2041/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.09.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/194-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004 der Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
"Wein – Kontrolle der Importe", beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend ist allgemein darauf
hinzuweisen, dass eine Überprüfung der Einfuhren von Wein hinsichtlich der
angesprochenen Panschereien und Verfälschungen nicht zum Aufgabenbereich der
Zollverwaltung gehört. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von
Wein obliegt der Bundeskellereiinspektion. Die Zollverwaltung wirkt allerdings
bei der Einfuhr von Wein aus Drittstaaten insofern an der Weinkontrolle mit,
als überwacht wird, dass nur solcher Wein eingeführt wird, der zuvor untersucht
worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt 9 der Anfragebeantwortung
hinzuweisen.
Gegen
Markenfälschungen oder Fälschung geographischer Ursprungsbezeichnungen geht
die Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung der Produktpiraterie vor, wobei
Näheres unter Punkt 7 der Anfragebeantwortung dargelegt wird.
Zu 1.:
In den Jahren 2000 bis 2003 wurden in
der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) folgende
Weinproben untersucht:
|
Jahr |
Wein |
Schaumwein |
|
2000 |
Kroatien: 2 Rotweine 1 Weißwein Italien: 1 Rotwein Chile: 4 Cabernet Sauvignon (Santa Rita Valle del Maipo – Chile) |
Italien:
44 Prosecco Vino Frizzante |
|
2001 |
Italien: 1 Likörwein (weiß) Frankreich: 2 Rotweine Spanien: 2 Likörweine (weiß) |
Italien:
39 Prosecco Vino Frizzante |
|
2002 |
Ungarn: 1 Rotwein Georgien: 1 Weißwein |
Italien:
21 Prosecco Vino Frizzante |
|
2003 |
Kroatien: 1 Likörwein (weiß) Italien: 2 Rotweine 2 Likörweine (weiß) Frankreich: 1 Likörwein
(weiß) Spanien: 1 Rotwein Australien: 3 Rotweine 1 Weißwein |
Italien: 196 Prosecco Vino Frizzante |
|
SUMME |
26 Proben |
300 Proben |
Dazu ist ergänzend anzumerken, dass im
Zollverfahren die Angabe des Anbaugebietes, der Rebsorte und des Herstellers
des Weines nicht erforderlich ist. In der vorstehenden Aufstellung wurde in
jenen Fällen, in denen keine näheren Angaben bekannt waren, nur das Land
angegeben bzw. angeführt, ob es sich um Weiß- oder Rotwein handelt.
Zu 2.:
Zunächst darf festgehalten werden, dass
die TUA alle Weinproben nur auf Grund der gesetzlichen Grundlage der
Kombinierten Nomenklatur auf ihre Eigenschaften (Alkoholgehalt, Dichte,
Trockenmasse, Gewichte, titrierbare Säure, Innendruck) hin untersucht, um eine korrekte
zolltarifliche Einreihung zu ermöglichen.
Alle Beanstandungen beziehen sich daher
entweder auf falsche Einreihungsvorschläge der Parteien bzw. bei Schaumweinen
auf eine falsche Deklaration als nicht schaumweinsteuerpflichtig, wobei in der
TUA durch eine Überprüfung des Druckes eine Schaumweinsteuerpflicht
nachgewiesen werden konnte.
Bei Wein kam es bei den in den zu Frage
1 angeführten Proben zu keinen Beanstandungen.
Von den (als nicht
schaumweinsteuerpflichtig deklarierten) Schaumweinen wurden in den Jahren 2000
bis 2003 78 Proben Prosecco Vino Frizzante wegen eines zu hohen CO²-Überdruckes (von mehr als 3 bar) beanstandet.
Im Einzelnen handelte es sich um
·
30 Proben aus Veneto und
·
48 Proben aus Valdobbiadene.
Zu 3. bis 5.:
Die zollrechtlichen Vorschriften sehen
mangels Zuständigkeit eine „Zurückweisung“ von Weinsendungen durch die
Zollbehörde wegen Panschereien, Verfälschungen und dergleichen nicht vor.
Konkrete Zahlen über Zurückweisungen wegen derartiger Mängel durch andere
zuständige Behörden – etwa durch die Bundeskellereiinspektion – liegen dem
Bundesministerium für Finanzen nicht vor.
Zu 6.:
In den Jahren 2000 bis 2003 wurden bei
Wein und Schaumwein keine Fälle von Produktpiraterie durch die Zollbehörde
festgestellt.
Zu 7.:
Hinsichtlich der Bekämpfung der
Produktpiraterie durch die Zollverwaltung werden bereits auf EU-Ebene die durch
die Zollverwaltung zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt und ein Instrumentarium
geschaffen, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren
möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Dadurch soll verhindert werden,
dass sogenannte Pirateriewaren („Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum
verletzen“) aus Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union in
Verkehr gebracht werden können.
Die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene
neue EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Verordnung (EG) Nr. 1383/2003) hat
die Liste der von den zollbehördlichen Maßnahmen erfassten Schutzrechte
(„Rechte geistigen Eigentums“) erweitert. Neben den bereits bisher von der
(alten)
EG-Produktpiraterie-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 3295/1994) erfassten
Schutzrechten – Marken (einschließlich Gemeinschaftsmarken), Urheberrecht,
Geschmacksmuster (einschließlich Gemeinschafts-geschmacksmuster), Patente und ergänzende
Schutzzertifikate – findet die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 jetzt
auch Anwendung bei Nachahmungen von
Die Rechtsinhaber können nach der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde
stellen. Durch dieses Verfahren werden vom Rechtsinhaber zur Weitergabe an die
Zollstellen geeignete und der Identifikation von schutzrechtsverletzenden Waren
dienende Hinweise und Materialien übermittelt. Das Tätigwerden der Zollbehörden
besteht dann darin, in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für jene Zeit
auszusetzen, die für die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es sich
tatsächlich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum
verletzen.
Bislang wurde allerdings für Wein weder
nach der (alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung noch nach der (neuen)
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden
gestellt.
Zu 8.:
Die Einfuhr von Wein aus Slowenien
wurde bis zum 30. April 2004 von den Zollbehörden nach den allgemeinen
Einfuhrvorschriften für Drittlandsweine kontrolliert (siehe dazu die
Anfragebeantwortung zu Frage 9). Diese Vorschriften finden allerdings im
innergemeinschaftlichen Verkehr – und damit auch seit dem EU-Beitritt
Sloweniens am 1. Mai 2004 im Warenverkehr mit Slowenien – keine Anwendung.
Die Überwachung des Handels (Verkaufs)
von Wein in Österreich fällt nicht in den Aufgabenbereich der Zollverwaltung,
sondern in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskellereiinspektion.
Zu 9.:
Gemäß Artikel 68 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf Wein mit Ursprung in Drittstaaten nur dann
in die EU eingeführt werden, wenn zur Zollabfertigung
vorgelegt wird.
Zum unmittelbaren menschlichen
Verbrauch bestimmter Wein – außer Likörwein und Schaumwein – darf überdies nur
eingeführt werden, wenn er
Die Vorlage der Bescheinigung und des
Analysebulletins hat gemäß Arti-
kel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 auf einem Dokument
V I 1
oder auf einem Teildokument
V I 2 zu erfolgen. Das Vorliegen dieser Unterlage ist eine
Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens und wird daher im Zuge
der Zollabfertigung lückenlos überwacht.
Mit freundlichen Grüßen