehung Qualitätsklassengesetz 2003, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2003 wurden durch die zuständigen Kontrollstellen
nach dem Qualitätsklassengesetz
folgende Zahl an Betrieben (Erzeuger,
Handel und Importeure) kontrolliert:
Bundesland |
Anzahl Kontrollen |
Burgenland |
213 |
Kärnten |
659 |
Niederösterreich |
1577 |
Oberösterreich |
1928 |
Salzburg |
559 |
Steiermark |
67 |
Tirol |
315 |
Vorarlberg |
244 |
Wien |
213 |
Gesamt |
5775 |
Zu Frage 2:
Probenziehung bei Speisekartoffeln zur Überprüfung der
Sortenechtheit und -reinheit; Anzahl
der Proben, die von Landeskontrollorganen
gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz gezogen wur-
den (eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Branchen ist nicht möglich):
Bundesland |
Anzahl Proben |
Burgenland |
48 |
Kärnten |
33 |
Niederösterreich |
68 |
Oberösterreich |
63 |
Salzburg |
62 |
Steiermark |
35 |
Tirol |
0 |
Vorarlberg |
2 |
Wien |
68 |
Gesamt |
379 |
Weiters wurden - über das gesamte Bundesgebiet verteilt
(eine Zuordnung auf die einzelnen
Bundesländer
ist nicht möglich) - Proben auch von den besonderen Bundesorganen gezogen:
- Probenziehung bei loser Ware
(Erzeugeranlieferung):
26
- Probenziehung
von Ware, die vom Erzeuger selbst sortiert u. verpackt wurde: 31
- Probenziehung
bei vom Großhandel abgepackter Ware: 187
Gesamtprobenanzahl: 244
Probenziehung bei Geflügelfleisch in
Geflügelschlacht- und Zerlegebetrieben (Wassergehalts-
bestimmung):
Steiermark: 3
Oberösterreich: 6
Salzburg: 1
Tirol: 2
Gesamt: 12
Zu Frage 3:
Hiezu darf auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen
werden (Probenziehung bei Speise-
kartoffeln, die vom Erzeuger selbst
sortiert und verpackt wurden).
Zu den Fragen 4 bis 6:
Kartoffelproben 2003:
- Amtliche Proben: 624 Proben
- Privatproben: 178 Proben
Einnahmen aus Privatproben 2003 (inkl. 20 % MwSt):
2.159,5 €.
Einnahmen
aus Aufträgen aus dem Ausland (ohne MwSt): 5.081,8 €.
Zu den Fragen 7,10, 11, 12, 13 und 14:
Die
Verwaltungsstrafbehörde ist verpflichtet, den Ausgang des Strafverfahrens dem
jeweiligen
Anzeigenleger mitzuteilen. Von Seiten der Länder und der AGES wurde dem
Bundesministeri-
um für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW)
diesbezüglich kei-
ne Mitteilung gemacht.
Die Mehrzahl der
Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen, es kann daher über
den
Ausgang der Verfahren des Jahres 2003 noch nicht berichtet werden. Weiters
besteht
keine
Verpflichtung seitens der Strafbehörden, über die Höhe der Strafe zu berichten.
Zu Frage 8:
An Organmandaten wurden verhängt:
Bundesland |
Anzahl Organmandate |
Burgenland |
- |
Kärnten |
7 |
Niederösterreich |
- |
Oberösterreich |
5 |
Salzburg |
- |
Steiermark |
- |
Tirol |
- |
Vorarlberg |
- |
Wien |
27 |
Gesamt |
39 |
Zu den Fragen 9 und 15:
Verstöße gegen Bestimmungen des
Qualitätsklassengesetzes werden den Bezirksverwal-
tungsbehörden angezeigt und können mit
Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von € 21.800,--
geahndet werden. Dieser Strafrahmen erscheint ausreichend. Dazu darf
auch auf die Beant-
wortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 542/J-XXII.GP und Nr.
2772/J-XXI.
GP verwiesen werden.
Eine Aufschlüsselung
auf die einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden ist nicht möglich, es kann
auch
über den Ausgang dieser Verfahren keine Auskunft gegeben werden.
Bundesland |
Anzeigen durch Landes- |
Anzeigen durch |
Burgenland |
- |
1 |
Kärnten |
5 |
11 |
Niederösterreich |
15 |
11 |
Oberösterreich |
7 |
17 |
Salzburg |
- |
9 |
Steiermark |
- |
6 |
Tirol |
- |
15 |
Vorarlberg |
- |
6 |
Wien |
- |
15 |
Gesamt |
39 |
91 |
Aus dem Jahr 2003 sind keine Entscheidungen eines UVS,
jedoch eine Entscheidung des
VwGH
bekannt.
Zu den Fragen 16 bis 20:
Es werden Jahresberichte erstellt und stehen im BMLFUW
zur Verfügung. Kurzfassungen wer-
den im Rahmen des Tätigkeitsberichtes des BMLFUW veröffentlicht.
