2/AB XXII.GP
Eingelangt am:
12.02.2003
BM.I
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
MAIER und Genossinnen haben am
20. Dezember 2002 unter der Nr. 3/J an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend
„Bankomatkartenmissbrauch - gesetzwidrige Bankomatbedingungen" gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Weder dem Bundesministerium für Inneres
(Bundeskriminalamt) noch den einzelnen
Sicherheitsbehörden liegen Erkenntnisse vor, wonach es gelungen sein könnte,
das Be-
rechnungsverfahren des PIN-Codes zu entschlüsseln.
Auch
den EUROPOL - Mitgliedsstaaten liegen keinerlei derartige Hinweise vor.
Soweit bei den angeführten Stellen bekannt, erfolgte die Erlangung des
PIN-Codes bisher
entweder durch Manipulation am Bankomat selbst (Anbringung von Videoleisten,
Prä-
parierung der Tastatur und dgl.), oder durch „Ausspähung", etwa durch
Beobachtung bei
Behebungs- oder Zahlungsvorgängen.
Zu Frage 2. 3. 6. und 8:
Zu diesen Punkten liegt kein Zahlenmaterial vor.
Zu Fragen 4 und 5:
Diese Fragen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.
Zu Frage 7:
Allenfalls könnte die Firma EUROPAY
AUSTRIA Zahlungsverkehrssysteme GmbH, über
das angeführte Zahlenmaterial verfügen.
Zu Frage 9:
Mit Jahresbeginn 2003 wurde diese
Deliktsform in die Kriminalstatistik aufgenommen und
können diese Informationen erst ab dem Jahr 2003 ausgewertet werden.
Zu Frage 10:
Auf Grund fehlender statistischer Werte
konnte lediglich in Zusammenhang mit den beim
Bundeskriminalamt bekannt gewordenen Fällen ein Anstieg dieser Deliktsform
wahrge-
nommen werden. Dieser Anstieg ist einerseits mit der steigenden Zahl von
Bankomatkarten
und andererseits mit einem großen Anstieg beim Einsatz von Bankomatkarten im
bargeld-
losen Zahlungsverkehr zu erklären.
Zu den Fragen 11 bis 15:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in
den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerien für
Justiz und Finanzen.
Zu Frage 16:
Im Rahmen des kriminalpolizeilichen
Beratungsdienstes wird immer wieder auf die mit der
Benützung des PIN-Codes in Zusammenhang stehenden Vorsichtsmaßnahmen (PIN-Code
nicht zu notieren, bei Bezahlung an Bankomatkassen die Eingabe des PIN-Codes
etwa mit
der Hand abzudecken und dgl.) hingewiesen und soll so, gemeinsam mit
Medienverlautbarungen eine Sensibilisierung im Umgang mit Bankomatkarten
erreicht
werden.