21/AB XXII. GP
Eingelangt am:
07.03.2003
BM für soziale
Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich
gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 25/J der Abgeordneten
Mag. Ulli Sima und GenossInnen wie folgt:
Frage
1:
Seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes (GTG) wurden
insgesamt zehn Anträge auf Genehmi-
gung zur Durchführung einer somalischen Gentherapie am Menschen
gestellt. Davon sind sieben
Studien bereits durchgeführt oder in Bearbeitung, ein Antrag wurde
zurückgezogen, zwei Ver-
fahren ruhen.
Die sieben genehmigten Studien betreffen die Behandlung von
bestimmten Gehirntumoren (Glioblastoma multiforme, zwei
Anträge), Krebserkrankungen im
HNO- bzw. Lungenbereich (rezidiviertem HNO-Plattenepitelkarzinom),
malignem Melanom,
Eierstock- und Peritonealtumoren, chronisch entzündlicher Darmerkrankung
und Durchblutungs-
störungen des Herzens.
Frage 2:
Keine.
Frage 3:
Für die Sicherheit der Durchführung einer somalischen
Gentherapie ist folgender gesetzlicher
Kontrollmechanismus vorgesehen:
Eine somatische Gentherapie am Menschen darf in
Österreich ausschließlich in einer hierfür zu-
gelassenen Krankenanstalt und nach ihrer Genehmigung entsprechend den
Vorschriften des Gen-
technikgesetzes durchgeführt werden. Das Genehmigungsverfahren sieht
eine Anhörung durch
den wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission für Genanalyse
und Gentherapie
am Menschen und - sofern es sich dabei auch um eine klinische Prüfung
handelt (dies war in je-
der der bereits erwähnten Therapien der Fall) - auch eine Anhörung
durch den Arzneimittelbeirat
vor. Die Verantwortung für die Durchführung der Gentherapie obliegt dem
Arzt, der die klini-
sche Prüfung praktisch durchführt. Dieser Arzt hat auch das Auftreten
schwerer und unerwünsch-
ter Ereignisse meinem Ressort und der Ethikkommission der Krankenanstalt zu
melden.
Frage 4:
Die in Österreich zugelassenen Therapien sind bisher
ohne sicherheitsrelevante Vorfälle verlau-
fen. Über die unter Frage 3 angeführten Informationspflichten hinaus ist
die Erweiterung der be-
reits bestehenden Meldepflichten, soweit sie nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik ge-
boten erscheinen, in der nächsten Novelle des GTG oder als neues Kapitel
des Gentechnikbuches
zu diskutieren.
Fragen 5 und 6:
Die zuständigen Fachbeamten bzw. die Mitglieder des
wissenschaftlichen Ausschusses und des
Arzneimittelbeirates halten sich ständig über alle verfügbaren
sicherheitsrelevanten Erkenntnisse
auf dem laufenden. Daher sind uns auch die berichteten Zwischenfälle und die
Informationen des
Paul-Ehrlich-Institutes bekannt.
Da bisher keine der österreichischen Gentherapien mit
Hilfe von retroviralen Vektoren erfolgte,
sind im Gegensatz zur Meldung der Leukämie-Fälle in Frankreich keine
unmittelbaren Konse-
quenzen notwendig. Unabhängig davon erfolgt derzeit in meinem Ressort eine
Evaluierung der
einschlägigen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes im Hinblick auf eine
Anpassung an den
Stand von Wissenschaft und Technik.
Frage 7:
Als einschlägige Maßnahmen zur Sicherheitsforschung
wurden im Jahr 1999 ein Forschungsauf-
trag zur Entwicklung, Effizienzsteigerung und Risikoevaluierung neuer
Verfahren für den soma-
tischen Gentransfer und im Jahr 2001 ein Forschungsauftrag über die
Verwendung von Retrovi-
ren und retroviralen Elementen im Zusammenhang mit Gentherapie und
horizontalem Gentrans-
fer vergeben.