2001/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2004
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

1090 Wien, Roßauer Lände 1

S91143/74-PMVD/2004                                                                                     3. September 2004

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bayr, Genossinnen und Genossen haben am 9. Juli 2004 unter der Nr. 2019/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Hilfe­leistung im Ausland" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass im Sprachgebrauch – insbesondere der Vereinten Nationen und der Europäischen Union – die Begriffe "(Not- und) Katastrophenhilfe", "humanitäre Hilfe" und "Entwicklungszusammenarbeit" in unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden. Katastrophenhilfe wird demnach bis zur Beendigung unmittelbarer Lebensbe­drohung geleistet und umfasst dabei auch die allfällige Bergung von Toten. Die daran an­schließende Hilfe wird als humanitäre Hilfe bezeichnet; sie endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die hilfebedürftigen Personen wieder selbst für ihr Überleben sorgen können. Entwick­lungszusammenarbeit wiederum zielt darauf ab, Personen, die keiner Katastrophenhilfe oder humanitären Hilfe (mehr) bedürfen, bei der Umsetzung von Projekten zur Verbesserung ihrer Lebenssituation zu unterstützen.

Ein Tätigwerden meines Ressorts bzw. des österreichischen Bundesheeres ist dabei nur im Rahmen der bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Kompetenzen möglich. Dies bedeu­tet, dass Katastrophenhilfe bzw. humanitäre Hilfe durch das Bundesheer im Inland nur im Rahmen eines Assistenzeinsatzes zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücks­fällen außergewöhnlichen Umfanges nach Art. 79 Abs. 2 Z 2 B-VG möglich ist. Katastro­phenhilfe, humanitäre Hilfe oder allenfalls Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Friedensicherung im Ausland kann durch das österreichische Bundesheer ausschließlich im Rahmen von Auslandseinsätzen zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen der Friedens­sicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder der Such- und Rettungs­dienste geleistet werden (vgl. § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG); die dabei anfallenden Kosten werden nicht gesondert budgetiert. In allen Fällen ist bei der Entsendung des hilfeleistenden Personals nach dem KSE-BVG entweder ein Beschluss der Bundesregierung bzw. einzelner ihrer Mitglieder oder zumindest ein Bericht an die Bundesregierung erforderlich.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Inland wurden im Rahmen der Assistenzeinsätze zur Hilfeleistung bei Elementar­ereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges – insbesondere auf Grund von Hochwasser und Waldbränden – in den Jahren 2002 und 2003 Sach- und Dienst­leistungen im Gegenwert von insgesamt rund elf Millionen Euro erbracht.

Im Ausland wurden in diesem Zeitraum – ungeachtet der Tatsache, dass jeder Auslands­einsatz des österreichischen Bundesheeres im Zeichen der Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in den Einsatzgebieten steht – für konkrete Maßnahmen der Katastrophenhilfe, der humanitäre Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit durch mein Ressort Sach- und Dienstleistungen im Gegenwert von insgesamt rund einer Million Euro erbracht; dies vor allem in den Such- und Rettungseinsätzen im Zuge der Erdbebenkatastrophen in Algerien und im Iran bzw. im Rahmen der Krisenbewältigungseinsätze im Kosovo und in Afghanistan.

Zu 2 bis 4:

Hiezu verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.


Zu 5:

Hiezu verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für auswärtige Angelegen­heiten in Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2017/J.

Zu 6 bis 8:

Diese Fragen werden Gegenstand der Verhandlungen über die Budgets 2005 und 2006 sein; konkrete Aussagen darüber können erst nach Abschluss dieser Verhandlungen getroffen werden.

Zu 9:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundes­ministeriums für Landesverteidigung.

Zu 10:

Die Erfahrungen der Vergangenheit im In- und Ausland zeigen deutlich, dass alle im Bereich der Katastrophenhilfe, der humanitäre Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Stellen effizient und klaglos kooperieren. Dennoch wird laufend versucht, diese Zusammenarbeit zu evaluieren und gegebenenfalls im Sinne eines noch besseren und schnelleren Krisenmanagements zu optimieren.