2063/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.10.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 20. Oktober 2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5072-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2166/J betreffend Verdacht auf Manipulation beim Heizwert von Gas, welche die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
In Deutschland gelangt Erdgas aus mehreren unterschiedlichen Quellen, mit unter-schiedlichen Eigenschaften, zum Einsatz. Daher ist für eine Versorgung der Kunden mit einer gleich bleibenden Gasqualität teilweise eine Konditionierung aus rein technischen Gründen erforderlich.
Diese Situation ist nicht auf Österreich übertragbar, wo von einer homogenen und stabilen Erdgasqualität ausgegangen werden kann. Das nach Österreich importierte Erdgas zeichnet sich durch eine sehr gleichmäßige Qualität aus. Daher ist eine Konditionierung des Erdgases nach deutschem Beispiel nicht erforderlich.
Der Transport bzw. die Druckhaltung von Erdgas erfolgt durch Verdichtungsanlagen (Kompressoren), bei denen keine Beimischung von „Zusatzstoffen“ erfolgt.
Die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen in Österreich sind die folgenden:
·
Gemäß
§ 26 Abs. 3 Z. 4 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) haben die Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen (sie bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control
Kommission) insbesondere jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung
und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten, zu enthalten.
Betriebssicherheit und den Bestand des Netzes gefährden, dürfen nicht
enthalten sein."
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beimischung von
Zusatzstoffen zum Erdgas in Österreich weder technisch notwendig noch in den
relevanten Regelungen vorgesehen ist. Einzige Ausnahme ist die aus
Sicherheitsgründen erforderliche "Odorierung" (Beimischung eines
Duftstoffes wodurch das eigentlich farb- und geruchlose Erdgas einen
unangenehmen stechend, scharfen Geruch be-kommt, sodass auch kleinste Mengen
sofort wahrgenommen werden können). Diese führt jedoch zu keiner Änderung des
Energieinhaltes.
Antwort zu
Punkt 5 der Anfrage:
Die Verrechnung von Erdgas in Österreich erfolgt auf Basis des
Energieinhaltes in kWh. Österreichweit einheitlicher Parameter für die
Verrechnung an Endkunden ist der sog. "Verrechnungsbrennwert" in
kWh/Nm³ gem. § 2 Z. 5 der Gas-System- nutzungstarife-Verordnung. Dieser beträgt
11,07 KWh/Kubikmeter im Normzustand (Nm³). Der Regelzonenführer führt eine
regelmäßige Erhebung der tatsächlichen Brennwerte durch, ermittelt einen
gewogenen Mittelwert und veröffentlicht diesen im Internet (www.aggm.at).
Weicht der vom jeweiligen Regelzonenführer veröffentlichte Wert um mehr als 2 %
von 11,07 kWh/Nm³ ab, so kommt dieser zur Anwendung.
Die Veröffentlichung der AGGM (Regelzonenführer in der Regelzone Ost)
zeigt, dass der tatsächliche Brennwert sogar konstant geringfügig über dem
aktuell gültigen Verrechnungswert liegt.
Kunden haben zudem die Möglichkeit, sich mit Fragen zur Gasrechnung an
die Schlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu wenden.