2063/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.10.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 20. Oktober 2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5072-IK/1a/2004

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2166/J betreffend Verdacht auf Manipulation beim Heizwert von Gas, welche die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

In Deutschland gelangt Erdgas aus mehreren unterschiedlichen Quellen, mit unter-schiedlichen Eigenschaften, zum Einsatz. Daher ist für eine Versorgung der Kunden mit einer gleich bleibenden Gasqualität teilweise eine Konditionierung aus rein technischen Gründen erforderlich.

 

Diese Situation ist nicht auf Österreich übertragbar, wo von einer homogenen und stabilen Erdgasqualität ausgegangen werden kann. Das nach Österreich importierte Erdgas zeichnet sich durch eine sehr gleichmäßige Qualität aus. Daher ist eine Konditionierung des Erdgases nach deutschem Beispiel nicht erforderlich.

 

Der Transport bzw. die Druckhaltung von Erdgas erfolgt durch Verdichtungsanlagen (Kompressoren), bei denen keine Beimischung von „Zusatzstoffen“ erfolgt.

 

Die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen in Österreich sind die folgenden:

·        Gemäß § 26 Abs. 3 Z. 4 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) haben die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (sie bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control Kommission) insbesondere jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten, zu enthalten.

Betriebssicherheit und den Bestand des Netzes gefährden, dürfen nicht enthalten sein." 

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beimischung von Zusatzstoffen zum Erdgas in Österreich weder technisch notwendig noch in den relevanten Regelungen vorgesehen ist. Einzige Ausnahme ist die aus Sicherheitsgründen erforderliche "Odorierung" (Beimischung eines Duftstoffes wodurch das eigentlich farb- und geruchlose Erdgas einen unangenehmen stechend, scharfen Geruch be-kommt, sodass auch kleinste Mengen sofort wahrgenommen werden können). Diese führt jedoch zu keiner Änderung des Energieinhaltes.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Verrechnung von Erdgas in Österreich erfolgt auf Basis des Energieinhaltes in kWh. Österreichweit einheitlicher Parameter für die Verrechnung an Endkunden ist der sog. "Verrechnungsbrennwert" in kWh/Nm³ gem. § 2 Z. 5 der Gas-System-     nutzungstarife-Verordnung. Dieser beträgt 11,07 KWh/Kubikmeter im Normzustand (Nm³). Der Regelzonenführer führt eine regelmäßige Erhebung der tatsächlichen Brennwerte durch, ermittelt einen gewogenen Mittelwert und veröffentlicht diesen im Internet (www.aggm.at). Weicht der vom jeweiligen Regelzonenführer veröffentlichte Wert um mehr als 2 % von 11,07 kWh/Nm³ ab, so kommt dieser zur Anwendung.

 

Die Veröffentlichung der AGGM (Regelzonenführer in der Regelzone Ost) zeigt, dass der tatsächliche Brennwert sogar konstant geringfügig über dem aktuell gültigen Verrechnungswert liegt.

 

Kunden haben zudem die Möglichkeit, sich mit Fragen zur Gasrechnung an die Schlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu wenden.