2058/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2004
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

                      

 

 

DVR:0000051

 

GZ: 95.000/4401-III/1/b/04

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

A-1017 WIEN

                     

 

Wien, am    9.  September 2004

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 12. Juli 2004 unter der Nummer 2086/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Lage der AsylwerberInnen nach dem neuen Asylgesetz“  gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 5:

 

Die Asylgesetz-Novelle 2003 sieht als Sonderverfahrensnorm die Möglichkeit der Zurückweisung an der Grenze gemäß § 17 AsylG vor. Diese Bestimmung ist auf Fremde anzuwenden, die aus der Schweiz oder Liechtenstein (sichere Drittstaaten) kommend anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen.

 

Es gibt derzeit keine gesonderte Erfassung der Zurückweisungen gemäß § 17 AsylG.

 

Darüber hinaus gilt für Fremde, die in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, der Grundsatz des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 19 AsylG, weshalb sie weder zurückgewiesen noch ab- oder zurückgeschoben werden können.

 

Zu Frage 3:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass allen in dieser Anfrage angeführten Daten keine offizielle Statistik zu Grunde liegt, sondern die genannten Daten auf tagesaktuellen Abfragen im Asylwerberinformationssystem beruhen.

 

Im Monat Mai 2004 wurden 248 Konsultationsverfahren, im Monat Juni 2004 588 Konsultationsverfahren und im Monat Juli 2004 573 Konsultationsverfahren eingeleitet. Die Zahlen umfassen sowohl Verfahren, die unter das Dubliner Übereinkommen, als auch solche, die unter die Dublin II VO fallen. Ein statistischer Zusammenhang zwischen in einem Zeitraum gestellten Asylanträgen und eingeleiteten Konsultationsverfahren kann nicht hergestellt werden. 

 

Zu Frage 4:

Im Monat Mai 2004 wurden durch das Bundesasylamt 124 Asylanträge nach dem Dubliner Übereinkommen bzw. der Dublin II VO durch Bescheid gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, im Monat Juni 2004 151, im Monat Juli 2004 294.

 

Zu Frage 6:

Von den in Frage 4 dargestellten Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 5 AsylG im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2004 betrafen 26 die Tschechische Republik, 247 die Slowakei, 35 Ungarn, 1 Slowenien und 9 Polen.

 

Zu Frage 7:

Aufgrund durchsetzbarer Bescheide gemäß § 5 AsylG wurden

- in die Slowakei im Monat Mai 2004 keine AsylwerberInnen, im Monat Juni 2004 14 AsylwerberInnen und im Monat Juli 2004 20 AsylwerberInnen

 - in die Tschechische Republik in den Monaten Mai 2004 und Juni 2004 keine AsylwerberInnen und im Monat Juli 2004 6 AsylwerberInnen

- nach Ungarn im Monat Mai 2004 keine AsylwerberInnen, im Monat Juni 2004 2 AsylwerberInnen und im Monat Juli 2004 2 AsylwerberInnen

- nach Slowenien in den Monaten Mai 2004 und Juni 2004 keine AsylwerberInnen und im Juli 2004 1 AsylwerberIn

- nach Polen in den Monaten Mai 2004, Juni 2004 und Juli 2004 keine AsylwerberInnen gemäß Dublin II VO überstellt.

 

Zu Frage 8:

Hierüber kann nach den derzeitigen Abfragemöglichkeiten im Asylwerberinformationssystem keine Auskunft erteilt werden.

 

 

 

 

Zu Frage 9:

Zwischen dem 1. Mai 2004 und 31. Juli 2004 wurden insgesamt 24 Bescheide gemäß § 6 AsylG bei nach dem 1. Mai 2004 gestellten Asylanträgen durch das Bundesasylamt erlassen.

 

Zu Frage 10:

Zwischen 1. Mai 2004 und 25. Juli 2004 wurden von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34a Asylgesetz insgesamt 1242 AsylwerberInnen festgenommen.

 

Monat

Festnahmen

Mai

227

Juni

737

Juli (bis 25.7.04)

278

 

Die Festnahmen dienten dem Zweck der Vorführung vor die Asylbehörde (Erstaufnahmestelle).

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Bei der Auswahl der RechtsberaterInnen wurden neben den im Asylgesetz angeführten Mindestanforderungen vor allem einschlägige Erfahrungen im Bereich der asyl- oder fremdenrechtlichen Beratung, sozialpädagogische Zusatzkenntnisse, das Ausmaß der Fremdsprachenkenntnisse sowie sonstige Erfahrungen/ Ausbildungen/Praktika im sozialen Bereich, insbesondere auch mit Berührungspunkten zu Minderjährigen, berücksichtigt. Asylrechtliche Vorkenntnisse stellten ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der RechtsberaterInnen dar.

