2073/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.10.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Kolleginnen und Kollegen haben am
31. August 2004 unter der Nr. 2103/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend die Haltung der österreichischen Bundesregierung zur Patentierung
von „Computerimplementierten Erfindungen" und geplanter Maßnahmen zur Minde-
rung der Auswirkungen auf die benachteiligten österreichischen Unternehmen ge-
richtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Eingangs möchte ich darauf hinweisen, daß nur die Beantwortung der Fragen 13 bis
20 in meinen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Beantwortung der übrigen Fragen fällt
vor allen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die gleichlauten-
de Anfragen erhalten haben (2104/J bzw. 2108/J). Ich verweise daher auf deren Be-
antwortung. Die Beantwortung der Frage 21 fällt in die Zuständigkeit der Bundesmi-
nisterin für Justiz.

Zu den Fragen 13 und 14:

Die Strategien des E-Government setzen soweit als möglich offene und frei zugäng-
liche Standards ein.

Die Kernstrukturen wurden in Dienstleistung bzw. durch Mitarbeiter der IKT-Stabs-
stelle erarbeitet, sodaß in diesen Fällen Schutzrechte Dritter nicht zu einer Ein-
schränkung der Nutzbarkeit führen.

Zu Frage 15:

Die angesprochenen Kosten sind im derzeitigen Stadium nicht direkt ermittelbar. In
vielen Fällen sind aber alternative Technologien möglich und umgesetzt, die diese
Kosten minimieren.


So ist etwa beispielhaft im angesprochenen Bereich der "personenbezogenen Kar-
ten" durch die in Österreich umgesetzte "Handysignatur" eine wirksame Alternative
gegeben.

Die Strategien konzentrieren sich auch nicht auf Microsoft Datenformate und Proto-
kolle. Die abhängigen Kommunikationen im Verfahrensbereich sind auf offene durch
die (bzw. im Auftrag der) Stabsstelle entwickelte XML Formate umgesetzt. Dies trifft
auch auf Bescheide Zustellung und Signatur (Konzept der Bürgerkarte) zu.

Zu den Fragen 16 und 17:

In Einzelfällen wurden auch in der Vergangenheit Schutzrechte seitens der Verwal-
tung angemeldet (Markenrechte "Bürgerkarte", E-Government Gütesiegel). Die
Schnittstellen und Spezifikationen werden allerdings durch übergreifende Arbeits-
gruppen (Bund/Länder/Städte/Gemeinden) entwickelt, sodaß in diesem Bereich
Schutzrechte nicht praktikabel bzw. nicht sinnvoll sind.

Zu den Fragen 18 und 19:

Die  Informationen und  Resultate werden zentral evident gehalten (Reference

Server).

Es ist allerdings nach Einschätzung der Verwaltung der Wertzuwachs durch eine
freie Verfügbarkeit und damit einheitlichere Struktur deutlich höher als durch eine
abgeschlossene, patentorientierte Strategie.

Mit der Strategie Open Source E-Government hat Österreich in den letzten Jahren
bewiesen, daß dies ein erfolgreicher Weg ist, der auch international auf europäi-
scher Ebene eingebracht wurde und wird.

Zu Frage 20:

Öffentliche Auftraggeber haben nach dem Bundesvergabegesetz (vgl. dazu die
§§ 51 bis 57) die spezifische Eignung eines Unternehmers zu überprüfen, einen be-
stimmten Auftrag ausführen zu können. Im Rahmen dieser Eignungsprüfung können
von den Unternehmern Nachweise über ihre berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit
sowie über ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit ver-
langt werden. Die Nachweise dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den
Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist und bereits in der Bekanntmachung
angegeben ist, welche Nachweise vorzulegen sind.

Öffentliche Auftraggeber können daher bei der Vergabe von Aufträgen über die Lie-
ferung von Softwareanwendungen im Rahmen der Überprüfung der technischen
Leistungsfähigkeit sicherstellen (vgl. § 57 BVergG), daß der jeweilige Anbieter be-
rechtigt ist, die nachgefragte Anwendung zu vertreiben (dh., ob er über das ein-
schlägige Patent oder eine Lizenz verfügt). Er hat in diesem Fall in der Bekanntma-
chung der Ausschreibung anzugeben, wie der Nachweis zu erbringen ist (zB. wel-
che Dokumente vorzulegen sind).