1972/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1977/J, betreffend Vollziehung Qualitätsklassengesetz 2003, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Im Jahr 2003 wurden durch die zuständigen Kontrollstellen nach dem Qualitätsklassengesetz
folgende Zahl an Betrieben (Erzeuger, Handel und Importeure) kontrolliert:

 

Bundesland

Anzahl Kontrollen

Burgenland

213

Kärnten

659

Niederösterreich

1577

Oberösterreich

1928

Salzburg

559

Steiermark

67

Tirol

315

Vorarlberg

244

Wien

213

Gesamt

5775


Zu Frage 2:

Probenziehung bei Speisekartoffeln zur Überprüfung der Sortenechtheit und -reinheit; Anzahl
der Proben, die von Landeskontrollorganen gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz gezogen wur-
den (eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Branchen ist nicht möglich):

 

Bundesland

Anzahl Proben

Burgenland

48

Kärnten

33

Niederösterreich

68

Oberösterreich

63

Salzburg

62

Steiermark

35

Tirol

0

Vorarlberg

2

Wien

68

Gesamt

379

Weiters wurden - über das gesamte Bundesgebiet verteilt (eine Zuordnung auf die einzelnen
Bundesländer ist nicht möglich) - Proben auch von den besonderen Bundesorganen gezogen:

-   Probenziehung bei loser Ware (Erzeugeranlieferung):     26

-   Probenziehung von Ware, die vom Erzeuger selbst sortiert u. verpackt wurde: 31

-   Probenziehung bei vom Großhandel abgepackter Ware: 187
Gesamtprobenanzahl:        244

Probenziehung bei Geflügelfleisch in Geflügelschlacht- und Zerlegebetrieben (Wassergehalts-
bestimmung):

Steiermark:                       3

Oberösterreich:                       6

Salzburg:                       1

Tirol:                       2

Gesamt:                       12


Zu Frage 3:

Hiezu darf auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen werden (Probenziehung bei Speise-
kartoffeln, die vom Erzeuger selbst sortiert und verpackt wurden).

Zu den Fragen 4 bis 6:

Kartoffelproben 2003:

-  Amtliche Proben:     624 Proben

-  Privatproben:  178 Proben

Einnahmen aus Privatproben 2003 (inkl. 20 % MwSt): 2.159,5 €.
Einnahmen aus Aufträgen aus dem Ausland (ohne MwSt): 5.081,8 €.

Zu den Fragen 7,10, 11, 12, 13 und 14:

Die Verwaltungsstrafbehörde ist verpflichtet, den Ausgang des Strafverfahrens dem jeweiligen
Anzeigenleger mitzuteilen. Von Seiten der Länder und der AGES wurde dem Bundesministeri-
um für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) diesbezüglich kei-
ne Mitteilung gemacht.

Die Mehrzahl der Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen, es kann daher über
den Ausgang der Verfahren des Jahres 2003 noch nicht berichtet werden. Weiters besteht
keine Verpflichtung seitens der Strafbehörden, über die Höhe der Strafe zu berichten.

Zu Frage 8:

An Organmandaten wurden verhängt:

 

Bundesland

Anzahl Organmandate

Burgenland

-

Kärnten

7

Niederösterreich

-

Oberösterreich

5

Salzburg

-


Steiermark

-

Tirol

-

Vorarlberg

-

Wien

27

Gesamt

39

Zu den Fragen 9 und 15:

Verstöße gegen Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes werden den Bezirksverwal-
tungsbehörden angezeigt und können mit Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von € 21.800,--
geahndet werden. Dieser Strafrahmen erscheint ausreichend. Dazu darf auch auf die Beant-
wortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 542/J-XXII.GP und Nr. 2772/J-XXI.
GP verwiesen werden.

Eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden ist nicht möglich, es kann
auch über den Ausgang dieser Verfahren keine Auskunft gegeben werden.

 

Bundesland

Anzeigen durch  Landes-
bzw. Bezirksorgane

Anzeigen     durch
Bundesorgane

Burgenland

-

1

Kärnten

5

11

Niederösterreich

15

11

Oberösterreich

7

17

Salzburg

-

9

Steiermark

-

6

Tirol

-

15

Vorarlberg

-

6

Wien

-

15

Gesamt

39

91

Aus dem Jahr 2003 sind keine Entscheidungen eines UVS, jedoch eine Entscheidung des
VwGH bekannt.