Zu den Fragen 21 und 22:
Die angesprochenen Bundesanstalten
sind in das Bundesamt für Ernährungssicherheit
(BAES)
und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) aufgegangen. In
den Bereichen
Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt.
Personal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem
Fachbereich
Landwirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich
Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Auf-
gaben auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre
hochwertigen Leistungen so-
wohl für die Landwirtschaft, als auch für
die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärme-
dizin und Humanmedizin erbringen.
Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten
Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit
Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, Personal einzustellen.
Zu Frage 23:
Die Personalausgaben betrugen im Jahr
2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4
Mio.
Zu den Fragen 24 bis 26:
Aufgabe der AGES ist der bestmögliche
Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalem
Einsatz
der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,
das
Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es
möglich,
Synergieeffekte auch
auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo
erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen
Stand hinaus aufgebaut.
Zu Frage 27:
Im Rahmen der Qualitätskontrolle fallen Probenkosten nur
bei der Untersuchung von Speise-
kartoffeln an. Die durchschnittlichen
Kosten pro bearbeiteter Probe liegen bei € 25,-.
Zu den Fragen 28 bis 31:
Es darf darauf hingewiesen werden,
dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU-
Ebene
vorgegeben ist.
Zu Frage 32:
Als Kontrollorgane werden überwiegend
Bedienstete der Lebensmittelkontrolle, des Marktam-
tes, der
Veterinärverwaltung oder sonstige Organe der Landes- bzw. Bezirksverwaltungsbe-
hörde eingesetzt, die neben anderen Aufgaben auch für den Vollzug des
Qualitätsklassenge-
setzes zuständig sind.
Bundesland |
Anzahl Kontrollorgane |
Burgenland |
20 |
Kärnten |
24 |
Niederösterreich |
70 |
Oberösterreich |
52 |
Salzburg |
20 |
Steiermark |
48 |
Tirol |
3 |
Vorarlberg |
9 |
Wien |
124 |
Gesamt |
370 |
Zu den Fragen 33 und 34:
Der Umfang der Probennahmen wird
unverändert bleiben. Die Anzahl der Proben anderer
Mitgliedstaaten ist nicht bekannt; es kann daher keine entsprechende Auskunft
gegeben wer-
den.
Zu den Fragen 35 bis 37:
Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung
der parlamentarischen Anfragen
Nr.
542/J-XXII.GP und Nr. 2772/J-XXI. GP verwiesen werden.
Zu Frage 38:
Im Jahr 2003 fanden nachfolgend angeführte Kontrollen statt:
Zollamt |
Anzahl Importkontrollen |
Berg |
144 |
Deutschkreutz |
228 |
Drasenhofen |
89 |
Feldkirch |
186 |
Graz |
16 |
Höchst |
0 |
Innsbruck |
1 |
Jennersdorf |
255 |
Karawankentunnel |
83 |
Kleinhaugsdorf |
0 |
Klingenbach |
4990 |
Linz |
88 |
Nickelsdorf |
9339 |
Salzburg |
17 |
Spielfeld |
338 |
Tisis |
0 |
Villach |
1 |
Wels |
576 |
Wien |
5209 |
Wien-Flughafen |
489 |
Wolfurt |
6 |
Wullowitz |
25 |
Summe |
22083 |
Zu den Fragen 39 und 40:
Zur Koordinierung werden jährlich
Besprechungen mit den Ländern unter Einbeziehung der
AGES/BAES durchgeführt. Erlässe zur Durchführung der Kontrollen und der laut
Vermark-
tungsnormen zu erstattenden Meldungen
werden je nach Bedarf erlassen bzw. aktualisiert.
Zu den Fragen 41 und 42:
Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen
Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese erfolgen unter strenger Einhaltung von
Faktoren wie
Verhinderung von Quersubventionen privater
Aufträge und unter Wahrung der Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und Objektivität. Einnahmenseitige Maßnahmen
wurden durch Tarifan-
passungen Richtung tatsächlicher Kosten
gesetzt.
Zu den Fragen 43 bis 48:
Zur Beantwortung
dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
542/J-XXII.GP verwiesen werden.
Zu Frage 49:
Österreich hat
zuletzt bei EU-Kontrollprojekten hinsichtlich der Durchführung der Klassifizie-
rung von Rindern und Schweinen mitgewirkt. Dadurch wird zu einer
EU-einheitlichen Vor-
gangsweise
bei der Klassifizierung beigetragen.
Zu den Fragen 50 bis 57:
Zur Beantwortung
dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
542/J-XXII.GP verwiesen werden.
Zu Frage 58:
1) Obst und Gemüse:
- Verordnung
(EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Markt-
organisation für Obst und Gemüse.
- Verordnung
(EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur
Einhaltung
der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.