Daneben wurde bei der Auswahl weiters auf eine ausgewogene Verteilung auf männliche und weibliche Bewerber sowie die bedarfsgemäße Verteilung auf die Erstaufnahmestellen Ost und West berücksichtigt.

 

Zu Frage 13:

Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen hat keine Empfehlung zur Auswahl der RechtsberaterInnen abgegeben.

 

Zu Frage 14:

Das gesamte Bewerbungs- und Auswahlverfahren wurde vom Bundesministerium für Inneres durchgeführt. Der Österreichische Integrationsfonds war in das Auswahlverfahren nicht eingebunden.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Ja.
Allen RechtsberaterInnen, die Anfang Mai ihren Dienst angetreten haben, lagen zum Zeitpunkt des Dienstantritts die Bestellungsverträge vor. Die freien Dienstverträge wurden vom Österreichischen Integrationsfonds am 21. Juni 2004 nach mehrfachen Vertragsüberarbeitungen, mit denen von RechtsberaterInnenseite geäußerte Änderungswünsche berücksichtigt wurden, ausgesandt.

 

Zu Frage 17:

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt mittels monatlicher Honorarnoten. Für die im wöchentlichen Einsatzplan vorgesehene Zeit ist die gesamte Anwesenheitszeit der RechtsberaterInnen verrechenbar, für einvernehmlich vereinbarte, darüber hinaus gehende Beratungsleitungen der dafür erforderliche Zeitaufwand.

 

Zu Frage 18:

Die Einteilung der RechtsberaterInnen erfolgt grundsätzlich durch die Erstaufnahmestelle einen Monat im Voraus. Die konkrete Festlegung der Beratungsstunden wird von den RechtsberaterInnen in diesem Rahmen selbständig wahrgenommen.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

Eine genaue Zeitangabe kann aufgrund der Individualität des einzelnen Falles nicht genannt werden. Zwischen der Ausfolgung der relevanten Aktenbestandteile an die RechtsberaterInnen und der darauf folgenden Einvernahme in Gegenwart der RechtsberaterInnen liegen mindestens 24 Stunden. Im Regelfall dauert diese Zeitspanne jedoch mehrere Tage.

Seitens des Bundesasylamtes wird aufgrund der besonderen Wichtigkeit und Sensibilität der Rechtsberatungstätigkeit darauf Bedacht genommen, dass die RechtsberaterInnen in der Lage sind, die rechtlichen Interessen der AsylwerberInnen bestmöglich wahrzunehmen und den AsylwerberInnen über ihre weiteren Perspektiven nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestmögliche Information zu gewähren.

 

 

 

Zu Frage 21:

Von den vertraglich bestellten RechtsberaterInnen wurde der freie Dienstvertrag lediglich mit einem Rechtsberater auf dessen eigenen Wunsch aufgelöst.

 

Zu den Fragen 22 und 24:

Der angesprochene Bericht liegt vor.

 

Zu den Fragen 23 und 25:

 

Zu den von ICMPD erstatteten Empfehlungen ist folgendes auszuführen:

 

Durch die Schaffung einer Erstaufnahmestelle im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens durch die Asylgesetz-Novelle 2003 mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2004 wurden maßgebliche strukturelle Änderungen in den Abläufen in der Betreuungsstelle erforderlich. Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres sind daher fundierte Erfahrungen aus der Praxis zu sammeln, bevor strukturelle Abläufe als bewährte Strukturen festgelegt werden.

Der Bericht vermerkt zutreffend die deutliche Reduktion der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Asylwerber in Traiskirchen sowie die dadurch bedingten geringen Änderungen in der Erbringung grundlegender Versorgungsleistungen. Die Zielsetzungen der angebotenen sozialen Betreuungsleistungen ergeben sich einerseits aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen, andererseits aus den der Beauftragung der Fa. EHC zu Grunde liegenden Ausschreibungsunterlagen.

Diese Empfehlung ist seit dem 1. Mai 2004 insofern differenziert zu sehen, als die Unterbringungskapazitäten in der Betreuungsstelle von der organisatorischen Vorgabe her ausschließlich zur Betreuung jener AsylwerberInnen seit 1. Mai dienen sollten, deren Asylantrag sich im Stadium des Zulassungsverfahrens befindet. Da aber seitens der Länder, die im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15 a B-VG seit 1. Mai 2004 für die Unterbringung und Betreuung der Zielgruppe, der auch AsylwerberInnen angehören, verantwortlich zeichnen, noch nicht durchgehend die erforderlichen Unterbringungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden können, nehmen noch AsylwerberInnen Aufenthalt in der Betreuungsstelle.

Sobald seitens der verpflichteten Länder die entsprechenden Unterbringungskapazitäten für AsylwerberInnen zur Verfügung gestellt werden und sich somit ausschließlich AsylwerberInnen, deren Asylantrag sich im Stadium des Zulassungsverfahrens befindet, in der Betreuungsstelle aufhalten, wird ein auf diese Personengruppe ausgerichtetes Betreuungskonzept zu erstellen sein. Im Rahmen dieser Aufgabe werden im Sinne der Empfehlung quantitative und qualitative Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung festgelegt werden.

