2060/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.10.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 28. September 2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5059-IK/1a/2004

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2097/J betreffend zehnprozentige Strompreissenkungs-Ankündigung der steirischen Landeshauptfrau, welche die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen am 31. August 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG verpflichtet weder die Bundesregierung noch deren Mitglieder, Äußerungen der Landeshauptmänner zu kommentieren.

Hinsichtlich des Elektrizitätswesens trifft das B-VG folgende kompetenzrechtliche Abgrenzung: Das Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 B-VG fällt, ist gemäß Art.12 Abs.1 Z.5 B-VG nur hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, während die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist.

 

 

 

Eine Aufsichtsfunktion des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in Angelegenheiten der Führung steirischer Energieunternehmen besteht nicht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in derartigen Angelegenheiten auch keine mit Weisungsrecht ausgestattete sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

 

Gemäß Art. 52 Abs.2 B-VG hat der Nationalrat das Recht, die Bundesregierung und ihre Mitglieder auch in Bezug auf Unternehmungen zu befragen, an denen der Bund mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Eine derartige Beteiligung des Bundes an der in der Anfrage angesprochenen Energie Steiermark AG besteht jedoch nicht.