2092/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.11.2004
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BM für
Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0047-Pr 1/2004
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2112/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sachverständigengutachten zur Absiedlung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts Innere Stadt wien in den City Tower Vienna (CTV)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 5:
Der
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilienwesen
Komm.-Rat Alfons Metzger hat ein Sachverständigengutachten über die Angemessenheit
des Mietpreises und der Betriebskosten für den City Tower Vienna samt
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt.
Zu 2:
BM a. D.
Dr. Böhmdorfer hat das Mietangebot für den City Tower Vienna durch einen
unabhängigen Sachverständigen auf die Angemessenheit des
Preis-Leistungsverhältnisses überprüfen lassen, um eine weitere
Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Anmietung des Gebäudes zu erlangen.
Zu 3:
Das
Gutachten wurde am 5. Februar 2002 in Auftrag gegeben und am 19. Februar 2002
vorgelegt.
Zu 4:
Das
Sachverständigengutachten wurde der Öffentlichkeit nicht vorenthalten.
Insbesondere wurde das Gutachten am 13. März 2002 dem Präsidenten des
Rechnungshofs zur Verfügung gestellt.
Zu 6 und 7:
Der
Sachverständige hat festgestellt, dass die für das vorliegende Projekt
errechneten Quadratmetermieten im unteren Bereich jener Mieten liegen, die für
vergleichbare Objekte verlangt und auch bezahlt werden. Die
Wirtschaftlichkeitsberechnung ergab, „dass die Rentierlichkeit des Projektes im
Vergleich zu alternativen Projekten als im unteren Bereich marktüblich
anzusehen“ ist. Die Raum- und Ausstattungsqualitäten entsprechen einem über dem
Durchschnitt der Vergleichsobjekte liegenden Niveau. Die Betriebskosten liegen
im unteren Bereich vergleichbarer Objekte.
Zu 8:
Das
Gutachten wurde vom Bauträger bezahlt und verursachte den österreichischen
Steuerzahlern keinerlei Kosten.
. November 2004
(Maga. Karin Miklautsch)