Vermarktungsnormen sind für folgende Obst- und Gemüseerzeugnisse festgelegt:
Vermarktungsnormen für: |
Verordnung (EG) Nr. |
Apfel |
85/2004 |
Birnen |
86/2004 |
Avocados |
831/97 |
Erdbeeren |
843/2002 |
Kirschen |
899/87 |
Kiwi |
410/90 |
Marillen |
851/2000 |
Melonen |
1615/2001 |
Pfirsiche und Nektarinen |
2335/1999 |
Pflaumen (Zwetschken) |
1168/99 |
Tafeltrauben |
2789/1999 |
Wassermelonen |
1093/97 |
Zitrusfrüchte |
1799/2001 |
Artischocken |
1466/2003 |
Auberginen |
1292/81 |
Bleichsellerie |
1591/87 |
Chicoree |
2213/83 |
Erbsen |
2561/1999 |
Fisolen/Bohnen |
912/2001 |
Gemüsepaprika |
1455/99 |
Gurken |
1677/88 |
Karfiol/Blumenkohl |
963/98 |
Karotten/Möhren |
730/99 |
Knoblauch |
2288/97 |
Kohlsprossen |
1591/87 |
Kraut u. Kohl / Kopfkohl |
1591/87 |
Paradeiser/Tomaten |
790/2000 |
Porree |
2396/2001 |
Salate, krause Endivie u. Eskariol |
1543/2001 |
Spargel |
2377/1999 |
Spinat |
1591/87 |
Zucchini |
1757/2003 |
Zwiebeln |
1508/2001 |
Haselnüsse in der Schale |
1284/2002 |
Walnüsse in der Schale |
175/2001 |
Kulturchampignons |
982/2002 |
VO über Mischungen von frischem Obst |
48/2003 |
und Gemüse unterschiedlicher Arten |
|
2) Bananen:
- Verordnung
(EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von
Qualitätsnormen
für Bananen.
- Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der
Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Qualitätskontrollen für
Bananen.
3) Eier, Geflügelfleisch und Bruteier und Küken:
- Verordnung
(EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermark-
tungsnormen
für Eier.
- Verordnung
(EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte
Ver-
marktungsnormen
für Eier.
- Richtlinie
1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-
gen
zum Schutz von Legehennen.
- Richtlinie
2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Lege-
hennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates.
- Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des
Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch.
- Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durch-
führungsvorschriften
zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Ver-
marktungsnormen
für Geflügelfleisch.
- Verordnung
(EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von
und
den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel.
- Verordnung
(EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr.
2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und
Küken von Hausgeflügel.
4) Fleisch von Rindern und Schweinen:
- Verordnung
(EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemein-
schaftlichen Handelsklassenschemas für
Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.
- Verordnung
(EWG) Nr. 2930/81 der Kommission vom 12. Oktober 1981 über ergänzende
Bestimmungen zur Anwendung
des
gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemas
für
Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.
- Verordnung
(EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbe-
stimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für aus-
gewachsene
Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für
Schlachtkörper.
- Verordnung
(EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs
des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder.
- Verordnung
(EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungs-
vorschriften
für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs
des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener
Rinder.
- Verordnung
(EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des
gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper.
- Verordnung
(EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungs-
bestimmungen
zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkör-
per.
5) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels:
- Verordnung
(EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer
gemeinsamen
Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.
- Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des
Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitäts-
normen für Blumenbulben, -zwiebeln und
-knollen.
- Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des
Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitäts-
normen für frische Schnittblumen und
frisches Blattwerk.
Zu Frage 59:
Es fanden folgende Besuche statt:
- 29. September bis
2. Oktober 2003: Besuch einer EK Delegation für den Bereich Rinderklas-
sifizierung, Intervention und Preismeldesystem.
- 15. bis 19. April 2002: Besuch der
EK betreffend Hygiene bei Eiern und Eiprodukten.
- 10. bis 12. Nov. 1999: Kontrolle der Besonderen Inspektorengruppe Obst
und Gemüse.
Zu Frage 60:
Ad Rinderklassifizierung: Es erfolgten keine besonderen
Anmerkungen hinsichtlich Preismel-
dung und Intervention. Im Bereich
Klassifizierung wurde eine fallweise Abweichung in der Be-
wertung der Fleischigkeit und
Fettklasse festgestellt. Bei der Kontrolle der Klassifizierer wird
dies entsprechend berücksichtigt.
Ad Eier und
Eiprodukte: Im Bereich der Vermarktungsnormen wurden von Seiten
der EK Ver-
besserungen
hinsichtlich der Kontrollfrequenzen und Aufzeichnungen vorgeschlagen. Dies
wurde
im Erlass an die Länder zur Durchführung der Kontrollen entsprechend
berücksichtigt.
Ad Obst und Gemüse: Die EK führte in allen
Mitgliedstaaten eine Bereisung durch, um die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2251/92
zu überprüfen. Die Erfahrungen dieser Kontroll-
besuche führten zur Neuerlassung der Verordnung über die Kontrollen zur
Einhaltung der
Vermarktungsnormen für frisches Obst und
Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001, mit
der innerhalb der Gemeinschaft eine möglichst einheitliche Kontrolle erreicht
werden soll.
Zu Frage 61:
Derzeit gibt es noch keine konkreten Planungen.