Das Bundesministerium für Inneres wird nach Erarbeitung des diesbezüglichen Konzeptes der Empfehlung folgen.

Dieser Empfehlung wird durch European Homecare (EHC) bereits Rechnung getragen. Unter anderem stehen den AsylwerberInnen ein hauseigener Kindergarten, zahlreiche Fitnesseinrichtungen, Kinderspielplätze, Deutschkurse, handwerkliche Schulungen, Tanz- und Musikprogramme, ein interkonfessioneller Raum für Religionsausübung und thematische Abendveranstaltungen zur Verfügung.

Die Verbesserung der edv-technischen Vernetzung steht derzeit in Vorbereitung..

Im Hinblick auf das mit EHC bestehende zivilrechtliche Vertragsverhältnis kann eine derartige Institutionalisierung durch das BM.I nicht angeordnet werden, dennoch steht das BM.I aber in ständigem Kontakt mit EHC, um den Informationsaustausch bestmöglich sicherstellen zu können.

Dieser Empfehlung ist das BM.I bereits nachgekommen, indem umfangreiche zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen ebenso errichtet wurden wie eine Videoüberwachungsanlage, um das unkontrollierte Betreten des Areals durch Übersteigen der Mauer bzw. des Zaunes hintanzuhalten. Darüber hinaus kann im Bedarfsfall die passive Sicherheit durch einen vermehrten Einsatz von Mitarbeitern des ÖWD bewirkt werden.

Hinsichtlich dieser Personengruppe ist anzuführen, dass bei festgestellter Traumatisierung gemäß § 24b AsylG das Verfahren zuzulassen ist und die AsylwerberIn einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden kann. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Daraus resultiert, dass bei entsprechendem Unterbringungs- und Betreuungsangebot der Länder im Sinne der Art. 15a B-VG Grundversorgungsvereinbarung ein Verbleib traumatisierter Asylwerber in der Betreuungsstelle ab festgestellter Traumatisierung nicht vorgesehen ist. Selbstverständlich steht dieser Personengruppe auch entsprechende medizinische Erstversorgung und Betreuung in der Erstaufnahmestelle bis zur Übernahme durch die Länder offen.

Zu dieser Empfehlung ist auszuführen, dass es sich bei der verpflichtenden Rechtsberatung im Zulassungsverfahren - entgegen der Ansicht von ICMPD - nicht um eine zusätzliche Dienstleistung handelt, die mit bestehenden Betreuungsangeboten in Einklang zu bringen ist. Diese Empfehlung wird daher durch das BM.I nicht befolgt.

Der Umsetzung dieser Empfehlung sind durch die bestehenden Unterbringungskapazitäten einerseits natürliche Grenzen gesetzt, andererseits bedarf es bei entsprechender Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung durch die Länder einer diesbezüglichen Trennung nicht, da AsylwerberInnen nach Zulassung des Verfahrens in die Grundversorgung der Länder zu überstellen sind.

Das BM.I kann dieser Empfehlung nicht folgen, weil weder das Bundes­betreuungsgesetz noch die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG Begriffe wie „Normalbetreuung“ und „Notaufnahme“ und daher auch keine Differenzierung in der Betreuung kennen.

 

Zu Frage 26:

Den MedizinerInnen werden nach Bedarf von den Erstaufnahmestellen und von EHC Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Die Befragungen finden in einem eigenen, ruhigen und freundlich eingerichteten Bereich der Erste-Hilfe-Stationen in den Betreuungsstellen/Erstaufnahmestellen statt. Die Dolmetscher verfügen über fundierte medizinische Kenntnisse und sind erfahren im Umgang mit AsylwerberInnen. Sie werden von den MedizinerInnen auf die jeweiligen Befragungen im Vorfeld vorbereitet und geschult.

 

 

Zu Frage 27:

Nein.

 

Zu Frage 28:

Eine anlässlich dieser Anfrage durchgeführte Umfrage bei den nachgeordneten Behörden hat ergeben, dass in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2004 insgesamt 49 AsylwerberInnen gemäß § 34b Absatz 1 Z 1 AsylG in Schubhaft genommen wurden.

 

 

 

 

Zu Frage 29:

Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn die AsylwerberInnen trotz Aufforderung zu den ihnen vom Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht erscheinen und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden können. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle (§ 30 Abs. 1 AsylG).

 

Zu Frage 30:

Grundsätzlich stellt das ungerechtfertige Entfernen aus der Erstaufnahmestelle gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 AsylG einen von der Fremdenpolizeibehörde festzustellenden Schubhaftgrund dar.