Zu den Fragen 16 bis 20:

Es werden Jahresberichte erstellt und stehen im BMLFUW zur Verfügung. Kurzfassungen wer-
den im Rahmen des Tätigkeitsberichtes des BMLFUW veröffentlicht.


Zu den Fragen 21 und 22:

Die angesprochenen Bundesanstalten sind in das Bundesamt für Ernährungssicherheit
(BAES) und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) aufgegangen. In
den Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt.
Personal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich
Landwirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Auf-
gaben auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen so-
wohl für die Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärme-
dizin und Humanmedizin erbringen.

Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, Personal einzustellen.

Zu Frage 23:

Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4 Mio.

Zu den Fragen 24 bis 26:

Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalem
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,
das Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus aufgebaut.


Zu Frage 27:

Im Rahmen der Qualitätskontrolle fallen Probenkosten nur bei der Untersuchung von Speise-
kartoffeln an. Die durchschnittlichen Kosten pro bearbeiteter Probe liegen bei € 25,-.

Zu den Fragen 28 bis 31:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben ist.

Zu Frage 32:

Als Kontrollorgane werden überwiegend Bedienstete der Lebensmittelkontrolle, des Marktam-
tes, der Veterinärverwaltung oder sonstige Organe der Landes- bzw. Bezirksverwaltungsbe-
hörde eingesetzt, die neben anderen Aufgaben auch für den Vollzug des Qualitätsklassenge-
setzes zuständig sind.

 

Bundesland

Anzahl Kontrollorgane

Burgenland

20

Kärnten

24

Niederösterreich

70

Oberösterreich

52

Salzburg

20

Steiermark

48

Tirol

3

Vorarlberg

9

Wien

124

Gesamt

370

Zu den Fragen 33 und 34:

Der Umfang der Probennahmen wird unverändert bleiben. Die Anzahl der Proben anderer
Mitgliedstaaten ist nicht bekannt; es kann daher keine entsprechende Auskunft gegeben wer-
den.


Zu den Fragen 35 bis 37:

Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfragen
Nr. 542/J-XXII.GP und Nr. 2772/J-XXI. GP verwiesen werden.

Zu Frage 38:

Im Jahr 2003 fanden nachfolgend angeführte Kontrollen statt:

 

Zollamt

Anzahl Importkontrollen

Berg

144

Deutschkreutz

228

Drasenhofen

89

Feldkirch

186

Graz

16

Höchst

0

Innsbruck

1

Jennersdorf

255

Karawankentunnel

83

Kleinhaugsdorf

0

Klingenbach

4990

Linz

88

Nickelsdorf

9339

Salzburg

17

Spielfeld

338

Tisis

0

Villach

1

Wels

576

Wien

5209

Wien-Flughafen

489

Wolfurt

6

Wullowitz

25

Summe

22083

Zu den Fragen 39 und 40:

Zur Koordinierung werden jährlich Besprechungen mit den Ländern unter Einbeziehung der
AGES/BAES durchgeführt. Erlässe zur Durchführung der Kontrollen und der laut Vermark-
tungsnormen zu erstattenden Meldungen werden je nach Bedarf erlassen bzw. aktualisiert.


Zu den Fragen 41 und 42:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese erfolgen unter strenger Einhaltung von Faktoren wie
Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und Objektivität. Einnahmenseitige Maßnahmen wurden durch Tarifan-
passungen Richtung tatsächlicher Kosten gesetzt.

Zu den Fragen 43 bis 48:

Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
542/J-XXII.GP verwiesen werden.

Zu Frage 49:

Österreich hat zuletzt bei EU-Kontrollprojekten hinsichtlich der Durchführung der Klassifizie-
rung von Rindern und Schweinen mitgewirkt. Dadurch wird zu einer EU-einheitlichen Vor-
gangsweise bei der Klassifizierung beigetragen.

Zu den Fragen 50 bis 57:

Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
542/J-XXII.GP verwiesen werden.

Zu Frage 58:

1) Obst und Gemüse:

-  Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Markt-
organisation für Obst und Gemüse.

-  Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur
Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.


