206/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für soziale
Sicherheit und Generationen
Ich beantworte
die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Keck, Schöpf, Krist und Genossen betreffend „Hacklerregelung", Nr. 228/J,
wie folgt:
Zur Frage 1:
Nach der als
"Hacklerregelung" bezeichneten Bestimmung des § 588 Abs. 7 ASVG
sind die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1 und 253c Abs. 1 leg. cit. in der Fassung
des
Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 92/2000 auf männliche Versicherte, die vor dem
1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1.
Oktober
1950 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate
erworben
hat, an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und
sobald
die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat; dabei sind auch zu berück-
sichtigen: bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den
§§ 116a oder 116b GSVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich
nicht mit Beitragsmonaten decken, Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3, wenn sie
sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a ASVG decken, bis zu
zwölf Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3
GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz-
oder
Zivildienstes handelt. § 261 Abs. 4 ASVG ist so anzuwenden, dass das Höchst-
ausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.
Im
Regierungsprogramm ist vorgesehen, dass diese seit dem Jahr 2000 bestehende
„Hacklerregelung" bis zum Jahr 2010 fortgeschrieben wird.
Zur Frage 2:
Der genannte
Begriff hat deshalb in den Wortschatz mancher Politikerinnen - und
damit auch in das Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode - Ein-
gang gefunden, weil man im Jahr 2000 nach Schaffung der einschlägigen komplexen
gesetzlichen Regelung bestrebt war, diese möglichst kurz und prägnant zu
benennen
bzw. zu umschreiben.
Die Sprache
dient bekanntlich der Kommunikation und hat demnach vor allem die
Aufgabe, Informationen weiterzugeben. Es liegt daher auf der Hand, dass sie
ver-
ständlich sein muss. Dies gilt vor allem und in erhöhtem Maß für die Gesetzes-
sprache. Jedenfalls muss der Frage nach Verständlichkeit einer Norm der Vorrang
vor Fragen des "guten sprachlichen Geschmacks" eingeräumt werden.
Aber auch die
Forderung nach Verständlichkeit darf nicht so weit gehen, dass die Präzision
der
Rechtssprache zu sehr darunter leidet. Bei Gesetzestexten hat - zum Unterschied
etwa von Informationsbroschüren - letztlich jedenfalls die Präzision Vorrang
vor der
Allgemeinverständlichkeit.
Bei der
Textierung der gegenständlichen Norm war es aus Gründen der juristischen
Eindeutigkeit unumgänglich, aus einem extrem dichten Fachwortschatz zu schöpfen
und auf zahlreiche andere Gesetzesstellen zu verweisen. Semit reicht das
alltags-
sprachliche Verständnis kaum aus, um die verwendeten Termini gänzlich zu über-
blicken.
Da die
Bestimmung des § 588 Abs. 7 ASVG als "positive Übergangsvorschrift"
aber
eine der meistzitierten Vorschriften der Pensionsreform 2000 wurde, hat ihr das
Rechtsleben sehr schnell quasi in Selbsthilfe einen einprägsamen und allgemein
verständlichen Kurztitel gegeben, der ob seiner Volkstümlichkeit bald "in
aller Munde"
war.
Beim Begriff
"Hacklerregelung" handelt es sich also um ein bloßes Schlagwort, das
der Gesetzgeber selbst nie verwendet hat und auch in Zukunft nie verwenden
wird.
Dieses Wort ist aber mittlerweile zu einem einprägsamen Fachausdruck geworden,
der zweifellos eher positive Assoziationen weckt (wer will nicht einer
Ausnahme-
bestimmung unterliegen, die begünstigende Wirkungen zeitigt?), obgleich er nur
schemenhaft und damit nur unzureichend ersehen lässt, welcher konkrete Rechts-
stoff sich hinter der angesprochenen Regelung verbirgt.
Zur Frage 3:
Der Begriff
"hackln" bedeutet nach Hornung-Grüner/Wörterbuch der Wiener Mundart
so viel wie "(fleißig, schnell) arbeiten" und ist daher durchaus
positiv besetzt.
Genauso ist der davon abgeleitete Begriff "Hacklerregelung" zu
verstehen, das heißt
es werden von dieser Vorschrift nicht nur Arbeiter oder gar nur Schwerarbeiter
er-
fasst, sondern alle Erwerbstätigen, die für
eine sehr lange Zeit der Versicherungs-
gemeinschaft angehört haben.
Mit anderen
Worten: Die Kriterien, die einen Menschen zu einem „Hackler" machen,
sind Fleiß und Ausdauer im Berufsleben und damit eine besonders langdauernde
Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft.
Der in Rede
stehende Terminus hätte niemals in das Regierungsprogramm Eingang
gefunden, wenn er seinerzeit als negativ besetzt empfunden worden wäre. Keines-
falls steckt die Absicht hinter dieser Wortwahl, bestimmte Personen
auszugrenzen
oder gar zu diskriminieren.
Zu den Fragen 4 bis 7 und 9:
Bezüglich des -
leider nur beschränkt vorliegenden - Datenmaterials darf ich auf die
beiliegenden Stellungnahmen der Pensionsversicherungsträger verweisen.
Zu den Fragen 8 und 10:
Im
Regierungsprogramm ist unter Punkt 9 (Pensionen) die Verlängerung der
„Hacklerregelung" bis zum Jahr 2010 (Pensionsantritt nach 40 bzw. 45
Beitrags-
jahren)
vorgesehen. Darüber hinaus soll jedoch Personen mit langer Versicherungs-
dauer, die den Großteil der Beitragsmonate unter besonders belastenden Arbeits-
bedingungen erworben haben, bis zum Jahr 2019 die Möglichkeit eingeräumt
werden, (weiterhin) mit 60 Jahren (Männer) bzw. mit 55 Jahren (Frauen) eine
vor-
zeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen.
Zu den Fragen 11 bis 15:
Wie bereits zu
Frage 3 ausgeführt, hat der Begriff „Hackler" nichts mit Schwer- oder
Schichtarbeit zu tun. Es geht rein um eine sehr lange Zeit der Zugehörigkeit zu
einer
Versicherungsgemeinschaft. Eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen war
und ist nicht vorgesehen.