Vermarktungsnormen sind für folgende Obst- und Gemüseerzeugnisse festgelegt:

 

Vermarktungsnormen für:

Verordnung (EG) Nr.

Apfel

85/2004

Birnen

86/2004

Avocados

831/97

Erdbeeren

843/2002

Kirschen

899/87

Kiwi

410/90

Marillen

851/2000

Melonen

1615/2001

Pfirsiche und Nektarinen

2335/1999

Pflaumen (Zwetschken)

1168/99

Tafeltrauben

2789/1999

Wassermelonen

1093/97

Zitrusfrüchte

1799/2001

Artischocken

1466/2003

Auberginen

1292/81

Bleichsellerie

1591/87

Chicoree

2213/83

Erbsen

2561/1999

Fisolen/Bohnen

912/2001

Gemüsepaprika

1455/99

Gurken

1677/88

Karfiol/Blumenkohl

963/98

Karotten/Möhren

730/99

Knoblauch

2288/97

Kohlsprossen

1591/87

Kraut u. Kohl / Kopfkohl

1591/87

Paradeiser/Tomaten

790/2000

Porree

2396/2001

Salate, krause Endivie u. Eskariol

1543/2001

Spargel

2377/1999

Spinat

1591/87

Zucchini

1757/2003

Zwiebeln

1508/2001

Haselnüsse in der Schale

1284/2002

Walnüsse in der Schale

175/2001

Kulturchampignons

982/2002

VO über Mischungen von frischem Obst

48/2003

und Gemüse unterschiedlicher Arten

 


2)  Bananen:

-  Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Bananen.

-  Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen.

3)  Eier, Geflügelfleisch und Bruteier und Küken:

-  Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermark-
tungsnormen für Eier.

-  Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Ver-
marktungsnormen für Eier.

-  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-
gen zum Schutz von Legehennen.

-  Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Lege-
hennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates.

-  Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch.

-  Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durch-
führungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Ver-
marktungsnormen für Geflügelfleisch.

-  Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von
und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel.

-  Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und
Küken von Hausgeflügel.

4)  Fleisch von Rindern und Schweinen:

- Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemein-
schaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.


-   Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission vom 12. Oktober 1981 über ergänzende
Bestimmungen   zur   Anwendung   des   gemeinschaftlichen   Handelsklassenschemas   für
Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

-   Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für aus-
gewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für
Schlachtkörper.

-   Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder.

-   Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungs-
vorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener
Rinder.

-   Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper.

-   Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungs-
bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkör-
per.

5) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels:

-   Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.

-   Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitäts-
normen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen.

-   Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitäts-
normen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk.

Zu Frage 59:

Es fanden folgende Besuche statt:


- 29. September bis 2. Oktober 2003: Besuch einer EK Delegation für den Bereich Rinderklas-
sifizierung, Intervention und Preismeldesystem.

- 15. bis 19. April 2002: Besuch der EK betreffend Hygiene bei Eiern und Eiprodukten.
-
10. bis 12. Nov. 1999: Kontrolle der Besonderen Inspektorengruppe Obst und Gemüse.

Zu Frage 60:

Ad Rinderklassifizierung: Es erfolgten keine besonderen Anmerkungen hinsichtlich Preismel-
dung und Intervention. Im Bereich Klassifizierung wurde eine fallweise Abweichung in der Be-
wertung der Fleischigkeit und Fettklasse festgestellt. Bei der Kontrolle der Klassifizierer wird
dies entsprechend berücksichtigt.

Ad Eier und Eiprodukte: Im Bereich der Vermarktungsnormen wurden von Seiten der EK Ver-
besserungen hinsichtlich der Kontrollfrequenzen und Aufzeichnungen vorgeschlagen. Dies
wurde im Erlass an die Länder zur Durchführung der Kontrollen entsprechend berücksichtigt.

Ad Obst und Gemüse: Die EK führte in allen Mitgliedstaaten eine Bereisung durch, um die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2251/92 zu überprüfen. Die Erfahrungen dieser Kontroll-
besuche führten zur Neuerlassung der Verordnung über die Kontrollen zur Einhaltung der
Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001, mit
der innerhalb der Gemeinschaft eine möglichst einheitliche Kontrolle erreicht werden soll.

Zu Frage 61:

Derzeit gibt es noch keine konkreten Planungen.